Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1480 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
Dem Konsistorium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis einer Kreis- 
Synode oder einer nach Absatz 1 gebildeten Vereinigung von Kreis-Synoden, 
sowie ihres Vorstandes mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder 
Bedürfnisse des Kreises, im Einverständniß mit den betreffenden Kreis-Synoden, 
oder, wenn dasselbe nicht zu erreichen, unter Zustimmung der Provinzial- 
Synode zu erweitern). 
Dritter Abschnitt. 
Provinzial-Synode. 
§. 58. Die Kreis-Synoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband 
einer Provinzial-Synode. 
§. 59. (In der durch §F. 44 Gen. Syn. O. 20. Jan. 1876 abgeänderten 
Fassung.) Die Provinzial-Synode wird zusammengesetzt aus: 
1. den von den Kreis-Synoden oder Synodalverbänden der Provinz zu 
wählenden Abgeordneten; 
2. einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzial-- 
Universität (für Posen die Universität Breslau) zu wählenden Mitgliede 
dieser Fakultät; 
3. den vom Könige zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten 
Theil der nach Nr. 1 zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 149. 
und ihrer Organe werden durch ein in ihrem Einverständnisse von dem Konfistorium 
zu erlassendes Regulativ festgesetzt. 
Art. II. Auch in anderen Ortschaften, welche mehrere, unter einem gemein- 
samen Pfarramt nicht verbundene Parochien umfassen, können die im Art. I. dieses 
Gesetzes dem Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten ganz 
oder theilweise einem aus einigen oder sämmtlichen Kirchengemeinden der betreffenden 
Ortschaft, geeignetenfalls unter Einbeziehung angrenzender Kirchengemeinden gebildeten 
Gesammtvoerband übertragen werden. 
Erfolgt die Bildung eines solchen Verbandes, so werden die der Berliner Stadt- 
spnode übertragenen Befugnisse und Berpflichtungen von einer besonderen, aus den 
Vorsitzenden der Gemeindekirchenräthe sämmtlicher Berbandsgemeinden und der 
mindestens doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bildenden Verbandsvertretung 
ausgeübt, welche letztere von den vereinigten Gemeindeorganen der einzelnen Ge- 
meinden aus den jeweiligen Aeltesten und Vertretern der betreffenden Gemeinde auf 
die Dauer ihres Hauptamts zu wählen sind. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsfübrung der 
Verbandsvertretung werden im einzelnen Falle durch ein vom Konsistorium unter 
Theilnahme des Provinzialsynodalvorstandes zu erlassendes Regulativ festgesetzt. 
Die Anordnung erfolgt durch das Konfistorium unter Theilnahme des Provinzial= 
svnodalvorstandes und erfordert die Zustimmung aller betheiligten Gemeinden oder, 
falls die Seelenzahl der ihr zustimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Ge- 
sammtseelenzahl des zu bildenden Parochialverbandes beträgt die Genehmigung der 
Provinzialsynode. 
Art. III. Die Feftsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Geltung 
tritt, bleibt Königlicher Berordnung vorbehalten. Z 
Vit diesem Zeitpunkte kommen die vereinigten Kreissynoden von Berlin in 
Wegfall. 
Die Organe der bisberigen vereinigten Kreissynoden von Berlin bleiben jedoch 
noch so lange als Organe der Stadtsynode in Wirksamkeit, bis diese neu gebildet ##- 
Auch behält für die Stadtsynode das Regulativ der vereinigten Kreissynoden 
Dunsoweit es mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar ist, so lange Geltung, 
bis nach Art. I. §. 11 ein anderweites Regulativ zu Stande gekommen ist. 
1) Durch ein Regulativ, vor dessen Festftellung durch das Konsistorinm es der 
Anerkennung des Reg.-Präs. bedarf, daß die Bestimmungen den Ges. 25. Mai 1874 
und 3. Juni 1876 nicht zuwider find, s. Art. 7 des letztgen. Ges. u. Vd. 9. Sept- 
1876 Art. III". Bergl. Reg. 14. Nov /12. Dez. 1896 (K. G. u. Bd. Bl. 1897 
S. 2) für die Geschäftsführung der Berliner Stadtsynode.
	        
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