142 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung.
welche deren Entweichen verhindert werden soll, die Beschaffenheit der
festen und flüssigen Abfallprodukte, sowie die Art ihrer Beseitigung.
Bei Schiesspulverfabriken und Anlagen zur Feuerwerkerei und zur
Bereitung von Zündstoffen aller Art sind genaue Angaben über die Be-
stimmung und Einrichtung der einzelnen Räume, sowie über den Hergang
der Fabrikation erforderlich. Auch ist für jeden einzelnen Raum das
Maximum der darin zu verarbeitenden oder zu lagernden Stoffe anzugeben.
30. Bei Stauanlagen ist eine Zeichnung der gesammten Stauvorrichtungen
einschliesslich der Gerinne und Wasserräder beizubringen. Ausserdem ist ein
Nivellement erforderlich, in welchem dargestellt sein muss,
a) das Längenproffl des zum Betriebe bestimmten Wasserlaufes und des
Mutterbachbes,
b) eine Anzahl von Querprofilen beider,
und welches soweit auszudehnen ist, als die Wirkungen der anzulegenden
Stauwerke reichen. Die Profile sind auf eine und dieselbe Horizontale Zu be-
ziehen; die letztere ist an einen unverrückbaren Festpunkt anzuschliessen.
Es bedarf ferner einer Angabe der Höhe des gewöhnlichen, des niedrigsten
und des höchsten Wasserstandes, sowie der Wassermengen, welche der Wasser-
lauf in der Regel führt, und einer Mittheilung darüber, welche Stauwerke ober-
und unterhalb der projektirten Anlage zunächst derselben sich befinden.
In dem Situationsplan sind die Grundstücke, welche an den Wasserlauf
stossen, soweit der Rückstau reicht, mit der Nummer, welche sie im Grundbuche
oder Kataster führen, und mit dem Namen des zeitigen Eigenthümers zu be-
zeichnen.
31. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein Massstab zu wählen, welcher
eine deutliche Anschauung gewährt; der Massstab ist stets auf den Zeichnungen
einzutragen. «
Nivellements und die dazu gehörigen Situationspläne sind von vereideten
Feldmessern oder Baubeamten zu fertigen. Alle sonstigen Zeichnungen können
von den mit der Ausführung betrauten Technikern und Werkmeistern aufge-
nommen werden.
Beschreibungen, Zeichnungen und Nivellements sind von demjenigen,
welcher sie gefertigt hat, und von dem Unternehmer zu unterschreiben.
82. Die Behörden, bei welchen der Antrag eingereicht wird. haben zu
prüfen, ob gegen die Vollständigkeit der Vorlagen etwas zu erinnern ist. Das
eine Exemplar der Vorlagen ist zu diesem Behufe dem zuständigen Baubeamten
das andere, sofern es sich nicht lediglich um ein Genehmigungsgesuch für eine
Stauanlage handelt, dem zuständigen Gewerberath vorzulegen. Diese haben
die erfolgte Prüfung auf den Vorlagen zu bescheinigen. Erscheint es mit
Rücksicht auf die Natur der projektirten Anlage erforderlich, der Situations-
zeichnung eine weitere Ausdehnung zu geben, oder finden sich sonstige Mängel,
S0 ist der Unternebmer zur Ergänzung auf kürzestem Wege1) zu veranlassen.
Den Stadtausschüssen und Magistraten sowie den Kreisausschüssen steht
es frei, an Stelle des Staatsbaubeamten einen Beamten der Stadtgemeinde oder
des Kreisverbandes, welcher die gleiche Qualifikation besitzt, zuzuziehen.
33. Wird bei Veränderungen bestehender Anlagen (8. 25) der Antrag
gestellt, von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand zu nehmen, so haben
sich der Baubeamte und der Gewerberath bei Rückgabe der auf ibre Voll-
ständigkeit geprüften Vorlagen Zugleich über diesen Antrag gatachtlich aus-
zusprechen. Demnächst werden die Akten der zuständigen Beschlussbehörde
vorgelegt. Gegen den Beschluss, durch welchen der Antrag, die Genehmigung
ohne vorausgegangenes Bekanntmachungsverfahren zu ertheilen, abgelehnt wird,
findet ein Rechtsmittel nicht statt.
1) Hieran, namentlich auch an den unmittelbaren Berkehr des prüfenden Beamten
mit dem Unternehmer erinnert Res. 6. März 1896 (M. Bl. S. 50).