Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1464 Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach 8. 32 
Abs. 2 und 4 gefaßt. 
Art. 15. Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu landeskirchlichen Zwecken 
bewilligt werden (§. 14 der Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876), und die endgültige 
Vereinbarung zwischen der General-Synode und der Kirchen-Regierung über die 
Bertheilung der Umlage auf die Provinzen (F. 14 Abs. 2 daselbst) bedürfen, bevor 
sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt werden, der Zustimmung des Staats- 
ministeriums. — — 
Die Königliche Berordnung über vorläufige Feststellung des Bertheilungsmaß- 
stabes (§. 14 Abs. 2) ist von dem Staatsministerium gegenznzeichnen. 
Für die Untervertheilung 1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, 
Posen, Schlesien und Sachsen kommt Artikel 11 zur Anwendung. Die Unterver- 
theilung in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz erfolgt nach Maßgabe des 
§s. 135 der K. O. vom 5. März 1835. Wegen der Bestätigung der Matrikel für 
die Vertheilung auf die Kreis-Synoden findet Art. 11 Abs. 2 und wegen der Ber- 
theilung der Antheile der Kreis-Synoden auf die Gemeinden Art. 3 Anwendung. 
Art. 16. Die Gesammtsumme der auf Grund der Art. 10 Nr. 3 und 14 Nr. 2 
zu beschließenden Umlagen darf — abgesehen von den Synodalkosten — für provinzielle 
und landeskirchliche Zwecke sechs:) Prozent der Gesammtsumme der Staats-Ein- 
kommensteuer der zur evangelischen Landeskirche gehörigen Bevölkerung nicht über- 
steigen 2). 
6 Wie viel von den innerhalb dieser Grenzen zulässigen Umlagen durch die Pro- 
vinzial-Synoden und wie viel durch die General-Synode ausgeschrieben werden kann, 
wird durch landeskirchliches Gesetz“) bestimmt. 
Kirchengesetze, welche diesen Prozentsatz überschreiten, bedürfen der Bestätigung 
durch ein Staatsgesetz. Dasselbe gilt, wenn Kirchengesetze eine Belastung der Ge- 
meinden zu Gemeindezwecken anordnen oder zur Folge haben. 
Art. 17. Kirchengesetze, durch welche die Einkünfte des Kirchenvermögens oder 
der Pfarrpfründen zu Beiträgen für kirchliche Zwecke berangezogen werden (8. 15 der 
General-Synodal-Ordnung vom 20. Januar 1876) dürfen die Pfründeninhaber in 
ihren schon vor Erlaß dieses Gesetzes erworbenen Rechten nicht schmälern, müssen die 
Heranziehung in den einzelnen Kategorien der Kirchenkassen oder Pfründen nach 
gleichen Prozentsätzen anordnen und bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion 
vorgelegt werden, der Zustimmung des Staatsministeriums. — — 
Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde steht den Betheiligten binnen 
einundzwanzig Tagen seit Zustellung derselben die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren beim Oberverwaltungsgericht zus). 
Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn das Gesetz ordnungsmäßig 
zu Stande gekommen ist und der Inhalt desselben dem §. 15 der Gen. Syn. O. 
vom 20. Januar 1876 und diesem Artikel entspricht. 
Kirchengemeinden, welche den Nachweis führen, daß fie die vollen Ueberschüsse 
ihrer Kirchenkasse zu bestimmten, innerhalb der nächstfolgenden Jahre zu befriedigen- 
ben- Bedrrfnissen nicht entbehren können, find von dieser Beitragspflicht zeitweilig zu 
entbinden. 
Die Beiträge können im Wege der Administrativ-Exekution beigetrieben werden. 
Zur Abwendung der Exekution steht den betheiligten binnen einundzwanzig Tagen 
  
1) Die einzelnen Kirchengemeinden sind berechtigt, die Höhe der auf sie repartirten 
Steuerbeiträge mit dem Nachweise anzufechten, daß der Gesammtbetrag der landes- 
kirchlichen Umlagen auf die einzelnen Provinzen unrichtig vertheilt sei, Erk. 11. Nov. 
1882 (E. O. B. IX. 93). 
2) Ges. 28. Mai 1894 (G. S. S. 133) §F. 4. 
„) Bergl hierzu Res. O. K. R. 12. Mai 1883 (K. G. u. Vd. Bl. S. 62) 
wegen Berechnung der landeskirchlichen Umlagebeträge. 
!) Die General-Synode kann bis zu 3 Prozent, die Provinzial- Synode bis zu 
1 Prozent der in jeder Provinz aufzubringenden Klassen= und Einkommensteuer aus- 
schreiben, Ges. 2. Sept. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 134). Bergl. K. Ges., betr. 
die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung kirchlicher Nothstände in der 
evang.-luth. Kirche der Prov. Hannover, 30. Mai 1894 (G. S. S. 91). 
*) Ges. 28. Mai 1894 (G. S. S. 133) 5. 5.
	        
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