Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1435 
Bierter Abschnitt. 
Kosten. 
§. 71. Die Kosten 1) der Synoden werden aus den Provinzial= und 
Kreis-Synodalkassen:) bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit nicht 
andere Mittel für jenen Zweck gewidmet sind, theils durch die Aufkünfte ihres 
cewatgen eigenen Vermögens, theils durch die Beiträge der Synodalkreise und 
emeinden. 
§. 72. Die Provinzial-Synodalkasse bezieht die erforderlichen Beiträge 
aus den Kreis-Synodalkassen nach Maßgabe einer Matrikel 2), welche vorläufig 
vom Konsistorium, definitiv von der Provinzial-Synode unter Zustimmung des 
Konsistoriums aufzustellen ist. Die Verwaltung der Provinzial-Synodalkasse 
wird unter der Aufsicht der Synode durch einen von ihr zu bestellenden 
Synodalrechner oder von der Konsistorialkasse der Provinz geführt. 
Die Kreis-Synodalkassen ziehen die erforderlichen Beiträge von den 
Gemeinden ein (§. 53 Nr. 7). 
§. 73. In den Gemeinden") werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, 
als auch die aus der Bildung und Wirksamkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und 
Gemeindevertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese 
dazu bei Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, soust 
durch Gemeinde-Umlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur 
von nothwendigen kirchlichen Aufwendungen. 
g. 74. In der Fassung Ges. 10. al 199 (C. S. S. 191). Den Mitgliedern 
der Kreis-Synoden und Kreis-Synodalvorstände gebühren, soweit sie nicht am 
Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. Den 
Mitgliedern der Provinzial-Synoden und Provinzial-Synodalvorstände, sowie den 
Abgeordneten zur Prüfungskommission (S. 65. 9) gebühren Tagegelder und, 
soweit sie nicht am Orte ihrer synodalen Wirksamkeit ihren Wohnsitz haben, 
Reisekosten. Die Tagegelder und Reisekosten gehören zu den Synodalkosten ). 
  
1) Die Kosten der Kreis-Synode werden auf dem in §. 72 bezw. 5. 53 Nr. 7 
der K. G. u. Syn. O. vorgeschriebenen Wege beschafft. Im Weigerungsfalle ist die 
zwangsweise Eintragung in den Etat der betreffenden Kirchengemeinden zulässig, E. 
O. B. VII. 208. Die Feststellung des Repartitionsfußes ist durch Res. 28. Juni 
1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 49), dem Ermessen der einzelnen Kreis-Synoden über- 
wiesen. Doch ist zu beachten, daß durch Art. 3 des Staatsges. 3. Juni 1876 gegen 
derartige Beschlüsse der Kreis-Synode den einzelnen Gemeinden eine Beschwerde an 
die Staatsbehörde eröffnet ist, §. 55 Justr. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. 
S. 16). Ueber die rechtliche Bedeutung eines Einspruches des Lasten tragenden 
Patrons gegen Entnahme von Synodalkosten aus der Kirchenkasse, vergl. Res. 5. Juni 
1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 135). 
Für die Beschaffung der Kosten der Provinzial--Synode ist §s. 72 K. G. u. 
Syn. O. maßgebend. Die aufzustellende Matrikel bedarf nach Art. 11 Ges. 3. Juni 
1876 in Verbindung mit Art. II Nr. 1 Vd. 9. Sept. 1876 der Bestätigung durch 
den Ober-Präfidenten, §. 66 Instr. 25. Jan. 1882. 
:) Auch die Gastgemeinden haben zu den Synodalkosten beizutragen, Erlaß 
20. Nov. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 193). 
2) Vergl. Art. 11 des Ges. 3. Juni 1876. 
4) Die Patrone haben zu den Synodalkosten beizutragen, Erlaß des O. K. R. 
10. Okt. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 214). Die Synodalkostenbeiträge haben die 
Natur kirchlicher Aufwendungen, es bedarf daher zu ihrer Entrichtung nicht der Zu- 
stimmung des Patrons und der geistlichen Obern. Der Patron kann nur wider- 
sprechen, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Verpflichtungen der Kafse gehindert 
wird, und es ist dieser Widerspruch nach 5§. 11, 23 K. G. u. Syn. O. zu erledigen, 
Res. 6. Juni 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 131). 
5) Gemäß Staatsges. 3. Juli 1893 findet Art. 12 Ges. 3. Juni 1876 auf 
diesen Paragraphen Anwendung.
	        
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