1486 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
Die Durchsicht muß stattfinden nach Einführung der neu gewählten Aeltesten
(8. 43 der K. G. u. Syn. O.). Ueber die Bornahme und das allgemeine Ergebniß
derselben ist jedesmal im Protokollbuche des Gemeinde-Kirchenraths ein Vermerk auf-
zunehmen. Jeder neu berufene Kirchenbeamte ist von Amtswegen zur Kenntnißnahme
von dem Inhalt des Lagerbuchs zu veranlassen, soweit derselbe auf die seinem Nieß-
brauche unterworfenen Bermögensstücke und auf seine Rechte und Pflichten Bezug hat.
4. Gemeinschaftliche Verhältnisse der Kirche und anderer Institute.
§. 15. In Betreff aller Rechtsverhältnisse, welche der Kirche oder einem kirch-
lichen Institute mit anderen Rechtssubjekten (Schule, politische Gemeinde, Armen-
anstalt u. dergl.) gemeinsam sind, ist für genaue Berzeichnung der kirchlichen Rechte
in den Akten und Lagerbüchern Sorge zu tragen. Auch ist darauf zu achten, daß bei
den Verfügungen über gemeinschaftliche Vermögensstücke das in allen solchen Fällen
bestehende selbständige Mit-Verwaltungs= und Vertretungsrecht der kirchlichen Körper-
schaften zur gehörigen Geltung komme, um Berdunkelungen und Verluste zu vermeiden
(vergl. Erl. des Ev. O. K. R. vom 6. Juli und 20. Dez. 1882 und 31. Januar
1883, K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 4 — 12 und die Erk. a. a. O. 1881 S. 117,
1883 S. 120, 1886 S. 62 f.). Auseinandersetzungen über Bermögen vereinigter
Kirchen= und Schulstellen bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums, abgesehen
von der Bestätigung seitens der Schulaufsichtsbehörde (Bermögensaufsichts-Gesetz §. 1
Nr. 7, A. Vd. vom 8. März 1893 Art II.).
5. Aufbewahrung von Werthsachen und Geldern.
§. 16. Zur Aufbewahrung von Werthsachen, namentlich von Werthpapieren,
einstweilen nicht verwendbaren Geldbeständen, besonders werthvollen Inventarienstücken
von mäßiger Größe u. dergl., soll bei jeder Kirche ein möglichst feuer- und diebes-
sicheres Behältniß vorhanden sein, welches mit mindestens zweifachem selbständigen
Verschlusse versehen ist. Von den verschiedenen Schlüsseln ist einer von dem Vor-
sitzenden des Gemeinde-Kirchenraths, der zweite von dem Kirchenkassen -Rendanten,
und wenn dieses der Borsitzende selbst ist, von einem durch den Gemeinde-Kirchenrath
bezeichneten Aeltesten, ein etwaiger dritter ebenfalls von einem solchen Aelteften zu
führen. Jeder der Genannten ist für sichere Bewahrung des Schlüssels und dafür
verautwortlich, daß von demselben nicht ohne seine oder eines bestellten Bertreters
persönliche Mitwirkung Gebrauch gemacht werden kann. Der Kirchen= Geldschrank
oder Kasten selbst ist in einem sicheren Raume unterzubringen (88§. 625 f. des A. L. R.
Th. II Tit. 11; Nr. 42 Abs. 2 der revid. Instr.; vergl. unten S§. 39 und 65).
Bietet sich die Möglichkeit dar, kirchliche Werthsachen in die sichere amtliche Ver-
wahrung einer öffentlichen Behörde (z. B. der Patronatsbehörde) niederzulegen, so
kann hiervon auf Grund Beschlusses der Gemeindekörperschaften mit Genehmigung
des Konfistoriums Gebrauch gemacht werden.
6. Freigebige Zuwendungen an die Kirche.
§. 17. Von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, welche einer Kirche
oder einem kirchlichen Iustitute gemacht werden, ist dem Konsistorium Anzeige zu
machen mit dem Bemerken, ob der Gemeinde-Kirchenrath zur Annahme derselben
bereit ist. Letztere ist zu versagen, wenn die Bestimmungen der Zuwendung dem
kirchlichen Interesse zuwiderlaufen.
Soll dadurch eine neue juristische Person begründet oder eine Verwendung zu
bisher für die Kirchengemeinde noch nicht genehmigten Zwecken erreicht werden, oder
übersteigt der Kapitalwerth der Gabe (Renten zu 5 Prozent berechnet) den Betrag
von 3000 Mk., so bedarf dieselbe zu ihrer Gültigkeit der landesherrlichen Genehmi-
ung, welche der Gemeinde-Kirchenrath bei Bermeidung erheblicher Strafen spätestens
innerhalb vier Wochen nach der Empfangnahme nachzusuchen hat (Ges. vom 23. Febr.
1870, G. S. S. 118; Art. 25. des Ges. vom 3. Juni 1876).
In dem dieserhalb zunächst an das Konfistorium zu erstattenden Berichte (vergl.
den Erl. des Ministers der geistl. 2c. Angelegenheiten vom 28. März 1878, K. G. u.
Bd. Bl. S. 77) ist nach Anleitung der Kab. O. vom 1. Febr. 1834 anzuführen, ob
durch die Zuwendung das Vermögen der bedachten Kirchengemeinde oder Anstalt zum
Nachtheil des öffentlichen Interesses, oder über das durch ihre Bestimmung begrenzte
Bedürfniß hinaus vermehrt wird, ob eine Ueberredung zur Kränkung der Rechte
dritter Personen stattgefunden hat, oder ob dadurch hülfsbedürftige Angehörige ver-