Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1429 
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Zu Anmerkung 2 auf S. 1428. 
und der einzelnen Kirchengemeinden, die Förderung einer ausreichenden Ausstattung 
Stadt Berlin mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere Pfarrstellen, 
rchlichen Gebäuden, Begräbnißplätzen, ob. 
Tuch hat sie die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel 
in gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen Leistungen 
edürfen und in Ermangelung zulänglichen Kirchenvermögens und dritter Verpflichteter 
(Patrone, Stadtgemeinde Berlin 2c.) sich nicht ohne Umlagen beschaffen können. 
§. 6. Der Stadtsynodalverband kann Rechte, namentlich auch an Grundstücken, 
Txwerben und Berbindlichkeiten eingehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen, 
agen und verklagt werden. 
Die Mittel, welche die Stadtsynode zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf, werden, 
soweit nicht andere Einnahmen zu Gebote stehen, durch Umlage beschafft. 
Die Umlagen werden unmittelbar auf die Gemeindeglieder sämmtlicher Kirchen- 
gemeinden des Stadtsynodalverbandes vertheilt. Sie müssen gleichzeitig in allen Ge- 
Meinden nach gleichem Maßstabe erhoben werden. 
Für den Repartitionsfuß gilt die Vorschrift des §. 31 Nr. 6 der Kirchengemeinde- 
und Synodalordnung vom 10. Sept. 1873. 
§. 7. Die Stadtsynode wählt für die Danuer jeder Synodalperiode einen Bor- 
stand und einen geschäftsführenden Ausschuß, letzteren mit Ausschluß seines Vor- 
sitzenden (§. 9). Beide bleiben bis zur Bildung eines neuen Vorstandes und Aus- 
chusses in Thätigkeit. 
§. 8. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter desselben 
und drei Beisitzern. Für die Beisitzer werden Stellvertreter gewählt. Sie werden 
nach der Reihenfolge ihrer Wahl zur Bertretung behinderter Beisitzer vom Bor- 
sitzenden oder dessen Stellvertreter in den Borstand einberufen. Entweder der Bor- 
nde oder dessen Stellvertreter muß ein Geistlicher sein, desgleichen je einer von 
en Beisitzern und deren Stellvertretern. 
.Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters, sowie zweier Mitglieder oder der für sie einberufenen Stell- 
vertreter erforderlich. 
Dem Borstande liegt ob die VBorbereitung und Leitung der Berhandlungen der 
Stadtsynode, sowie die Ansfthrung ihrer Beschlüsse, insoweit nicht letztere nach Maß- 
Lgabe des Gesetzes und des nach §. 11 zu erlassenden Regulativs dem geschäftsführen- 
den Ausschuß zukommt. 
§. 9. Der geschäftsführende Ausschuß besteht 
. I. aus dem Generalsuperintendenten für die Stadt Berlin, in Vakanz= und Be- 
hinderungsfällen dem nach §. 2 Nr. 1 ernannten Bertreter, als Vorsitzenden, und 
2. aus sechs Mitgliedern. 
Für Letztere werden Stellvertreter gewählt. 
Sie werden nach der Reihenfolge ihrer Wahl zur Bertretung behinderter Mit- 
glieder vom Vorsitzenden in den Ausschuß einberufen. 
Ein juristisches Mitglied des Konfistoriums nimmt an den Sitzungen des Aus- 
schusses mit berathender Stimme Toeeil. 
§. 10. Der geschäftsführende Ausschuß vertritt den Stadtsynodalverband in 
vermögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen nach 
außen und verwaltet dessen Bermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Stadtsynode. 
rkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Stadisynodalverband gegen Dritte ver- 
Pflichten sollen, imgleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden 
eschlusses der Stadtsynode bezw. des geschäftsführenden Ausschusses von dem Vor- 
tenden und zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses unterschrieben und 
mit dem Siegel des Ausschusses versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber 
die ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Stadtsynode sowie ihres geschäfts- 
führenden Ausschusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erforder- 
nisse derselben nicht bedarf. 
di Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und 
ie von drei Mitgliedern oder Stellvertretern erforderlich. 
§. 11. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Stadtsynode
	        
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