Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden. 1437
findet §. 68 Nr. 6 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. Sep-
tember 1873 und Nr. 4 unter 2 des Kirchengesetzes vom 1. Juli 1893 (K. G.
Bl. S. 103) Anwendung.
Schriftliche Willenserklärungen, welche den Provinzialsynodalverband Dritten
gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks,
ba der Provinzialsynodalvorstand bei dem Beschlusse mitgewirkt hat, der Unter-
schrift des Konsistorialpräsidenten oder seines Vertreters und der Beidrückung
des Amtssiegels.
§. 3. Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des durch den Pro-
vinzialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums in den Fällen der 6. 1 und
2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen
Aufsichtsbehörde Z
1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung
zur Sicheruns in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen noth—
wendig ist,
2. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den
bestimmungsmäßigen Zwecken,
.bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, sowie bei
Errichtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für christ-
liche Liebesthätigkeit.
§. 4. Die Kirchenbehörde, welche in den Fällen des §. 3 die Genehmigung
zu ertheilen hat, imgleichen der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes
wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
irchengesetz, betr. die kirchliche Aufsicht über die Vermögens-
verwaltung der Kirchengemeinden.
Vom 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9) 7.
§. 1. Die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane in Vermögensangelegen-
heiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichts-
behörde in folgenden Fällen?):
1. Bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung
zur Wichtung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen noth-
wendig ist;
2. bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushilfe dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet
werden können;
4. bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen;
5. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den
bestimmungsmäßigen Zwecken mit Ausnahme solcher Bewilligungen aus der
Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unterstützung evangelischer Vereine
und Anstalten, welche einzeln zwei Prozent und im Gesammtbetrage eines
Voranschlagsjahres fünf Prozent der Soll-Einnahme nicht übersteigen?);
1) Hierdurch find alle bisherigen Bestimmungen über die Genehmigung der
kirchlichen Aufsichtsbehörden zu den Beschlüssen der Gemeindeorgane in Vermögens-
zzaelcgergitcn, far evangelische Kirchengemeinden aufgehoben, Ges. 8. März 1893
(G. S. S. 21).
2) Die Genehmigung wird ertheilt vom Ober-Kirchenrath im Falle des §. 1
Nr. 1, wenn der Werth des zu erwerbenden oder zu veräußernden Gegenstandes oder
der Betrag der Belastung die Summe von 100.000 Mk. übersteigt, Nr. 2 und 5;
sonst durch das Konsiostrium, Vd. 8. März 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 13).
2) Vergl. Res. 9. Sept. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 141) und Berw. Ord. §. 18.