Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1428 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1427. 
Aulage. 
Kirchenges. 17. Mai 1895 betr. die Berliner Stadtsynode und die Parochialver- 
bände in größeren Orten: 
Art. I. §. 1. Sämmtliche Kirchengemeinden, welche einer der Berliner Kreis- 
synoden angehören und ihren Sitz in der Stadt Berlin haben, werden, unbeschadet 
des Verhältnisses zu ihren Kreissynoden, zu einem Gesammtverbande vereinigt, dessen 
Vertretung durch die Stadtsynode erfolgt. 
Dem Stadtsynodalverbande können durch Anordnung des Konfistoriums auch 
solche Kirchen augeschlossen werden, welche ihren Sitz nicht in der Stadt Berlin haben, 
aber an eine zum Synodalverbande gehörige Kirchengemeinde angrenzen. Es bedarf 
hierzu der Einwilligung der Stadtsynode, sowie der Zustimmung der Organe der au- 
zuschließenden Gemeinde, welche letztere jedoch im Falle des Widerspruchs durch die 
Provinzialsynode ergänzt werden kann. 
§. 2. Die Stadtsynode besteht aus: 
1. dem Generalsuperintendenten für die Staat Berlin, in Bakanz= und Behinde- 
rungsfällen dem vom Kirchenregimente ernannten Vertreter; 
2. je einem Pfarrgeistlichen der zum Stadtsynodalverbande gehörigen Kirchenge- 
meinden, und zwar demjenigen, welcher den Vorsitz im Gemeindekirchenrathe zu 
führen hat, oder in seiner Bertretung demjenigen Geistlichen oder Aeltesten, welcher 
zu seiner Stellvertretung im Vorsitz berufen ist. Für die Domgemeinde tritt der 
Oberhof= und Domprediger oder in seiner Bertretung der nächstälteste Dom- 
prediger ein; 
3. den Superintendenten der zum Stadtsynodalverbande gehörigen Diözesen, soferm 
sie nicht schon auf Grund der Nr. 2 berufen find; 
4. gewählten Mitgliedern in doppelter Zahl der zum Stadtsynodalverbande ge- 
hörigen Kirchengemeinden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, 
welcher im Fall der Behinderung eintritt. 
Die Hälfte der unter Nr. 4 bezeichneten Mitglieder ist in der Weise zu wählen, 
daß jede Gemeinde einen ihrer derzeitigen oder früheren innerhalb des Stadtsynodal- 
verbandes wohnenden Aeltesten entsendet. Die andere Hälfte ist aus den angesehenen, 
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Stadtsynodalverbandes in der Weise 
zu wählen, daß jede Gemeinde, welche mindestens zehntausend Seelen zählt, ein solches 
Mitglied entsendet. Die übrigen Mitglieder find, nach den von dem Stadtsynodal- 
vorstande im Einverständnisse mit dem Konfistorium für jede Wahlperiode zu treffenden 
Bestimmungen, von den nach Seelenzahl sowie sonstigen Verhältnissen bedeutendsten 
Gemeinden zu wählen. Falls das Konusistorium sein Einverständniß versagt, ent- 
scheidet der Evangelische Ober-Kirchenrath. 
Ob eine Gemeinde mindestens zehntausend Seelen zählt, entscheidet in Zweifels- 
fsällen der Borstand der Stadtsynode. Wird dies verneint, so steht innerhalb einer 
Frist von vierzehn Tagen der betheiligten Gemeinde die Beschwerde an das Konsistorium 
zu, welches endgültig entscheidet. 
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf drei Jahre und wird durch die vereinigten 
Gemeindeorgane vollzogen; wo verfassungsmäßig eine Gemeindevertretung nicht vor“ 
handen ist, erfolgt die Wahl durch den Gemeindekirchenrath, in der Domgemeinde 
durch das Domkirchenkollegium. Die Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr 
zurückgelegt haben. 
§. 3. Der Vorstand der Stadtsynode hat über die Legitimation ihrer Mitglieder 
zu entscheiden. Gegen die Entscheidung kann auf die Beschlußfassung der Stadtfynode 
angetragen werden. 
§. 4. Diejenigen weltlichen Mitglieder der Stadtsynode, welche noch kein Ge- 
lübde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Borsfitzenden der Stadtsynode mit 
demjenigen Gelübde verpflichtet, welches die Mitglieder der Provinzialsynode na 
S. 63 ber Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. September 1873 zu 
leisten haben. Z 
8. 5. Auf die Stadtsynode gehen die Befugnisse und Verbindlichkeiten der bis- 
herigen vereinigten Kreissynoden über. 
Der Stadtsynode liegt, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Auffichtsbehörden
	        
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