Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syu.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 1449 
Erlaß provisorisch getroffen werden sollen. Solche Erlasse können nur 
ergehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit an- 
erkennt als auch ihrem Inhalte zustimmt und mit ausdrücklicher 
Erwähnung dieser seiner Mitwirkung. Sie sind der nächsten General- 
Synode zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und, wenn die 
letztere versagt wird, außer Wirksamkeit zu setzen. 
4. Er bereitet die nächste Versammlung der General-Synode, soweit ihm 
dies obliegt, vor, insbesondere durch Prüfung der Legitimationen und 
Feststellung des der General-Synode abzustattenden Berichts (§. 29). 
5. In Bezug auf die vorangegangene Versammlung erledigt er die zur 
Ausführung ihrer Beschlüsse erforderlichen Geschäfte und sorgt für den 
Druck und die Vertheilung der Synodalprotokolle. 
6. Er verwaltet die General-Synodalkasse (§. 38) und übt die ihm in 
§. 11 zugewiesenen Funktionen ½. 
Verlangt der Synodalvorstand, bevor er sich in Angelegenheiten der unter 
Nr. 2 und 3 bezeichneten Art schlüssig macht, eine gemeinschaftliche Berathung 
aehe dem Evangelischen Ober-Kirchenrath, so hat der letztere eine solche zu ver- 
nstalten. 
S§F. 35. Der Synodalvorstand wird zur Erledigung derjenigen Geschäfte, 
welche ihm selbständig bei nicht versammelter Synode obliegen (§. 34), nach 
ereinbarung mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath, von seinem Vorsitzenden 
nach Berlin berufen. 
Zu einem gültigen Beschlusse des Synodalvorstandes bedarf es der An- 
wesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Erledigung einzelner Geschäfte im schriftlichen Wege ist ausnahms- 
weise nach dem Ermessen des Vorsitzenden zulässig. 
Der Synodalvorstand regelt seinen Geschäftsgang durch seine Beschlüsse. 
Es steht ihm frei, aus seiner Mitte für bestimmte Geschäfte Ausschüsse zu 
bilden oder auch einzelne Mitglieder mit solchen zu beauftragen. 
§. 36. Mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath wirkt der Synodal- 
vorstand zusammen: 
1. wenn in der Rekursinstanz entweder über Einwendungen der Gemeinde 
gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten, oder über die wegen 
Mangels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntniß der Kirche ange- 
fochtene Berufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen 
Amte, oder in einer wegen Irrlehre gegen einen Geistlichen geführten 
Disziplinaruntersuchung Entscheidung abgegeben werden soll; 
2. bei der Feststellung der von der Kirchenregierung der General-Synode 
vorzulegenden Gesetzentwürfe und der zur Ausführung der landes- 
kirchlichen Gesetze erforderlichen Instruktionen; 
3. bei den dem Evangelischen Ober-Kirchenrath zustehenden Vorschlägen für 
die Besetzung der General-Superintendenturen?; 
4. bei Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögens- 
rechtlichen Angelegenheiten 8); 
5. in anderen Angelegenheiten der kirchlichen Centralverwaltung von vor- 
züglicher Wichtigkeit, in welchen der Evangelische Ober-Kirchenrath die 
Zuziehung des Synodalvorstandes beschließt. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die Mit- 
glieder desselben, nach vorheriger Mittheilung der Gegenstände der Berathung, 
auf Berufung durch den Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths an 
den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder 
des Epvangelischen Ober-Kirchenraths mit vollem Stimmrecht Theil nehmen. 
In der Ausfertigung solcher Beschlüsse ist ihrer Mitwirkung Erwähnung zu 
thun. Dem Erforderniß der Mitwirkung ist entsprochen, wenn wenigstens 
vier Mitglieder des Vorstandes Theil genommen haben. 
1) Vergl. Art. 18 Ges. 3. Juni 1876. 
2) Vergl. Art. 23, 7 Ges. 3. Juni 1876. 
2) Art. 19, 24, 27 Ges. 3. Juni 1876; Art. I. 7 Vd. 9. Sept. 1876.
	        
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