Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1486 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Die Durchsicht muß stattfinden nach Einführung der neu gewählten Aeltesten 
(8. 43 der K. G. u. Syn. O.). Ueber die Bornahme und das allgemeine Ergebniß 
derselben ist jedesmal im Protokollbuche des Gemeinde-Kirchenraths ein Vermerk auf- 
zunehmen. Jeder neu berufene Kirchenbeamte ist von Amtswegen zur Kenntnißnahme 
von dem Inhalt des Lagerbuchs zu veranlassen, soweit derselbe auf die seinem Nieß- 
brauche unterworfenen Bermögensstücke und auf seine Rechte und Pflichten Bezug hat. 
4. Gemeinschaftliche Verhältnisse der Kirche und anderer Institute. 
§. 15. In Betreff aller Rechtsverhältnisse, welche der Kirche oder einem kirch- 
lichen Institute mit anderen Rechtssubjekten (Schule, politische Gemeinde, Armen- 
anstalt u. dergl.) gemeinsam sind, ist für genaue Berzeichnung der kirchlichen Rechte 
in den Akten und Lagerbüchern Sorge zu tragen. Auch ist darauf zu achten, daß bei 
den Verfügungen über gemeinschaftliche Vermögensstücke das in allen solchen Fällen 
bestehende selbständige Mit-Verwaltungs= und Vertretungsrecht der kirchlichen Körper- 
schaften zur gehörigen Geltung komme, um Berdunkelungen und Verluste zu vermeiden 
(vergl. Erl. des Ev. O. K. R. vom 6. Juli und 20. Dez. 1882 und 31. Januar 
1883, K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 4 — 12 und die Erk. a. a. O. 1881 S. 117, 
1883 S. 120, 1886 S. 62 f.). Auseinandersetzungen über Bermögen vereinigter 
Kirchen= und Schulstellen bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums, abgesehen 
von der Bestätigung seitens der Schulaufsichtsbehörde (Bermögensaufsichts-Gesetz §. 1 
Nr. 7, A. Vd. vom 8. März 1893 Art II.). 
5. Aufbewahrung von Werthsachen und Geldern. 
§. 16. Zur Aufbewahrung von Werthsachen, namentlich von Werthpapieren, 
einstweilen nicht verwendbaren Geldbeständen, besonders werthvollen Inventarienstücken 
von mäßiger Größe u. dergl., soll bei jeder Kirche ein möglichst feuer- und diebes- 
sicheres Behältniß vorhanden sein, welches mit mindestens zweifachem selbständigen 
Verschlusse versehen ist. Von den verschiedenen Schlüsseln ist einer von dem Vor- 
sitzenden des Gemeinde-Kirchenraths, der zweite von dem Kirchenkassen -Rendanten, 
und wenn dieses der Borsitzende selbst ist, von einem durch den Gemeinde-Kirchenrath 
bezeichneten Aeltesten, ein etwaiger dritter ebenfalls von einem solchen Aelteften zu 
führen. Jeder der Genannten ist für sichere Bewahrung des Schlüssels und dafür 
verautwortlich, daß von demselben nicht ohne seine oder eines bestellten Bertreters 
persönliche Mitwirkung Gebrauch gemacht werden kann. Der Kirchen= Geldschrank 
oder Kasten selbst ist in einem sicheren Raume unterzubringen (88§. 625 f. des A. L. R. 
Th. II Tit. 11; Nr. 42 Abs. 2 der revid. Instr.; vergl. unten S§. 39 und 65). 
Bietet sich die Möglichkeit dar, kirchliche Werthsachen in die sichere amtliche Ver- 
wahrung einer öffentlichen Behörde (z. B. der Patronatsbehörde) niederzulegen, so 
kann hiervon auf Grund Beschlusses der Gemeindekörperschaften mit Genehmigung 
des Konfistoriums Gebrauch gemacht werden. 
6. Freigebige Zuwendungen an die Kirche. 
§. 17. Von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, welche einer Kirche 
oder einem kirchlichen Iustitute gemacht werden, ist dem Konsistorium Anzeige zu 
machen mit dem Bemerken, ob der Gemeinde-Kirchenrath zur Annahme derselben 
bereit ist. Letztere ist zu versagen, wenn die Bestimmungen der Zuwendung dem 
kirchlichen Interesse zuwiderlaufen. 
Soll dadurch eine neue juristische Person begründet oder eine Verwendung zu 
bisher für die Kirchengemeinde noch nicht genehmigten Zwecken erreicht werden, oder 
übersteigt der Kapitalwerth der Gabe (Renten zu 5 Prozent berechnet) den Betrag 
von 3000 Mk., so bedarf dieselbe zu ihrer Gültigkeit der landesherrlichen Genehmi- 
ung, welche der Gemeinde-Kirchenrath bei Bermeidung erheblicher Strafen spätestens 
innerhalb vier Wochen nach der Empfangnahme nachzusuchen hat (Ges. vom 23. Febr. 
1870, G. S. S. 118; Art. 25. des Ges. vom 3. Juni 1876). 
In dem dieserhalb zunächst an das Konfistorium zu erstattenden Berichte (vergl. 
den Erl. des Ministers der geistl. 2c. Angelegenheiten vom 28. März 1878, K. G. u. 
Bd. Bl. S. 77) ist nach Anleitung der Kab. O. vom 1. Febr. 1834 anzuführen, ob 
durch die Zuwendung das Vermögen der bedachten Kirchengemeinde oder Anstalt zum 
Nachtheil des öffentlichen Interesses, oder über das durch ihre Bestimmung begrenzte 
Bedürfniß hinaus vermehrt wird, ob eine Ueberredung zur Kränkung der Rechte 
dritter Personen stattgefunden hat, oder ob dadurch hülfsbedürftige Angehörige ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.