1464 Abschnitt XLI. Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen.
Kirchenbehörde (5. 18) baar oder durch Berrechnung eingezogen. Im Falle des
Todes erstreckt sich der Anspruch des Pensionsfonds nur auf die bis dahin fällig ge-
wordenen Beträge.
§. 14. Vom Tage der Emeritirung eines Geistlichen ab hat dessen letzte Stelle
acht Jahre lang ein Viertel ihres gesammten Pfründen= oder etatsmäßigen Ein-
kommens in einem nach Mark abgerundeten Betrage an den Pensionsfonds abzugeben.
Die Kirchenbehörde (§. 18) bestimmt Zeit und Art der jährlichen Erfüllung dieser
Berpflichtung
Muß während der Dauer dieser Berpflichtung auf derselben Stelle eine weitere
Emeritirung erfolgen, so tritt weder eine Erhöhung noch eine Verlängerung der ersten
Pfründenabgabe ein.
In den Fällen der §5. 2 und 9 kann die Höhe oder die Dauer der Pfründen-
abgabe von dem evangelischen Oberkirchenrath angemessen verringert werden.
S. 15. (In der Fassung des Ges. 16 März 1892.) Der Betrag des Dienst-
einkommens wird von der Kirchenbehörde unter Beobachtung folgender Grundsätze
festgesetzt (S. 18): "
1. Für die Zwecke der §§. 4, 12 und 13 treten dem Pfründeneinkommen die
staatlichen Dienstalterszulagen, sowie die sonstigen auf Amtsdauer be-
willigten persönlichen Zulagen, welche von der kirchlichen Behörde nach
den Bedürfnissen der Stelle als Diensteinkünfte anerkannt worden sind #9,
hinzu.
2. Der Berechnung des Ruhegehalts ist das Diensteinkommen zu Grunde zu
legen, welches der Geistliche ein volles Jahr vor der Emeritirung be-
zogen und durch Pfarrbeiträge versteuert hat. Tritt der Geistliche in
den Ruhestand, bevor er ein Jahr lang auf der Stelle gestanden oder
der neuen Ruhegehalts-Ordnung angehört hat, so ist das Dienstein-
kommen nach den sonstigen Grundsätzen dieses Paragraphen festzu-
Setzen.
3. Inländische kirchliche Aemter, welche mit einem inländischen geistlichen Haupt-
amte dauernd vereinigt find, werden als zu letzterem gehörig behandelt, wenn
sie keinen besonderen Pensionsanspruch gewähren; ausländische nur, wenn die
Leistung der Pfründenabgabe (§. 14) sichergestellt ist.
4. Mit einer geistlichen Stelle verbundene Schulämter find dieser nicht zuzu-
rechnen.
5. Die Naturaldienstwohnung wird mit 10 Prozent des sonstigen Dienstein-
kommens berechnet.
8. 16. Die aus anderen Quellen nicht zu deckenden Beträge find durch Umlage
von den Kirchengemeinden der Landeskirche aufzubringen. Dieselbe wird zunächst auf
ein und ein halbes Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landeskirche
aufzubringenden Staats-lklassen-= und!) Einkommensteuer festgesetzt. Abänderungen dieses
Satzes können nur durch ein Kirchengesetz erfolgen.
Der evangelische Oberkirchenrath faßt unter Mitwirkung des Generalsynodal-
vorstandes (§F. 18) darüber Beschluß, ob der Stand des Pensionsfonds für die einzelnen
Jahre gestattet, einen geringeren als den durch das Gesetz bewilligten Betrag der
Umlage auszuschreiben?.
§. 17. Rechtliche Ansprüche von Geistlichen auf Gewährung eines Ruhegeyalts
oder sonstiger Benefizien für den Emeritenstand aus besonderen Einrichtungen, welche
nicht unter den §. 11 fallen, bleiben unverändert.
#§. 18. Der Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche wird von dem Evan-
gelischen Oberkirchenrath verwaltet. Die Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ist
erforderlich bei Aufstellung des Etats und wird im Uebrigen durch die Ausführung
dieses Gesetzes zu erlassende Instruktion (§. 21) geregelt.
Die Provinzialkonsistorien führen nach näherer Anweisung des Eovangelischen
Oberkirchenraths (§. 21) die Geschäfte des Penfionsfonds für ihren Amtsbereich unter
geordneter Beihülfe der sonstigen kirchlichen Organe.
1) Res. 30. Dez. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 3) und 25. Mai 1887
(das. S. 105).
2) So erfolgte für die Etatsjahre 1895/96 und 1896/97 eine Herabsetzung um
ein halbes Prozent, Res. E. O. K. 16. April 1895 (K. G. u. Vd. Bl. S. 26).