Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1462 Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 
2. Anleiben aufzunehmen 1). 
Die Anleihen dürfen nur zur Errichtung neuer kirchlicher Gebäude 
verwendet werden. Zur Aufnahme bedarf es der Genehmigung des 
Staatsministeriums; 
3. allgemeine Umlagen auszuschreiben und zwar: 
a) Behufs Ersatz für Stolgebühren, 
b) zur Verzinsung und Abtragung der Anleihen, 
c) zur Gewährung von Beihülfen an ärmere Parochien Behufs Befriedi- 
gung dringender kirchlicher Bedürfnisse. 
Soll die Umlage für die beiden letzteren Zwecke zehn Prozent 
der Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an 
den Staat zu entrichtenden Personalstenern (Klassen- und Einkommen- 
stener) übersteigen, so bedaff es der Genehmigung des Staats- 
ministeriums, 
d) behufs Berichtigung des Antheils aller Gemeinden an den Kreis-, 
Provinzial- und General-Synodalkosten, sowie an den im Wege kirch- 
licher Gesetzgebung festgestellten Umlagen für provinzielle und 
landeskirchliche Zwecke. 
Die Umlagen mössen gleichzeitig in allen Gemeinden nach 
gleichem Massstab erhoben werden und gilt für den Repartitionsfuss 
die Vorschrift des §. 31 No. 6 der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873. 
Auf die Beschlüsse über solche Umlagen findet Art. 4 Abs. 3 
und 4 des Ges. vom 25. Mai 1874 Anwendung; 
4. eine Synodalkasse für die Einnahme und Berwendung der ausgeschriebenen 
Umlagen und aufgenommenen Anleihen zu errichten. 
Weigern sich die vereinigten Kreis-Synoden, gesetzliche Leistungen, welche aus 
der Synodalkasse zu bestreiten find, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu 
genehmigen, so findet Art. 27 Abs. 2 und 3 des Ges. vom 3. Juni 1876 fiungemäße 
Anwendung, Ges. 19. Mai 1891 (G. S. S. 65). 
Art. 9. In anderen Ortschaften, die mehrere unter einem gemeinsamen Pfarr- 
amt nicht verbundene Parochien umfassen, können die im Art. 8 bezeichneten Zwecke 
auf den Antrag aller oder der Mehrheit der Parochien im Sinne des Art. 4 des 
Ges. vom 25. Mai 1874 für gemeinsame Angelegenheiten durch das Konsistorium 
erklärt werden. 
Beim Widerspruch der Vertretung auch nur einer Parochie kann dies nur unter 
Zustimmung der Provinzial-Synode geschehen. 
Art. 10. Die Provinzial-Synode 2) übt die ihr in der K. G. u. Syn. O. vom 
10. Ochtemer 1873 zugewiesenen Rechte in Betreff 
der von den Kreis-Synoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen 
(§. 65 Nr. 5). 
2. der Synodal-Wittwen= und Waisenkassen, der provinziellen Fonds und 
Stistungen; der Kreis-Synodalkasse und der Provinzial= Synodalkafse 
(§. 65 Nr. 6); 
3. neuer kirchlichen Ausgaben zu provinziellen Zwecken (s. 65 Nr. 7); 
4. der Berwendung des Ertrages der vor dem jedesmaligen Zusammenrritt 
der Provinzial-Synode oder alljährlich in der Provinz einzusammelnden 
Kirchen= und Hauskollekten zum Besten der dürftigen Gemeinden des Bezirks 
(5. 65 Nr. 8). 
Die Befugniß, eine Einsammlung dieser Hauskollekte anzuordnen, bedarf 
nicht der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit der Ein- 
sammlung muß aber dem Oberpräfidenten vorher angezeigt werden. 
1) Die Nummern 2 und 3 in der Fassung Ges. 19. Mai 1891 (G. S. S. 64). 
In dem Regulativ ist zu bestimmen, wie die von ihnen zur Ausübung ihrer 
Rechte erforderlichen Beschlüsse gefaßt werden und ihre ordnungsmäßige Fassung 
Dritten gegenüber festgestellt wird. Weigern sich die vereinigten Kreis-Synoden, ge- 
setzliche Leistungen, welche aus der Synodalkasse zu bestreiten fnd, auf den Etat zu 
bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so findet Art. 27 Abs. 2 und 3 Ges. 3. Juni 
1876 siungemäße Anwendung, Ges. 19. Mai 1891 (G. S. S. 64), Art. 2 und 3. 
:) Vergl. Anm. 3 zu Art. 2. 
 
	        
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