Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1468 Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 
Staatswegen nichts zu erinnern ist, sowie nach erfolgter Zustimmung Unseres Staats- 
ministeriums zur Erhebung der in den 898 12 bis 14 dieses Gesetzes festgesetzten 
Beiträge und zu der in §. 16 Abs. 1 desselben beschlossenen Umlage, für die evan- 
gelische Landeskirche der älteren Provinzen, was folgt: 
§. 1. Jeder in dem Pfarramt einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer 
theologischen Lehranstalt der Landeskirche unter Bestätigung des Kirchenregiments auf 
Lebensgeit angestellte Geistliche erhält, wenn er in Folge eines körperlichen Gebrechens 
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner 
Amtspflichten dauernd unfähig und deshalb von der zuständigen Kirchenbehörde in 
den Ruhestand versetzt ist, ein lebenslängliches Ruhegehalt (Pension) aus dem Pen- 
sionsfonds der evangelischen Landeskirche (§§. 10 ff., 18). 
S. 2. (In der Fassung Ges. 16. März 1892.) Durch Beschluss des Evan- 
gelischen Oberkirchenraths kann auch ausser dem Falle des §. 11 Abs. 2 des 
Kirchengesectzes, betr. die Dienstvergeben der Kirchenbeamten, vom 16. Jali 
1886 (K. G. u. Vd. BIl. S. 81) solchen Geistlichen der im S. 1 des gegen- 
wärtigen Gesetzes bezeichneten Art, welche sich ihrer aus disziplinarischen 
Gründen erforderlichen Amtsenthebung zur Vermeidung eines förmlichen Diszi- 
plinarverfahrens freiwillig unterwerfen, auch wenn sie noch dienstfähig sind, 
ein mässiges Ruhegehalt auf Zeit oder Lebensdauer bewilligt werden, falls 
Umstände vorliegen, welche die Abstandnahme von einem förmlichen Diszi- 
plinarverfahren im kirchlichen Interesse angezeigt erscheinen lassen. 
§. 3. Die Bestimmungen der 8§8§. 1 und 2 finden auf Militärpfarrer, sowie 
auf Geistliche bei Straf-, Kranken= und sonstigen öffentlichen Anstalten keine An- 
wendung. 
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt, ist 
jedoch der Evangelische Oberkirchenrath ermächtigt, in Folge besonderen Auftrags der 
Betheiligten die Bestimmungen des §. 1 auch zur Anwendung zu bringen auf ordi- 
nirte Geistliche der innerhalb der evangelischen Landeskirche im Dienste der inneren 
oder äußeren Mission stehenden und mit Korporationsrechten versehenen Anstalten und 
Bereine. Die betreffenden Geistlichen, Anstalten und Bereine haben bei Eingehung 
des Verhältnisses die aus den §§. 12 ff. dieses Gesetzes sich ergebenden Berpflichtungen 
gegen den Pensionsfonds zu übernehmen, auch die Emeritirung von der Zustimmung 
der Kirchenbehörde abhängig zu machen. Die Erfüllung der übernommenen Ver- 
pflichtungen bildet die rechtliche Boraussetzung der Gewährung des Ruhegehalts. 
8. 4. (In der Fassung des Ges. 16. März 1892.) Das Ruhegehalt beträgt, 
wenn die Versetzung in den Ruhestand vor vollendetem sechzehnten Dienst- 
jähre eintritt, dreissig Achtzigstel und steigt von da ab mit jedem weiter- 
zurückgelegten Dienstjahre um ein Achtzigstel bis zum Höchstbetrage von 
sechzig Achtzigsteln des nach S. 15 anrechnungelähigen Diensteinkommens. 
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1800 und nicht über 
5000 Mark betragen. 
In den Fällen des S. 2 und des daselbst angezogenen §. 11 Abs. 2 des 
Kirchengesetzes vom 16. Juli 1886, betr. die Dienstvergehen der Kirchen-- 
beamten (K. G. u. Vd. B1. S. 81), darf die Bewilligung die Hälfte der Theil- 
sätze des Abs. 1 und den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigen. 
Ueberschiessende Theile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet. 
5. 5. (In der Fassung des Ges. 16. März 18920. Die Berechnung der 
Dienstzeit eines Geistlichen erfolgt nach den Bestimmungen des Kirchenge- 
setzes, betr. das Dienstalter der Geistlichen, vom 17. April 1886. 
S. 6. (In der Fassung des Ges. 16. März 1892). Die Zahlung des Ruhe- 
gehaltes erfolgt für jedes Vierteljahr am Beginne dieses Zeitraumes bei der Kasse 
des Provinzialkonfistoriums oder nach Verlangen des Berechtigten auf dessen Gefahr 
und Kosten durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittung. 
§. 7. Die Beschränkung der Befugniß zur Abtretung und Verpfändung des 
Rechtes auf den Bezug des Ruhegehaltes bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten. 
S. S. (In der Fassung des Ges. 16. März 1892.) Hinterläßt ein Geistlicher, 
welcher Ruhegehalt bezieht, eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird dasselbe 
falls der Geistliche im zweiten Monat des Kalendervierteljahres verstorben ist, 
noch für einen auf das Vierteljahr folgenden Kalendermonat, falls der Geist-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.