1428 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1427.
Aulage.
Kirchenges. 17. Mai 1895 betr. die Berliner Stadtsynode und die Parochialver-
bände in größeren Orten:
Art. I. §. 1. Sämmtliche Kirchengemeinden, welche einer der Berliner Kreis-
synoden angehören und ihren Sitz in der Stadt Berlin haben, werden, unbeschadet
des Verhältnisses zu ihren Kreissynoden, zu einem Gesammtverbande vereinigt, dessen
Vertretung durch die Stadtsynode erfolgt.
Dem Stadtsynodalverbande können durch Anordnung des Konfistoriums auch
solche Kirchen augeschlossen werden, welche ihren Sitz nicht in der Stadt Berlin haben,
aber an eine zum Synodalverbande gehörige Kirchengemeinde angrenzen. Es bedarf
hierzu der Einwilligung der Stadtsynode, sowie der Zustimmung der Organe der au-
zuschließenden Gemeinde, welche letztere jedoch im Falle des Widerspruchs durch die
Provinzialsynode ergänzt werden kann.
§. 2. Die Stadtsynode besteht aus:
1. dem Generalsuperintendenten für die Staat Berlin, in Bakanz= und Behinde-
rungsfällen dem vom Kirchenregimente ernannten Vertreter;
2. je einem Pfarrgeistlichen der zum Stadtsynodalverbande gehörigen Kirchenge-
meinden, und zwar demjenigen, welcher den Vorsitz im Gemeindekirchenrathe zu
führen hat, oder in seiner Bertretung demjenigen Geistlichen oder Aeltesten, welcher
zu seiner Stellvertretung im Vorsitz berufen ist. Für die Domgemeinde tritt der
Oberhof= und Domprediger oder in seiner Bertretung der nächstälteste Dom-
prediger ein;
3. den Superintendenten der zum Stadtsynodalverbande gehörigen Diözesen, soferm
sie nicht schon auf Grund der Nr. 2 berufen find;
4. gewählten Mitgliedern in doppelter Zahl der zum Stadtsynodalverbande ge-
hörigen Kirchengemeinden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen,
welcher im Fall der Behinderung eintritt.
Die Hälfte der unter Nr. 4 bezeichneten Mitglieder ist in der Weise zu wählen,
daß jede Gemeinde einen ihrer derzeitigen oder früheren innerhalb des Stadtsynodal-
verbandes wohnenden Aeltesten entsendet. Die andere Hälfte ist aus den angesehenen,
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Stadtsynodalverbandes in der Weise
zu wählen, daß jede Gemeinde, welche mindestens zehntausend Seelen zählt, ein solches
Mitglied entsendet. Die übrigen Mitglieder find, nach den von dem Stadtsynodal-
vorstande im Einverständnisse mit dem Konfistorium für jede Wahlperiode zu treffenden
Bestimmungen, von den nach Seelenzahl sowie sonstigen Verhältnissen bedeutendsten
Gemeinden zu wählen. Falls das Konusistorium sein Einverständniß versagt, ent-
scheidet der Evangelische Ober-Kirchenrath.
Ob eine Gemeinde mindestens zehntausend Seelen zählt, entscheidet in Zweifels-
fsällen der Borstand der Stadtsynode. Wird dies verneint, so steht innerhalb einer
Frist von vierzehn Tagen der betheiligten Gemeinde die Beschwerde an das Konsistorium
zu, welches endgültig entscheidet.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf drei Jahre und wird durch die vereinigten
Gemeindeorgane vollzogen; wo verfassungsmäßig eine Gemeindevertretung nicht vor“
handen ist, erfolgt die Wahl durch den Gemeindekirchenrath, in der Domgemeinde
durch das Domkirchenkollegium. Die Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr
zurückgelegt haben.
§. 3. Der Vorstand der Stadtsynode hat über die Legitimation ihrer Mitglieder
zu entscheiden. Gegen die Entscheidung kann auf die Beschlußfassung der Stadtfynode
angetragen werden.
§. 4. Diejenigen weltlichen Mitglieder der Stadtsynode, welche noch kein Ge-
lübde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Borsfitzenden der Stadtsynode mit
demjenigen Gelübde verpflichtet, welches die Mitglieder der Provinzialsynode na
S. 63 ber Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. September 1873 zu
leisten haben. Z
8. 5. Auf die Stadtsynode gehen die Befugnisse und Verbindlichkeiten der bis-
herigen vereinigten Kreissynoden über.
Der Stadtsynode liegt, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Auffichtsbehörden