Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1440 
Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1439. 
u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 und §. 18 d der Rheinisch -Westfälischen 
Kirchenornung vom 5. März 1835 in Verbindung mit Nr. 11, 1 der Zu- 
sätze vom 25. Aug. 1853) müssen die mit der Umlage zu belastenden Kirchen- 
gemeinden, den Zweck der Umlage, den Gesammtbetrag derselben und den zur 
Anwendung zu bringenden Beitragsfuß, sowie die Fälligkeitstermine bestiumt 
bezeichnen. 
Zur Ausführung eines Umlagebeschlusses darf der Gemeinde-Kircheurath (das 
Presbyterium) erst schreiten, nachdem zu demselben die kirchenaufsichtliche 
Bestätigung des Konsistoriums") und die Genehmigung der 
Staatsbehörde ertheilt ist. 
Zu diesem Zwecke ist der Umlagebeschluß der vereinigten Gemeindeorgane 
nebst den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen dem Konsistorium vorzulegen, 
welches ihn nebst den Unterlagen der Staatsbehörde mittheilen wird. 
Jeder Einziehung von Umlagebenägen muß ferner die ordnungsmäßige Auf- 
stelluug und öffentliche Auslegung einer Heberolle vorausgeben. 
Die Aufstellung der Heberolle erfolgt, abgesehen von Fällen äußerster 
Dringlichkeit, erst nach Ertheilung der in Nr. 2 gedachten Zustimmungs- 
Erklärungen der vorgesetzten Behörden. 
Die Heberolle hat den Umlageantheil und den der Berechnung desselben 
zum Grunde liegenden Staats- oder Kommunal-Steuerbetrag jedes einzelnen 
Verpflichteten, sowie den Gesammtbetrag der Umlage und der der Berechnung 
derselben zum Grunde gelegten Staats= und Kommnnalsteuern nebst dem 
Prozentsatze deutlich ersichtlich zu machen. 
Die Offenlegung der Heberolle muß in der Regel 14 Tage lang statt- 
finden. Ort und Dauer der Offenlegung find in ortsüblicher Weise öffentlich 
bekaunt zu machen. Für besonders einfache oder eilige Fälle kann das Kon- 
sistorium ausnahmsweise eine kürzere Dauer der Offenlegung gestatten. Die 
ertheilte Genehmigung ist in der Bekanntmachung zu erwähnen. 
Bei den im Laufe des Jahres etwa nothwendig werdenden Nachbestene- 
rungen kann die Offenlegung der Heberolle durch besondere Benachrichtigung 
der Berpflichteten ersetzt werden. 
Eine Zwangsvollstreckung von Umlagen kann nur auf Grund vorheriger, durch 
die Staatsbehörde ertheilter Vollstreckbarkeitserklärung der Heberolle 
vollzogen werden. Dieselbe ist unter Borlage eines Nachweises über die 
ordnungsmäßige Offenlegung der Heberolle, bezw. über die besondere Benach- 
richtigung der Verpflichteten (Nr. 3) und im Uebrigen in den von dem Kon- 
fisterium besonders vorgeschriebenen Formen des Geschäftsganges nachzusuchen. 
Die Zwangsvollstreckung ist durch die vom Staate zur Anordnung und 
Leitung des Zwangsverfahrens ermächtigten Vollstreckungsbehörden (Art. 23 
Abs. 3 des Ges. vom 3. Juni 1876, G. S. S. 125 und §. 3 Abs. 1 und 3 
der Bd. vom 7. Sept. 1879, G. S. S. 591) zu bewirken und zwar: 
a) falls das gesammte Einziehungsgeschäft mit Genehmigung der Bezirks- 
Regierung dem örtlichen Staats= oder Kommunal-Steuererheber übertragen 
ist, ohne weiteren Antrag durch diesen, 
b) anderenfalls durch die von der Bezirks-Regierung für jede Kirchengemeinde 
ein für allemal zu bestimmende Bollstreckungsbehörde (§. 3 Abs. 3 a. a. O.) 
auf den Antrag des Rendanten der Kirchengemeinde (Kirchmeisters), welchem 
ner suite nebst der Heberolle und der Vollhreckbarkeitserklärung beizu- 
ügen ist. 
Insofern nicht in dem Falle unter a eine Remuneration für die Gesammterhe- 
bung besonders vereinbart ist, haben 
die Bollstreckungsbehörden auf die ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen 
im Art. 3 Abs. 2 der Ausf. Anw. vom 15. Sept. 1879 zu der Vd. vom 
7. Sept. 1879 zu gewährende Remuneration, und 
  
*) Im Falle des §. 1, § K. Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9). 
Doch ist gemäß §. 54 Verw. O. auch die staatliche Genehmigung durch das Konsi- 
storium zu erwirken, mithin in allen diesen Umlagefällen an letzteres zu berichten.
	        
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