Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1441
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen.
Art. 4. Die Rechte, welche nach den Art. 2—3 dem Gemeinde-Kirchen-
rath und der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden zustehen, werden in
den Fällen des §. 2 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung den vereinigten
Gemeinde-Kirchenräthen und Gemeindevertretungen für die gemeinsamen An-
gelegenheiten beigelegt.
Art. 5. Zur Feststellung von Gemeindestatuten, welche die Kirchengemeinde-
und Synodal-Ordnung ergänzen oder modifiziren (§. 31 Nr. 11 und 8. 4
bedarf es der vorgängigen Anerkennung Seitens der Staatsbehörde, daß die
entworfene Bestimmung den in Art. 1—4 und Art. 8 staatsgesetzlich genehmigten
Vorschriften nicht zuwider sei.
Art. 6. Die Bestimmungen des §S. 73 über die Kosten für die Bildung
und Wirksamkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und Gemeindevertretungen kommen
vom 1. Juli 1874 ab zur Anwendung.
Art. 7. Wegen der den Kreis= und Provinzial-Synoden und deren Vor-
ständen in der evangelischen Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom
10. September 1873 zugewiesenen Rechte bleibt die staatsgesetzliche Regelung,
soweit es deren bedarf, vorbehalten).
Art. 8. Die Rechtsverhältnisse des Patrons in Betreff der Vermögens-
verwaltungen werden bis zum Erlaß des in Artikel 17 der Verfassungs-
brkunde vorgesehenen Gesetzes über die Aufhebung des Patronats durch §. 23
estimmt.
Wenn jedoch ein Patron, welcher für die Kirchenkasse im Falle ihrer
Unzulänglichkeit ganz oder theilweise einzutreten hat, zu Ausgaben aus dieser
Kosse, für welche sie bisher nicht bestimmt gewesen ist, seine Zustimmung ver-
Zu Anmerkung 2 auf S. 1440.
die Bollziehungsbeamten auf die in dem Tarif zu der Vd. vom 7. Sept. 1879
festgesetzten Gebühren
Anspruch.
6. Die Zwangsvollstreckung erfolgt unbeschadet des Reklamationsverfahreus.
7. Reklamationen (§8§. 1 und 3 des Ges. v. 18. Juni 1840, G. S. S. 140)7)
find binnen einer dreimonatlichen Ausschlußfrist vom Tage der Offenlegung
der Heberolle, bezw. der besonderen Benachrichtigung der Verpflichteten (Nr. 3)
an zulässig. — Ueber dieselben entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath (das Pres-
byterium). Gegen dessen ablehnenden Bescheid steht den Betheiligten binnen
einer sechswöchentlichen Ausschlußfrist vom Tage der Zustellung des Bescheides
an der Rekurs an die vorgesetzten Behörden zu. Derselbe ist an das Konfi-
storium einzureichen und von diesem mittelst gutachtlicher Aeußerung alsbald
an die Staatsbehörde abzugeben, welche die erforderliche Entscheidung zu
treffen hat.
8. Einwendungen, welche nur vermeintliche Mängel des Zwangsverfahrens (§. 2
Abs. 2 der Bd. vom 7. Sept. 1879, G. S. S. 591) oder die angebliche Un-
zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen nachgewiesener Berichtigung des
beizutreibenden Geldbetrages oder wegen ertheilter Fristbewilligung (§. 25 a. a. O)
betreffen, find unmittelbar an die dem Vollstreckungsbeamten vorgesetzte staat-
liche Dienstbehörde zu richten.
9. Unter der Staatsbehörde in Nr. 2 bis 4 und 7 dieser Bestimmungen ist
— — der Regierungs-Präsident (in Berlin der Polizei-Präsident) — — zu
verstehen.
10. In Betreff der Ausführung von Umlagebeschlüssen der vereinigten Kreis-Synoden
von Berlin bleiben besondere Vorschriften vorbehalten ").
1) Ist erfolgt durch das weiter unten folgende Ges. 3. Juni 1876.
*) Das Ges. 18. Juni 1840 findet auch auf Naturalabgaben Anwendung, Erk.
O. V. G. 2. Febr. 1884 (C. Bl. U. V S. 339).
**) Vergl. Res. 10. Sept. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 111).
Illing-Kautz, Hanbbuch II, 7. Aufl. 91