Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1434 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
5. die Abstattung von Gutachten, welche von dem Konsistorium erfordert 
werden; 
6. die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konsistoriums. Sie muß 
eintreten) bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher 
Aemter, bei Entscheidungen sowohl in der Rekursinstanz über die Ent- 
lassung von Aeltesten (F. 44) als auch in erster Instanz über Ein- 
wendungen der Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt Desig- 
nirten (§. 55 Nr. 10); 
ferner bei Entscheidungen, durch welche wegen Mangels an Ueberein- 
stimmung mit dem Bekenntnisse der Kirche die Berufung eines sonst 
Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte für unzulässig erklärt 
wird:); endlich in allen Fällen, in welchen gegen einen Geistlichen wegen 
Irrlehre die Untersuchung eingeleitet?) oder eine Entscheidung gefällt 
werden soll. 
Auch in anderen, durch ihre Wichtigkeit dazu geeigneten Angelegen- 
heiten kann das Konsistorium den Synodalvorstand zuziehen. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die 
Mitglieder desselben an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen 
als außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums mit vollem Stimm- 
rechte Theil nehmen. Ihrer Theilnahme ist in der Ausfertigung des 
Beschlusses Erwähnung zu thun; 
7. die Berichterstattung über seine Wirksamkeit an die nächste ordentliche 
Provinzial-Synode. 
§. 69. Nachdem der Präses die Synode eröffnet hat, berichtet er Namens 
des Synodalvorstandes über die Legitimation der Synodalmitglieder, über 
welche die Versammlung beschließt. Beanstandete Mitglieder stimmen hierbei 
nicht mit. Die eintretenden Mitglieder legen das Synodalgelöbniß in die 
and des Präses ab. Demnächst erstattet der Präses den Bericht über die 
irksamkeit des bisherigen Synodalvorstandes und leitet die Wahl des neuen. 
Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal- 
gottesdienst statt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode 
auch mit Gebet geschlossen. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann 
durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Die Geschäftsordnung wird von der Synode mit Genehmigung des Evan- 
gelischen Oberkirchenraths geregelt. Bis dahin ist eine von dem letzteren er- 
theilte Geschäftsordnung maßgebend. 
§. 70. Die Synode ist beschlußfähig, wenn zwei Drittheile der gesetz- 
lichen Mitgliederzahl") anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt?). 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch 
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Für die Wahl zu Kommissionen 
genügt die relative Mehrheit. 
Bei Fragen, deren Entscheidung nur aus einem der für den Bereich der 
Provinz zu Recht bestehenden evangelischen Bekenntnisse geschöpft werden kann, 
haben die dem betreffenden Bekenntnisse persönlich nicht angehörigen Mitglieder 
sich an der Abstimmung insoweit, als sie die konfessionelle Vorfrage betrifft, 
nicht zu betheiligen. Die Entscheidung dieser Vorfrage ist demnächst der 
Beschlußfassung über die Sache selbst, welche durch die ungetheilte Synode 
erfolgt, zu Grunde zu legen. 
  
4) Auch bei Vertretung des Provinzial-Synodalverbandes in vermögenerechtlichen 
Angelegenheiten, K. Ges. 16. Juni 1895 S. 2. 
2) Bergl. 8. 8 K. O. 2. Dez. 1874. 
„) Vergl. Diez. Ges. 16. Juli 1886 §. 22 Abs. 3, 4. 
4) K. Ges. 9. März 1891 (K. G. u. Bd. Bl. S. 14). 
) Wobei die ungültigen oder unbeschriebenen Zetiel vorweg in Abzug zu bringen 
sind, Res. 8. Juli 1885 (K. G. u. Vd. Bl. S. 40).
	        
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