Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1433
Gemeinden ihres Bezirks. Sie ist befugt, eine jährliche Einsammlung
dieser Kirchen= und Hauskollekte anzuordnen #).
Ueber die Verwendung der Kollekte kann das Konsistorium Vor-
schriften an die Synode richten.
9. Sie ist berechtigt, zu den durch das Konsistorium veranstalteten Prüfungen
der theologischen Kandidaten zwei bis drei Abgeordnete aus ihrer Mitte
als Mitglieder der Prüfungskommission mit vollem Stimmrecht zu
entsenden.
10. Sie wählt ihren Vorstand nach Maßgabe des F§. 66.
11. Sie wählt Abgeordnete zur General-Synode nach Maßgabe der demnächst
zu erlassenden General-= wnodalordnung. »
§. 66. Der Vorstand der Provinzial-Synode wird für eine laufende
Synodalperiode gewählt, bleibt aber bis zur Bildung des neuen Vorstandes
in Thätigkeit.
Er besteht
1. aus einem Vorsitzenden (Präses),
2. aus mehreren (nicht über sechs) Beisitzern, geistlichen und weltlichen in
gleicher Zahl (Assessoren).
Die Feststellung der Zahl für jede einzelne Provinz erfolgt durch einen
Beschluß der Provinzial-Synode, welcher der Bestätigung durch den Evangelischen
Ober-Kirchenrath bedarf.
Für sämmtliche Beisitzer werden Stellvertreter gewählt, welche in Ver-
hinderungsfällen für jene in den Vorstand eintreten.
Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung des Evangelischen Ober-
Kirchenraths.
§. 67. Der Präses eröffnet die Szuober leitet ihre Verhandlungen und
handhabt die äußere Ordnung. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleich-
heit. Er repräsentirt die Synode nach Außen, insbesondere bei kirchlichen
Feierlichkeiten von provinzieller Bedeutung. Er ist befugt, den Kreis-Synoden
der Provinz mit berathender Stimme beizuwohnen. Bei vorübergehender
Behinderung kann er sich durch einen Beisitzer vertreten lassen. Er ist der
Vorsitzende des Synodalvorstandes als eigenen Kollegiums.
Der Präses wird bei den Präsidialgeschäften von den Beisitzern unterstützt.
Im Falle seiner bleibenden Verhinderung oder seines definitiven Ausscheidens
wählen bei nicht versammelter Synode die Beisitzer unter sich einen stellver-
tretenden Vorsitzenden.
Die Korrespondenz führt, insoweit nicht der Vorstand in Gesammtheit zu
handeln berufen ist, der Präses allein. Demselben steht frei, die Mitunterschrift
der Beisitzer einzuholen.
§. 68. Dem Vorstande der Provinzial-Synode liegt ob:
1. die Sorge für die Redaktion und Beglaubigung der Synodalprotokolle.
Für die Aufzeichnung kann der Vorstand mit Hustimmung der Synode
ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen. Auch in diesem Falle
ist er für die Redaktion und die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich;
2. die Einreichung der Synodalprotokolle an das Konsistorium, sowie deren
Piutheilung an sämmtliche Pfarrer und Gemeinde-Kirchenräthe der
rovinz;
3. die zur Ausführung der Synodalbeschlüsse erforderlichen Maßnahmen?z;
4. die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung,
insbesondere Prüfung der Legitimationen (§F. 69):
1) Die Ausschreibung der Kollekte erfolgt durch das Konsistorium, Res. E. O. K.
26. Juni 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 150); Art. 10, 4 Ges. 3. Juni 1876.
:) §. 68, , regelt die Stellung des Vorstandes innerhalb der Synodaleinrichtung,
berührt aber nicht die bestehende Zuständigkeit anderer Behörden, vor Allem des
landesherrlichen Kirchenregiments, dem namentlich auch die Vertretung der Kirche nach
außen zukommt. Fällt ein Synodalbeschluß seinem Gegenstande nach in dessen Ge-
biet, so hat der Synodal-Vorstand ihn in Ausführung des §. 68,= dem Konfistorium
zur weiteren Behandlung mitzutheilen, vergl. Res. E O. K. 26. Juni 1877 (K. G.
u. Vd. Bl. S. 150) u. 21. Febr. 1879 (K. G. u. Vd. Bl. S. 82).