Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 1453
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §s. 70
Abs. 1, 2 gefaßt.
Anrt. 11. Die von der Provinzial-Synode beschlossenen neuen kirchlichen Aus-
gaben zu provinziellen Zwecken (. 65 Nr. 7 der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept.
1873) werden auf die Kreis-Synodalkassen nach Maßgabe der in den §§. 72, 73
daselbst aufgestellten Normen repartirt.
Sowohl der Beschluß über die Bewilligung der Ausgabe als die Matrikel be-
darf der Bestätigung durch die Staatsbehörde ). Die Bestätigung ist insbesondere
zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses, der
büngemrpfenhei* des Vertheilungsmaßstabes oder der Leistungsfähigkeit des Bezirks
estehen.
Art. 12. Die Bestimmungen der §§. 71 bis 742) der K. G. u. Syn. O. vom
10. Sept. 1873 über die Kosten der Kreis= und Provinzial- Synoden kommen zur
Anwendung, sobald die neuen Synodalorgane gemäß den 8§8. 43 bis 46 der Gen.
Syn. O. vom 20. Jan. 1876 gebildet sind.
Art. 13. Kirchliche Gesetze und Verordnungen, sie mögen für die Landeskirche
oder für einzelne Provinzen oder Bezirke erlassen werden, find nur soweit rechtsgültig,
als sie mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen.
Bevor ein von einer Provinzial-Synode oder von der General-Synode beschlossenes
Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist die Erklärung des Staats-
ministeriums herbeizuführen, ob gegen den Erlass desselben von Staatswegen
etwas zu erinnern seis).
Abs. 4 des §. 6 der Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876 findet auch auf pro-
vinzielle kirchliche Gesetze Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch in dem Bezirk der K. O. vom
5. März 1835 für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz.
Art. 14. Die General-Synode") übt die ihr in der Gen. Syn. O. vom
20. Jan. 1876 zugewiesenen Rechte in Betreff
1. der unter die Berwaltung und Verfügung des Evangelischen Ober-Kirchenraths
gestellten Kirchlichen Fonds (§§. 11, 12);
2. neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke (§. 14);
3. der Heranziehung der Einkünfte des Kirchenvermögens und der Pfarrpfründen
zu Beiträgen für kirchliche Zwecke (§. 15).
1) Durch den Ober-Präsidenten, Art. II Nr. 1 Bd. 9. Sept. 1876.
s 1917. 74 in der Fassung K. G. 10. Mai 1893, Ges. 3. Juli 1893 (G. S.
.).
2) Ges. 28. Mai 1894 (G. S. S. 133) zur Abänderung und Ergänzung der
Ges. 25. Mai 1874.
§. 1. Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der K. G. u. Syn. O. vom
10. Sept. 1873 (G. S. S. 417) und der Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876 (G.
S. S. 7), sowie der zur Abänderung dieser beiden Ordnungen später erlassenen
Gesetze abgeändert werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz nur,
wenn sie betreffen die §§. 1, 3, 5, 6, 11 Abs. 5, 22 Abs. 1 und 2, 23, 25 Satz 2
in Bezug auf Parochialveränderungen, 27 Abs. 1 und 2, 28, 31, 34 Abs. 1 bis 4,
49, 53 Nr. 7 in Bezug auf die Repartition der Beiträge zur Kreis-Synodalkasse,
57, 58, 65 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7, 71 bis 73 der K. G. u. Syn. O. oder die
§§s. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 14, 15, 36 Abs. 1 Nr. 4, 38, 43, 44
Abs. 1, 46 Abs. 1 der Gen. Syn. O.
Bestimmungen des Ges. vom 25. Mai 1874, betr. die evang. K. G. u. Syn. O.
vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen u. s. w. (G. S. S. 147), sowie
des Ges. vom 3. Juni 1876, betr. die evangelische Kirchenverfassung in den acht
älteren Provinzen der Monarchie (G. S. S. 125), welche mit dieser Vorschrift in
Widerspruch stehen, werden aufgehoben. Unberührt bleiben hiervon die Bestimmungen
der Art. 8 und 21 des Ges. vom 3. Juni 1876.
Die Aenderung des Art. 13 Abs. 2 beruht auf §. 2 dieses Ges. Die Gerichte
und andere Behörden werden dadurch aber bei der Prüfung, ob gegen Abs. 1 ver-
stoßen ist, nicht gebunden. Findet sich etwas zu erinnern, so muß das Staats-
ministerium auf geeignetem Wege die Autorität der Staatsgesetze zur Geltung bringen.
!) Vergl. Anm. 2 zu Art. 1.