1476 Abschnitt XLI. Dienstvergehen der Kirchenbeamten.
§. 19. Die entscheidenden Disziplinarbehörden erster Instanz sind die Provinzial-
Konfistorien.
Zuständig ist das Konsistorium, dessen Aufsichtskreise der Beamte zur Zeit der
Einleitung des Verfahrens angehört.
Bei Kirchenbeamten, welche zum Aufsichtskreise eines Konfistoriums nicht gehören,
hat der Evangelische Ober-Kirchenrath das zuständige Konfistorium zu bezeichnen.
Bei emeritirten Geistlichen ist dasjenige Konsistorium zuständig, dessen Aufsichts-
kreise der Geistliche in seiner letzten amtlichen Stellung angehört hat.
§. 20. Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Konfistorien werden durch den
Evangelischen Ober-Kirchenrath entschieden.
§. 21. Ist das zuständige Konfistorium in einem einzelnen Falle an der Aus-
übung der Disziplinargewalt rechtlich oder thatsächlich verhindert, so tritt ein anderes
durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath benanntes an dessen Stelle.
Dasselbe findet statt, wenn der Evangelische Ober-Kirchenrath auf Antrag des
Bertreters der Anklage oder des Angeschuldigten das Borhandensein von Gründen an-
erkennt, aus welchen die Unbefangenheit des zuständigen Koufistoriums bezweifelt
werden kann.
§. 22. Bei den Konfistorien werden die Disziplinarsachen in Plenarsitzungen
erledigt, an welchen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder theilnehmen müssen.
In diesen Plenarsitzungen steht allen zu vollem Stimmrecht im Kollegium be-
rechtigten Mitgliedern und Hülfsarbeitern das Stimmrecht zu.
Eine Theilnahme des Provinzial-Synodal-Vorstandes an der Erledigung der
Disziplinarsachen durch die Konsistorien erfolgt in Gemäßheit der Vorschriften des
§. 68 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O. vom 10. September 1873 (G. S. S. 417)
mit der Maßgabe, daß der Provinzial. Synodal-Borstand auch bei Beschlußfassung
über den Antrag auf Einleitung des Berfahrens gegen einen Kirchenbeamten wegen
Irrlehre zugezogen werden muß.
Die Mitglieder des Provinzial--Synodal-Vorstandes treten den im ersten Absatze
dieses Paragraphen erwähnten Mitgliedern des Konfistoriums hinzu. Z
Mitglieder, welche bei dem Beschlusse wegen Einleitung der Untersuchung mit-
gewirkt haben, sowie der Untersuchungs-Kommissar find von der Theilnahme an der
Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen.
§. 23. In der Boruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der
Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört.
Die Zeugen werden vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden
sonstigen Beweise erhoben 0.
Die Zeugen find zu beeidigen, wenn ihre Aussagen für die Beurtheilung der
Sache erheblich erscheinen und ihre Beeidigung nicht aus besonderen Gründen unzu-
lässig ist. Die Beeidigung der Zeugen erfolgt nach ihrer Bernehmung.
Ueber jede Untersuchungshandlung ist unter Zuziehung eines vereideten Protokoll-
führers ein Protokoll aufzunehmen.
s. 24. Der Vertreter der Anklage kann stets, ohne daß jedoch das Verfahren
dadurch aufgehalten werden darf, ron dem Stande der Voruntersuchung durch Einsicht
der Akten Kenntniß nehmen und die ihm geeignet erscheinenden Anträge stellen.
Erachtet der Untersuchungs-Kommissar den Zweck der Voruntersuchung für erreicht,
so übersendet er die Akten dem Konfistorium, welches dieselben, wenu es die Unter-
suchung für abgeschlossen erachtet, dem Vertreter der Anklage zur Stellung seiner An-
träge vorlegt. Z
§. 25. Nach Beendigung der Voruntersuchung hat der Bertreter der Anklage
bei dem Konfistorium entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Verhängung
einer Ordnungsstrafe oder die Auberaumung einer Sitzung zur Hauptverhandlung zu
beantragen, auch im letzteren Falle die Anklageschrift einzureichen.
Erachtet das Konsistorium die Einstellung des Verfahrens oder die Verhängung
einer Ordnungsstrafe für geboten, so hat es die Verhandlungen dem Evangelischen
Ober-Kirchenrathe zur Beschlußfassung vorzulegen.
8. 26. Der Evangelische Ober-Kirchenrath kann mit Rücksicht auf den Auefall
der Voruntersuchung das Verfahren einstellen und geeigneten Falls eine Ordnungs“
strafe verhängen.
1) Erzwingung des Zeugnisses C. Bl. U. V. 1882 S. 31.