1448 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen.
§. 28. Der Präsident der Synode leitet die Verhandlungen und handhabt
die äußere Ordnung.
§. 29. Der Vorsitzende des Synodalvorstandes eröffnet die Synode, be-
richtet über die bisherige Wirksamkeit des Synodalvorstandes während der
verslossenen Synodalperiode, sowie über die Verhandlungen der während der-
selben Zeit abgehaltenen Provinzial-Synoden, soweit sie für die gesammte
Landeskirche von Bedeutung sind; er berichtet ferner über die Legitimation
der Synodalmitglieder und leitet die Wahl des Präsidiums.
Die Versammlung beschließt über die Legitimation ihrer Mitglieder.
Püe- Die Mitglieder werden nach Konstituirung des Präsidiums von
dem Präsidenten mit dem in der Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom
10. September 1873 F. 63 vorgeschriebenen Gelöbniß verpflichtet.
§. 31. Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher
Synodal-Gottesdienst statt. Z
Jede einzelne Sitzung beginnt mit einer kurzen Schriftvorlesung und Ge-
bor and schließt mit einem Segenswunsch. Die Synode wird mit Gebet ge-
ossen.
§ 32. Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung
kann durch Beschluß der Synode verfügt werden.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich ergeben, durch
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Für
die Wahl zu Kommissionen genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Loos.
Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf es, wenn es
sie ku S#thengesete (§. 6) oder um Bewilligung neuer Ausgaben (§8§. 14,
andelt.
Aenderungen der Kirchenverfassung in Bezug auf die Zusammensetzung
oder die Befugnisse der Gemeindeorgane oder der Synoden können nur mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der General-
Synode beschlossen werden?.
8; 33. Das Präsidium sorgt für die Aufzeichnung, Redaktion und Be—
glaubigung der Sitzungsprotokolle. Bei der Aufzeichnung kann es von Mit-
liedern der Synode unterstützt werden, welche sich auf Einladung des Prä-
sdiums diesem Geschäfte unterziehen.
IV. Synodalvorstand und Synodalrath.
34. Als selbständiges Kollegtum hat der Vorstand der General-Synode
den folgenden Wirkung kreis:
1. Er erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen.
2. Er beschließt über die in seiner eigenen Mitte gestellten Anträge auf
Beseitigung von Mängeln, welche bei der kirchlichen Gesetzgebung und
Verwaltung hervortreten. Beschlüsse der letzteren Art gehen, sofern
ihnen im Verwaltungswege entsprochen werden kann, als Anträge an
den Evangelischen Ober-Kirchenrath. Verlangt ihre Ausführung den
Weg der Gesetzgebung, so kann der Synodalvorstand entweder die
Beschreitung desselben bei der Kirchenregierung beantragen, oder selbst
einen Gesetzentwurf Behufs seiner Einbringung in der General-Synode
ausarbeiten (S. 6).
3. Er vertritt die nicht versammelte General-Synode, wenn Anordnungen,
welche regelmäßig der beschließenden Mitwirkung der General-Synode
bedürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch kirchenregimentlichen
1) Bergl. Art. 1 Ges. 3. Juni 1876.