Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1448 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 
§. 28. Der Präsident der Synode leitet die Verhandlungen und handhabt 
die äußere Ordnung. 
§. 29. Der Vorsitzende des Synodalvorstandes eröffnet die Synode, be- 
richtet über die bisherige Wirksamkeit des Synodalvorstandes während der 
verslossenen Synodalperiode, sowie über die Verhandlungen der während der- 
selben Zeit abgehaltenen Provinzial-Synoden, soweit sie für die gesammte 
Landeskirche von Bedeutung sind; er berichtet ferner über die Legitimation 
der Synodalmitglieder und leitet die Wahl des Präsidiums. 
Die Versammlung beschließt über die Legitimation ihrer Mitglieder. 
Püe- Die Mitglieder werden nach Konstituirung des Präsidiums von 
dem Präsidenten mit dem in der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom 
10. September 1873 F. 63 vorgeschriebenen Gelöbniß verpflichtet. 
§. 31. Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher 
Synodal-Gottesdienst statt. Z 
Jede einzelne Sitzung beginnt mit einer kurzen Schriftvorlesung und Ge- 
bor and schließt mit einem Segenswunsch. Die Synode wird mit Gebet ge- 
ossen. 
§ 32. Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung 
kann durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen 
Zahl der Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag 
als abgelehnt. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich ergeben, durch 
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Für 
die Wahl zu Kommissionen genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. 
Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf es, wenn es 
sie ku S#thengesete (§. 6) oder um Bewilligung neuer Ausgaben (§8§. 14, 
andelt. 
Aenderungen der Kirchenverfassung in Bezug auf die Zusammensetzung 
oder die Befugnisse der Gemeindeorgane oder der Synoden können nur mit 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der General- 
Synode beschlossen werden?. 
8; 33. Das Präsidium sorgt für die Aufzeichnung, Redaktion und Be— 
glaubigung der Sitzungsprotokolle. Bei der Aufzeichnung kann es von Mit- 
liedern der Synode unterstützt werden, welche sich auf Einladung des Prä- 
sdiums diesem Geschäfte unterziehen. 
IV. Synodalvorstand und Synodalrath. 
34. Als selbständiges Kollegtum hat der Vorstand der General-Synode 
den folgenden Wirkung kreis: 
1. Er erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen. 
2. Er beschließt über die in seiner eigenen Mitte gestellten Anträge auf 
Beseitigung von Mängeln, welche bei der kirchlichen Gesetzgebung und 
Verwaltung hervortreten. Beschlüsse der letzteren Art gehen, sofern 
ihnen im Verwaltungswege entsprochen werden kann, als Anträge an 
den Evangelischen Ober-Kirchenrath. Verlangt ihre Ausführung den 
Weg der Gesetzgebung, so kann der Synodalvorstand entweder die 
Beschreitung desselben bei der Kirchenregierung beantragen, oder selbst 
einen Gesetzentwurf Behufs seiner Einbringung in der General-Synode 
ausarbeiten (S. 6). 
3. Er vertritt die nicht versammelte General-Synode, wenn Anordnungen, 
welche regelmäßig der beschließenden Mitwirkung der General-Synode 
bedürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch kirchenregimentlichen 
1) Bergl. Art. 1 Ges. 3. Juni 1876. 
 
	        
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