1446 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen.
Die auf die einzelnen Provinzen entfallenen Beträge werden nach den in
den §§. 72, 73 der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom 10. Septbr.
1873 aufgestellten Normen, für die Provinzen Rheinland und Westfalen nach
Maßgabe des §S. 135 der Kirchen-Ordnung vom 5. März 1835, einer Unter-
repartition unterworfen und an die Konsistorialkassen und von diesen an den
Evangelischen Ober-Kirchenrath abgeführt.
§. 15. Auch die Einkünfte des Kirchenvermögens und der Pfarrpfründen
rönnen durch ein Kirchengesetz zu Beiträgen für kirchliche Zwecke") herangezogen
werden.
Dies ist nur zulässig bei Kirchenkassen, sofern die etatsmäßige Sollein-
nahme derselben die etatsmäßige Sollausgabe um mehr als ein Drittheil der-
letzteren, und wenigstens um dreihundert Mark jährlich übersteigt, bei Pfarr-
pfründen, sofern der jäbrliche Ertrag derselben ausschließlich des Wohnungs-
werths auf mehr als sechstausend Mark sich beläuft?). Diese Beiträge dürfen
zehn Prozent des jährlichen Ueberschusses der Solleinnahme der Kirchenkasse
und des über die Summe von sechstausend Mark hinausgehenden Pfründen-
ertrages nicht überschreiten.
Anträge und Beschwerden.
§. 16. Die General-Synode kann durch Anträge, welche sie beschließt, das
Kirchenregiment in dem ganzen Bereiche seiner Thätigkeit zu den Maßregeln
anregen, die sie dem landeskirchlichen Bedürfniß entsprechend erachtet. Auf
jeden solchen Antrag muß ein Bescheid, im Falle der Ablehnung mit den
Gründen derselben, ertheilt werden. «
8. 17. Behufs Erhaltung der kirchengesetzlichen Ordnung in den Thätig-
keiten der Verwaltung steht der General-Synode auch der Weg der Beschwerde
offen. Gegenstand derselben sind Verletzungen kirchengesetzlicher Vorschriften
durch Verfügungen der Kirchenbehörden, welche im kirchlichen Instanzenwege
keine Abhülfe gefunden haben. Die von der General-Synode darüber gefaßten
Beschcäso gehen an den Evangelischen Ober-Kirchenrath zur Prüfung und
escheidung.
Wahrung der Einheit der Landeskirche.
§. 18. Der General-Synode werden die von den Provinzial-Synoden ge-
faßten Beschlüsse vorgelegt. Findet die General-Synode, daß ein Beschluß der-
Provinzial-Synode mit der Einheit der evangelischen Landeskirche in Bekennt-
niß und Union, in Kultus und Verfassung nicht vereinbar ist, so ist demselben
die kirchenregimentliche Bestätigung zu versagen. Ist solche bereits ertheilt, so“
hat die Kirchenregierung ihn außer Kraft zu setzen.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1445.
eine Umlage von einem halben Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen
Landeskirche zu zablenden Staatseinkommensteuer erhoben.
Zu gleichem Zweck, sowie zur Gewährung von Beihülfen zur Errichtung neuer
Pfarrstellen haben die Kirchenkassen, deren etatsmäßige Solleinnahme die etatsmäßige
Sollausgabe um mehr als ein Drittel der letzteren und wenigstens um 300 Mk.
jährlich übersteigt, von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die auf Grund des 8. 14
des Kirchenges. 15. Juli 1889, betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der
Geiftlichen (K. G. Bl. S. 37), statifindenden Hebung aushört, 3 Jahre sang und
zwar 6 Monate nach dem Schluß jedes Rechnungsjahres 10 Prozent des jährlichen
Ueberschusses abzuführen.
§. 2. Diese Mittel werden durch den Ervangelischen Oberkirchenrath nach
Maßgabe eines von ihm unter Zuziehung des Generalsynodalvorstandes aufzustellenden
Regulativs verwaltet und verwendet.
§. 3. Der Eropangelische Oberkirchenrath wird mit der Aussührung dieses
Gesetzes beauftragt.
1) Vergl. Art. 14 und 17 Ges. 3. Juni 1876.
:) Bergl. Res. 29. Juni 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 152 f.) und 2. Aug-
1877 (das. 183); Art. 17 Ges. 3. Juni 1876 und Art. 1II. 4 Vd. 9. Sept. 1876.