Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn, der acht ält. Provinzen. 1447
Verhältniß zu anderen Kirchengemeinschaften.
§. 19. Die General-Synode nimmt Kenntniß von den Beziehungen der
Landeskirche zu den übrigen Theilen der deutschen evangelischen Kirche, be-
schließt über die der weiteren Entwickelung ihres Gemeinschaftsbandes dienen-
den Einrichtungen und betheiligt sich durch von ihr gewählte Abgeordnete an
etwaigen Vertretungskörpern der deutschen evangelischen Kirche.
ç Far Theilnahme der Landeskirche an anderen kirchlichen Versammlungen,
insbesondere denen von internationaler oder interkonfessioneller Art bedarf es
der Zustimmung der General-Synode.
Wahl des Präsidiums, des Synodalvorstandes und Synodalraths.
§. 20. Die General-Synode wählt beim Beginne ihrer jedesmaligen Ver-
sammlung (§. 29) und für die Dauer derselben hr Präsidium, bestehend aus
einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier Schriftführern.
§. 21. Am Schlusse jeder ordentlichen Versammlung (§. 24) wählt die
General-Synode den Synodalvorstand und Synodalrath auf eine Synodal-
periode von sechs Jahren. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese
Wahl stattgefunden hat, so treten die für die frühere Synodalperiode Gewähl-
ten wieder in Funktion.
§. 22. Der Synodalvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, aus einem
Stellvertreter desselben und aus fünf Beisitzern. Für die Beisitzer werden Er-
satzmänner gewählt, welche bei Verhinderung der ersteren in den Vorstand be-
rufen werden. Scheiden bei nicht versammelter Synode sowohl der Vorsitzende
als sein Stellvertreter aus, so wählen die Beisitzer unter sich für die Restzeit
einen Vorsitzenden.
Der Synodalvorstand tritt außer Funktion, sobald die nächste ordentliche
Versammlung der General-Synode ihr Präsidium gewählt hat.
§. 23. Zum Synodalrath wählt die General-Synode achtzehn Mitglieder,
welche zusammen mit dem Vorstande den Synodalrath bilden.
Von den Gewählten müssen je drei den Provinzen Preußen, Brandenburg
und Sachsen, je zwei den Provinzen Pommern, Schlesien, Westfalen und der
Rheinprovinz, eines der Provinz Posen, angehören. Für dieselben werden Er-
sacmänner gewählt, welche bei Verhinderung der ersteren zur Funktion berufen
werden.
Der Synodalrath endet seine Funktion mit der Eröffnung der nächsten
ordentlichen General-Synode.
III. Bersammlungen der General-Syuode.
§. 24. Die General-Synode tritt auf Berufung des Königs und zwar
alle sechs Jahre zu ordentlicher Versammlung zusammen. Zu außerordentlicher
Versammlung kann sie nach Anhörung des Synodalvorstandes jederzeit berufen
werden.
Dem Könige steht es zu, jederzeit die Versammlung zu schließen oder zu
vertagen.
§. 25. Während der Versammlung der Synode findet in allen evangelischen
Hauptgottesdiensten der Landeskirche eine Fürbitte für die Synode statt.
§. 26. Als Königlicher Kommissar zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten
des obersten Kirchenregiments bei der Synode fungirt der Präsident des Evan-
gelischen Ober-Kirchenraths. In Vakanzfällen oder bei dauernder Verhinderung
ernennt der König einen anderen Kommissar.
Der Königliche Kommissar ist befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen und
Anträge zu stellen. Er kann Mitglieder des Evangelischen Ober-Kircheuraths
mit seiner Beihülfe und vorübergehenden Vertretung beauftragen.
Der Minister der geistlichen Angelegenbeiten und die von ihm ernannten
Kommissarien sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen und jederzeit das
Wort zu ergreifen, sofern sie es im Interesse des Staats für erforderlich erachten.
§. 27. Die Synode regelt ihren Geschäftsgang. Bis dies geschieht, ist
eine provisorische Geschäftsordnung maßgebend, welche der Evangelische Ober-
Kirchenrath ertheilt.