1442 Abschnitt XLI. Ev. Gen.Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzeu.
weigert, so darf die Einwilligung nicht durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde
ergänzt werden.
Art. 9. Alle diesem Gesetz und dem ersten Abschnitt der Kirchengemeinde-
und Synodal-Ordnung entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben im
Allgemeinen Landrecht, in Provinzialgesetzen oder in Lokalgesetzen und Lokal-
ordnungen enthalten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein,
treten mit dem 1. Juli 1874 außer Kraft.
Die hier folgende General-Synodal-Ordnung ist durch
Allerhöchsten Erlaß vom 20. Januar 1876 (G. S. S. 133) als kirch-
liche Ordnung verkündet worden.
General-Synodal-Grdnung für die evangelische Landeskirche der
acht !) älteren Provinzen der Monarchie.
§. 1. Der Verband der General-Synode erstreckt sich auf die evangelische
Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie.
Der Bekenntnißstand und die Union in den genannten Provinzen und den
dazu gehörenden Gemeinden werden durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt.
I. Zusammensetzung.
§. 2. Die General-Synode wird zusammengesetzt:
1. aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinztal-Synoden der Provinzen
Ostpreussen, Westpreussen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Westfalen und der Rheinprovinz gewählt werden;
2. aus sechs Mitgliedern, von welchen jede evangelisch-theologische Fakultät
an den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle
und Bonn eines aus ihrer Mitte wählt;
3. aus den General-Superintendenten:) der im General-Synodalverbande
stehenden Provinzen;
4. aus dreißig vom Könige zu ernennenden Mitgliedern.
Die Berufung der Synodalmitglieder, erfolgt für eine Synodalperiode von
sechs Jahren.
3. Die zufolge §. 2 Nr. I zu wählenden Mitglieder werden auf die
neun Provinzial-Synoden dergestalt vertheilt, daß die Synode
der Provinz Ostpreussen 15,
Westpreussen 9,
Brandenburg . . 27,
Pommern 138,
Posen. 9P8,
Schlesen 21,
Sachsen. 24,
- Westfaleen 12,
Rheinprorinz 15
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Mitglieder wählt.
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß,
1. ein Drittheil aus den innerhalb der Provinz in geistlichen Aemtern
der Landeskirche angestellten Geistlichen;
2. ein Drittheil aus solchen Angehörigen der Provinz gewählt wird,
welche in Kreis= oder Provinzial-Synoden oder in den Gemeinde-
körperschaften derselben als weltliche Mitglieder entweder zur Zeit der
Kirche dienen oder früher gedient haben;
1) Neun, nach der Theilung von Ost= und Westpreußen, A. E. 7. März 1887
(K. G. u. Vd. Bl. S. 85) und Staatsges. 21. Mai 1887 (G. S. S. 194).
:) Deren Abzeichen ein goldenes Krenz am schwarzen Moiree--Bande, A. E.
8. Juni 1891 (C. Bl. U. V. S. 433).