Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1427 
— 
Zu Anmerkung 2 auf S. 1426. 
§. 6. Weigern sich die Berliner Stadtsynode oder die Verbandsvertretungen 
anderer Gesammtverbände, gesetzliche Leistungen, welche aus der Verbandskafse zu be- 
reiten sind, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so findet Art. 
des Gesetzes vom 3. Juni 1876 sinngemäße Anwendung. 
5 §. 7. Soweit dieses Gesetz diejenigen Staatsbehörden, welche die in den §§. 4, 
und 6 erwähnten Rechte auszuüben haben, nicht selbst bezeichnet, werden sie durch 
Königliche Verordnung bestimmt ?). 
S. 8. Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Geltung 
tritt, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten"). 
Mit diesem Zeitpunkte treten alle diesem Gesetz und dem anliegenden Kirchenge- 
setz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. 
ÔÔ — 
*) Vd. 20. Okt. 1896 (G. S. S. 203) über die Ausübung der Rechte des 
S gegenüber der Berliner Stadtsynode und den Parochialverbänden in größeren 
en. 
get I. Die Rechte des Staates werden durch das Staatsministerium aus- 
„bei Genehmigung der Anleihebeschlüsse der Berliner Stadtsynode (§. 5 Abs. 3 
des Ges. vom 18. Mai 1895, G. S. S. 175; Art. 24 Nr. 3 des Ges. vom 3. Juni 
1876, G. S. S. 125).= 
Art. II. Die Rechte des Staats werden von dem Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten ausgeübt: 
„1. bei Genehmigung der Anordnung, durch welche die im Art. I1 des Kirchen- 
gesetzes vom 17. Mai 1895 (G. S. S. 177) dem Berliner Stadtsynodalverbande über- 
tragenen Rechte und Pflichten ganz oder theilweise dem nach Art. II desselben Kirchen- 
Lesetzes gebildeten Gesammtverbande einer anderen Ortschaft übertragen werden (F. 4 
Abs. 1 des Ges. vom 18. Mai 1895); 
2. bei Feststellung der nach Art. I §. 11 und Art. II. Abs. 3 des Kirchen- 
Lesetzes vom 17. Mai 1895 zu erlassenden Regulative (. 4 Abs. 2 des Ges. vom 
18. Mai 1895); 
3. in den Fällen des §. 5 Abs. 3 des Ges. vom 18. Mai 1895, soweit ihm 
die Ausübung der Rechte des Staats durch Art. I der Allerh. Verordnung vom 
9. Sept. 1876 (G. S. S. 395) und Art. 1 Nr. 1 der Allerh. Verordnung vom 
30. Jan. 1893 (G. S. S. 10) übertragen ist.“ 
Art. III. Die Rechte des Staats werden gegenüber den nach Art. II des 
Kirchengesetzes vom 17. Mai 1895 gebildeten Gesammtverbänden von dem Ober- 
präsidenten ausgeübt: 
„1. bei Genehmigung der Umlagebeschlüsse im Falle des §. 5 Abs. 2 des Ges. 
vom 18. Mai 1895; 
2. bei Genehmigung der Anleihebeschlüsse (§. 5 Abs. 3 des Ges. vom 18. Mai 
1895; Art. 24 Nr 3 des Ges. vom 3. Juni 1876).“ 
Gegen die Verfügung des Oberpräfidenten findet die Beschwerde an den Minister 
der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Art. 1V. In den übrigen Fällen des §. 5 und im Falle des §. 6 des Ges 
vom 18. Mai 1895 werden die Rechte des Staats ausgeübt: 
„„Vgegenüber dem Berliner Stadtsynodalverbande (Art. 1 §. 1 Abs. 1 und 2 des 
Kirchengesetzes vom 17. Mai 1895) durch den Polizeipräsidenten zu Berlin, gegen- 
ber den Gesammtverbänden in anderen größeren Ortschaften durch den Regierungs- 
Präfidenten.“ 
Gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten oder des Regierungspräsidenten 
gLeht, sofern nicht die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht GS. 6 des Ges. vom 
18. Mai 1895, §. 27 Abs. 3 des Ges. vom 3. Juni 1876) stattfindet, die Beschwerde 
#an den Oberpräsidenten. · 
Derselbe beschließt auf die Beschwerde endgültig. 
**) Das Gesetz ist mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft getreten, Vd. 
18. Mai 1895 (G. S. S. 182). 
90“
	        
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