1490 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
anschläge und Erklärungen der Gemeindeoertretung, wie sonst Betheiligter find dabei
mit vorzulegen.
Die seitens der Regierung aus diesem Anlaß oder auf Antrag des Konfistoriums
über etwaige sonst unter den Betheiligten streitige Punkte ergehende vorläufige Ent-
scheidung, gegen welche, soweit es sich um Nothwendigkeit und Art des Baues handelt,
der Rekurs an den Minister offen steht, ist im Verwaltungsstreitver fahren vollstreckbar.
Die wegen Aufbringung und Vertheilung der Kosten zulässige Beschreitung des Rechts-
weges hemmt die Vollstreckung nicht (S. 709 des A. L. R. Th. II Tit. 11, §. 3
Nr. 1 der Vd. vom 27. Juni 1845, G. S. S. 440, des Art. 23 Nr. 2 des Ges.
vom 3. Juni 1876, des Art. III der Allerh. Vd. vom 5. September 1877, G. S.
S. 215; vergl. den Erlaß des Ministers der geistl. Angelegenheiten vom 13. Januar
1874, M. Bl. S. 97).
Ueber die Anordnung von Bauten bei öffentlichen Schulen, wie über die öffent-
lich rechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der Baukosten und deren Vertheilung
beschließt auch dann, wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ist, die Schulauf-
sichtsbehörde. Gegen deren Festsetzung, wie bei Streitigkeiten unter den Betheiligten
über die betreffenden Verbindlichkeiten findet das Verwaltungsstreitverfahren statt
(§§. 47, 49 des Zust. Ges. vom 1. August 1883, G. S. S. 237). Der Gemeinde-
Kirchenrath hat dabei die kirchlichen Interessen wahrzunehmen und dieserhalb geeigneten
Falls die Hülfe des Konfistoriums anzurufen
10. Erwerbung, Veräußerung und dingliche Belastung kirchlichen Eigenthums.
§. 28. Das verfügbare kirchliche Vermögen ist, soweit es vortheilhaft geschehen
kann, in ertragsfähigen Grundstücken anzulegen.
Veräußerungen (einschl. Tausch) und dingliche Belastungen kirchlichen Grund-
vermögens sind nur da vorzuuehmen, wo es zum Besien der Kirche nothwendig oder
von erheblichem Nutzen ist (§. 221 des A. L. R. Th. II Tit. 11). Veräußerungen
sollen in der Regel nicht ohne öffentliche Versteigerung stattfinden (s. 222 a. a. O.
und Anhang des §. 126 das., vergl. oben §. 26 Abs. 1), wobei durch gehörige Fest-
stellung des zu gestattenden Mindestgebots, Vorbehalt des Zuschlags, Aufstellung
sonstiger angemessenen Bedingungen, auereichende Bekanntmachung u. dergl. das
Interesse der Kirche zu wahren ist (vergl. §. 45).
Erwerbungen, Beräußerungen und dingliche Belastungen von kirchlichen Grund-
stücken und Gerechtigkeiten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen
und staatlichen Aufsichtsbehörden erfolgen. Wird die Einholung derselben versäumt,
so ist das Geschäft nichtig (58. 193, 194, 220, 223, 227, 648 des A. L. R. Th. II
Tit. 11, §§. 83, 84 das. Th. II Tit. 6, des Art 21 u. 24 Nr. 1 des Ges. vom
3. Juni 1876). Uebersteigt der Werth des Grundstücks bezw. die Belastung den
Berrag von 100 000 Mark, so bedarf es der Genehmigung des Evangelischen Ober-
Kirchenraths und des Ministers der geifstl. 2c. Angelegenheiten, sonst derjenigen des
Konfistoriums und des Regierungspräfidenten (Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II,
Allerh. Bd. vom 30. Jan. 1893 Art. I, Erlasse des Evangelischen Ober-Kirchenraths
vom 11. Dezember 1880 und 21. Mai 1883, K. G. u. Vd. Bl. 1880 S. 190,
1883 S. 66). Wenn der Erwerb im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung
in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen nothwendig ist, bedarf es
einer auffichtlichen Genehmigung nicht. Wird über die näheren Bedingungen des
Geschäfts ein schriftlicher oder gerichtlicher Vertrag abgeschlossen, so ist derselbe auch
in solchen Fällen, wo die Genehmigung zur Erwerbung, Veräußerung oder Belastung
im Allgemeinen nach Vorstehendem von der Centralbehörde ertheilt ist, mit Bezug
hierauf noch in Betreff seines sonstigen vermögensrechtlichen Inhalts von dem Kon-
fistorium zu prüfen und zu bestätigen. 6
Der Gemeinde-Kirchenrath hat den dieserhalb in allen Fällen nur an das Kon-
sistorium zu erstattenden Berichten alle zur Prüfung des Geschäftes erforderlichen
Nachweise, bei Erwerbungen und Veräußerungen namentlich auch die nöthigen Aus-
züge aus der Grundsteuermutterrolle und Gebäudesteuerrolle (Kataster), der Flurkarte
und dem Grundbuche, eine von vereidigten Sachverständigen aufgestellte oder dorf-
gerichtliche Taxe und den Beschluß der Gemeindevertretung (§ 31 Nr. 1 der K. G.
u. Syn. O.), in dem bei Erwerbungen zugleich die Art der Beschaffung des Kauf-
preises klarzustellen ist, auch, wo es angemessen erscheint, einen Entwurf des Kauf-
vertrages beizufügen.