1482 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
für die Berwaltung des kirchlichen Vermögens aufgestellt und lassen dieselbe hierdurch
den kirchlichen Organen zur Richtschnur für ihre Geschäftsführung zugehen.
I. Allgemeines.
§. 1. Der Gemeinde-Kirchenrath vertritt die Kirchengemeinde in vermögens-
rechtlicher Beziehung in fltreitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen (§§. 22 u. 1,
2 der K. G. u. Syn. O., Art. 1 und 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874, G. S.
S. 147). Er verwaltet das gesammte kirchliche Vermögen einschließlich des Ver-
mögens der kirchlichen Lokalstiftungen, welche nicht fundationsmäßig eigene Vorstände
haben, sowie einschließlich des Vermögens der Pfarr-, Küster= und sonstigen kirchlichen
Amtsstellen und des Pfarrwitthumsvermögens, soweit die aus dem Nießbrauchsrechte
entstehenden Verwaltungsbefugnisse jeweiliger Inhaber nicht entgegenstehen (§. 22
Abs. 1 a. a. O.; §§. 160, 772, 774, 778 ff. des A. L. R. Th. II Tit. 11).
Der Gemeinde-Kirchenrath steht bei dieser Berwaltung unter der Aussicht des
Konsistoriums, in höherer Instanz des Evangelischen Ober-Kirchenraths (s. 22 Abfk. 3
der K. G. u. Syn. O.; 886. 113 ff., 143 ff., 167 ff. des A. L. R. Th. II Tit. 11;
Art. 21 des Ges. vom 8. Juni 1876, G. S. S. 125; Bermögensaufsichtsgesetz vom
18. Juli 1892 §§. 1 und 3, und Allerh. Vd. vom 8. März 1893, K. G. u. Vd.
Bl. 1893 S. 9 und 12) und Mitaufsicht der Kreis-Synode (5. 53 Nr. 3, 5, 6
und §. 55 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O.), unbeschadet der den Staatsbehörden nach
Art. 23—27 des Ges. vom 3. Juni 1876 vorbehaltenen Rechte.
#§ 2. Der Gemeinde-Kirchenrath hat hierbei die bestehenden Kirchen-Ordnungen
und allgemeinen Gesetze, wie die örtlichen Rechts-Ordnungen, die Anordnungen der
vorgesetzten Behörden und die auf das örtliche Kirchenvermögen bezüglichen besonderen
Stiftungsbestimmungen zu beachten (Nr. 36 der revid. Instr.). Er führt seine
Geschäfte unter gemeinschaftlicher Verantwortlichkeit seiner Mitglieder. Dieselben haben
überall die nach dem Gesetze den Vormündern obliegende Aufmerksamkeit anzuwenden
und zu vertreten (§. 623 des A. L. R. Th. II Tit. 11; 88. 127 ff das. Th. II
Tit. 10; §. 32 der Bormundsch.-O. vom 5 Juli 1875, G. S. S. 431).
Soweit einzelne Geschäfte oder Geschäftszweige nach Maßgabe der bestehenden
Ordnungen durch besonderen Auftrag bestimmten Deputirten oder Kommissionen (§. 12
der K. G. u. Syn. O.; vergl. Erlaß des Evang. Ober-Kirchenraths vom 4. Dez.
1877, K. G. u. Vd. Bl. 1878 S. 3) oder besonders berufenen Beamten, z. B. dem
Rendanten (§. 61), übertragen werden, sind diese besonders Beauftragten in erster
Linie verantwortlich. Der Gemeinde-Kirchenrath im Ganzen bleibt aber verpflichtet,
die Geschäftsführung der Letzteren dauernd und sorgfältig zu überwachen und die
hierbei wahrgenommenen Mängel abzustellen, nöthigen Falls unter Mitwirkung der
Aufsichtsbehörde. Der Pfarrer oder dessen Vertreter ist befugt, in den Kommissionen
den Borsitz zu übernehmen. Z *„
#§. 3. Der Gemeinde-Kirchenrath ist bei seiner Berwaltung in den Fällen des
g. 31 der K. G. u. Syn. O. an die Mitwirkung der Gemeindevertretung gebunden,
an deren Stelle in Kirchengemeinden unter 500 Seelen (s. 27 a. a. O.) die Ver-
sammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder tritt. Er ist befngt, dieselbe auch in
anderen geeigneten Fällen zur Berathung und Beschlußfassung zuzuziehen (s. 22
Abs. 4 und §. 33 a. a O.; Nr. 38 ff. der revid. Instr.).
Die Gemeindevertretung darf nur in gemeinschaftlichen Sitzungen mit dem Ge-
meinde-Kirchenrath und nur über solche Gegenstände berathen und beschließen, welche
ihr von dem Gemeinde-Kirchenrath zu diesem Zwecke vorgelegt sind (§. 29 Abs. 1 der
K. G. u. Syn. O.; vergl. Nr. 40 der revid. Instr.). Der Gemeinde-Kirchenrath hat
die Berathungen durch Beschaffung alles Materials soweit vorzubereiten, daß die end-
giltige Beschlußfassung der vereinigten Gemeindekörperschaften thunlichst in der ersten
desfallsigen Versammlung erfolgen konn (Nr. 38 Abs. 3 der revid. Instr.).
§. 4. In Betreff der Voraussetzungen, unter denen es der Mitwirkung des
Patronats bei der kirchlichen Vermögensverwaltung bedarf, und der Formen, in welchen
die zu einzelnen Geschäften erforderliche Zustimmung zu beschaffen ist, find die Bestim-
) Auch die Kirchengemeinde, bezw. die Kirche als juristische Person haftet Dritten
für Berstöße ihrer Beamten und Beauftragten gegen ein auf Schadensersatz abzielen-
des Polizeigesetz oder aus unerlaubten Handlungen, vergl. Erk. O. Trib. XIV. 92,
XXXVII. 32; E. Civ. VIII. 236.