Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen. 1463
liche im dritten Monat des Kalendervierteljahres verstorben ist, noch für zwei
auf das Vierteljahr folgende Monat gezahlt.
An welchen der Betheiligten die vor dem Tode des berechtigten Geistlichen nicht
erhobenen und die nach Abs. 1 noch zu leistenden Beträge zu zahlen sind, bestimmt
das Provinzialkonsistorium.
§. 9. Bezieht ein Emeritus in Folge anderweiter Anstellung in einem öffent-
lichen Amte ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Be-
trag des neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das zuletzt bezogene
Pfarreinkommen (§. 15) übersteigt.
Der Anspruch auf Ruhegehalt hört auf, wenn dem Emeritus strafrechtlich die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden oder wenn derselbe durch eine im Dis-
Rplinarverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung der Kirchenbehörde oder durch
Entsagung die Rechte des geistlichen Standes in der evangelischen Kirche verliert.
§. 10. Die Einnahmen des Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche be-
stehen, abgesehen von den ihm etwa zufließenden Geschenken und Vermächtnissen, aus
1. den Zuschüfsen, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden,
2. den Zinsen und sonstigen Einkünften der bisherigen Provinzial-Emeriten-
zuschußfonds (§F. 11) und den Zinsen der sonst bei ihm anzusammelnden
Kapitalien, -
3. den dauernden Pfarrbeiträgen (88. 12, 13),
4. den zeitweiligen Pfründenabgaben (S. 14),
5. den durch Umlage aufzubringenden Leistungen der Kirchengemeinden (§. 16).
8. 11. Die für die einzelnen Provinzen bestehenden Emeritenzuschußfonds
(Emeritenunterstützungs--, Emeriten-, Pensionshülfs-, Pensionsfonds, einschließlich der-
lenigen für die Preußische Oberlausitz in der Provinz Schlesien und für einen Theil
der Grafschaften Stolberg in der Provinz Sachsen) werden mit dem Tage der Aus-
führung dieses Gesetzes aufgelöst.
Ihr gesammtes Vermögen geht mit allen bereits entstandenen Rechten und Ver-
bindlichkeiten in diesem Zeitpunkt auf den Pensionsfonds der Landeskirche über.
Das Kapitalvermögen der Provinzial-Emeritenfonds bildet den Reservefonds des
allgemeinen Pensionsfonds.
§. 12. Von jedem gemäß §. 1 Rechte auf Ruhegehalt gewährenden geistlichen
Amte ist nach Höhe des Diensteinkommens (§. 15) ein jährlicher Beitrag zu dem
Pensionsfonds zu leisten. Derselbe wird, wenn das Einkommen unter 4000 Mark
beträgt, auf 1 Prozent, wenn es höher ist, aber unter 6000 Mark bleibt, auf 1½
Prozent und bei noch höherem Einkommen auf 2 Prozent des durch 100 Mark theil-
baren Gesammtbetrages berechnet.
Dieser für jedes Kalendervierteljahr am ersten Tage desselben fällige Pfarrbeitrag
ist, vorbehaltlich der Auseinandersetzung mit anderen Betheiligten, jedesmal von Dem-
jenigen, welcher in jenem Zeitpunkte das Diensteinkommen bezieht, portofrei einzu-
zahlen. Inwieweit die Einziehung der Pfarrbeiträge nöthigenfalls im Verwaltungs-
Bollstreckungsverfahren erfolgen kann, bleibt staatsgesetzlicher Regelung vorbehalten.
In Vakanzfällen hat der Gemeindekirchenrath für die Zahlung Sorge zu tragen y.
§. 13. Tritt ein Geistlicher in ein nach §. 1 Rechte auf Ruhegehalt ge-
währendes Amt, nachdem er vorher in einem anderen gemäß §. 5 auf das Dienst-
alter mit in Anrechnung kommenden Dienstverhältnisse gestanden, so hat er von diesem
Zeitpunkte ab, soweit er nicht ausdrücklich auf diese Anrechnung verzichtet, den Pfarr-
beitrag (s. 12) für einen der Dauer dieses früheren Verhältnisses entsprechenden
Zeitraum nachzuzahlen. Bei der Berechnung des nachzuzahlenden Betrages ist das in
dem früheren Verhältnisse (§. 5) zuletzt bezogene Diensteinkommen, sofern dasselbe
durch den Etat des Staates oder einer inländischen Korporation bestimmt ist, andern-
falls das Diensteinkommen des neu angetretenen kirchlichen Amtes (§. 1) zu Grunde
zu legen.
Die Nachzahlung geschieht, wenn nicht die Kirchenbehörde ausnahmsweise weiteren
Ausstand gewährt, in der Art, daß neben dem laufenden Beitrage und in gleicher
Weise wie dieser mindestens der doppelte Betrag desselben entrichtet wird. Die zur
Zeit der Emeritirung etwa noch nicht gezahlten Beträge werden nach Ermessen der
1) Vergl. Res. 21. Nov. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 137), betr. die Pfarr-
beiträge erledigter Pfarrstellen zum Pensionsfonds.