1480 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung.
Dem Konsistorium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis einer Kreis-
Synode oder einer nach Absatz 1 gebildeten Vereinigung von Kreis-Synoden,
sowie ihres Vorstandes mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder
Bedürfnisse des Kreises, im Einverständniß mit den betreffenden Kreis-Synoden,
oder, wenn dasselbe nicht zu erreichen, unter Zustimmung der Provinzial-
Synode zu erweitern).
Dritter Abschnitt.
Provinzial-Synode.
§. 58. Die Kreis-Synoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband
einer Provinzial-Synode.
§. 59. (In der durch §F. 44 Gen. Syn. O. 20. Jan. 1876 abgeänderten
Fassung.) Die Provinzial-Synode wird zusammengesetzt aus:
1. den von den Kreis-Synoden oder Synodalverbänden der Provinz zu
wählenden Abgeordneten;
2. einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzial--
Universität (für Posen die Universität Breslau) zu wählenden Mitgliede
dieser Fakultät;
3. den vom Könige zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten
Theil der nach Nr. 1 zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll.
Zu Anmerkung 2 auf S. 149.
und ihrer Organe werden durch ein in ihrem Einverständnisse von dem Konfistorium
zu erlassendes Regulativ festgesetzt.
Art. II. Auch in anderen Ortschaften, welche mehrere, unter einem gemein-
samen Pfarramt nicht verbundene Parochien umfassen, können die im Art. I. dieses
Gesetzes dem Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten ganz
oder theilweise einem aus einigen oder sämmtlichen Kirchengemeinden der betreffenden
Ortschaft, geeignetenfalls unter Einbeziehung angrenzender Kirchengemeinden gebildeten
Gesammtvoerband übertragen werden.
Erfolgt die Bildung eines solchen Verbandes, so werden die der Berliner Stadt-
spnode übertragenen Befugnisse und Berpflichtungen von einer besonderen, aus den
Vorsitzenden der Gemeindekirchenräthe sämmtlicher Berbandsgemeinden und der
mindestens doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bildenden Verbandsvertretung
ausgeübt, welche letztere von den vereinigten Gemeindeorganen der einzelnen Ge-
meinden aus den jeweiligen Aeltesten und Vertretern der betreffenden Gemeinde auf
die Dauer ihres Hauptamts zu wählen sind.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsfübrung der
Verbandsvertretung werden im einzelnen Falle durch ein vom Konsistorium unter
Theilnahme des Provinzialsynodalvorstandes zu erlassendes Regulativ festgesetzt.
Die Anordnung erfolgt durch das Konfistorium unter Theilnahme des Provinzial=
svnodalvorstandes und erfordert die Zustimmung aller betheiligten Gemeinden oder,
falls die Seelenzahl der ihr zustimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Ge-
sammtseelenzahl des zu bildenden Parochialverbandes beträgt die Genehmigung der
Provinzialsynode.
Art. III. Die Feftsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Geltung
tritt, bleibt Königlicher Berordnung vorbehalten. Z
Vit diesem Zeitpunkte kommen die vereinigten Kreissynoden von Berlin in
Wegfall.
Die Organe der bisberigen vereinigten Kreissynoden von Berlin bleiben jedoch
noch so lange als Organe der Stadtsynode in Wirksamkeit, bis diese neu gebildet ##-
Auch behält für die Stadtsynode das Regulativ der vereinigten Kreissynoden
Dunsoweit es mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist, so lange Geltung,
bis nach Art. I. §. 11 ein anderweites Regulativ zu Stande gekommen ist.
1) Durch ein Regulativ, vor dessen Festftellung durch das Konsistorinm es der
Anerkennung des Reg.-Präs. bedarf, daß die Bestimmungen den Ges. 25. Mai 1874
und 3. Juni 1876 nicht zuwider find, s. Art. 7 des letztgen. Ges. u. Vd. 9. Sept-
1876 Art. III". Bergl. Reg. 14. Nov /12. Dez. 1896 (K. G. u. Bd. Bl. 1897
S. 2) für die Geschäftsführung der Berliner Stadtsynode.