Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1491
Bei Erwerbungen ist zu beachten, daß das Eigenthum an Grundstücken im Falle
freiwilliger Veräußerung nur durch die Auflassung und Eintragung des neuen Eigen-
thümers im Grundbuch auf letzteren übertragen wird (§§. 1 und 2 des Ges. vom
d. Mai 1872, G. S. S. 433).
8§. 29. Zu der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben, bedarf es der Genehmigung des Evangelischen
ber-Kirchenraths und des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten (Vermögens-
aufsichts. Gesetz §. 1 Nr. 2; Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. II; Art. 24 Nr. 2
des Ges. vom 3. Juni 1876; Art. I Nr. 3 der Allerh. Bd. vom 9. Sept. 1876).
11. Begräbnifplätze.
§. 30. Begräbnißplätze, welche — wie im Zweifel anzunehmen (88. 183, 190
des A. L R. Th. II Tit. 11) — den Kirchen gehören, stehen unter Verwaltung
des Gemeinde-Kirchenraths. Derselbe hat für Wahrung ihres kirchlichen Charakters
auch bei Erneuerungen und Erweiterungen Sorge zu tragen. Um dies Ziel auch
bei Neuanlagen in Gemeinden außerhalb des Kirchorts zu erreichen, empfiehlt sich
die Eintragung im Grundbuch auf den Namen der Kirchengemeinde mit ausdrück-
lichem Vorbehalt der Benutzung und der Unterhaltungspflicht für die örtlich zunächst
Betheiligten (F. 761 des A. L. R. Th. II Tit. 11).
Im Falle der Anlegung von Kommunalbegräbnißplätzen hat der Gemeinde-
Kirchenrath bei dem Ortsvorstande bezw. den Staatsbehörden für rechtzeitige Sicher-
stellung des religiösen Interesses in Betreff der Einweihung der zum Schutze gegen
Entheiligung, Unfug bei Beerdigungen, Aergerniß gebende Grabschriften u. dergl.
nothwendigen Aufsicht, sowie die der sonst erforderlichen Rücksichten auf die Kirchen-
gemeinde und das kirchliche Amt Sorge zu tragen (vergl. den M. Erl. vom 26. Juli
1864, M. Bl. S. 154 und vom 27. April 1886, K. G. u. Vd. Bl. S. 75), auch
peiter über Wahrung dieser Interessen, nöthigen Falls durch Aurufung der Obrigkeit,
1 wachen.
. Anlegung neuer Begräbnißplätze ist die Genehmigung des Regierungs-
präfidenten erforderlich (Art. 24 Nr. 6 des Ges. vom 3. Juni 1876, Art. 1 Nr. 2
der Allerh. Bd. vom 30. Jan. 1893).
Der Gemeinde-Kirchenrath berichtet dieserhalb, sowie bei Erweiterung bestehender
Becfräbnißplätze, unter Beachtung der Vorschriften über Erwerbung von Grundstücken
(§. 28) und unter Miteinreichung einer polizeilichen Bescheinigung über die gesund-
heitlichen Erfordernisse (nöthigen Falls eines Kreisphysikatsattestes), an das Kon-
storium, welches seinerseits im Benehmen mit der Bezirksregierung das Weitere
veranlaßt. Auch zur Schließung und veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen
bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde (Art. 24 Nr. 6 a. a O.).
12. Kapitalien.
a) Belegung im Allgemeinen.
§. 31. Kapitalien, welche zum ursprünglichen Dotationsvermögen (Fundation)
der Kirche oder eines kirchlichen Instituts gehören, oder diesem Vermögen hinzutreten,
-und solche, welche für veräußerte Grundstücke und zur Vermögenssubstanz gehörige
Nutzungen (Holzabtriebe, Bergwerkserzeugnisse, Steine, Torf 2c., §8. 30 ff. des A. L.
RK. Th 1 Tit. 21) oder für abgelöste Rechte einkommen, sollen vom Gemeinde-
Kirchenrath in erster Linie sichergestellt, gegen jede Verringerung geschützt und, wenn
e zurückgezahlt werden, schleunig wieder vorschriftsmäßig augelegt werden.
Die Verwendung von Kapitalbeständen für laufende Bedürfnisse ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriums zulässig (Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 11;
Allerh. Vd. vom 8. März 1893 Art. 11).
Auch sonstige Gelder, welche verfügbar und nicht in naher Zeit zu anderen
Ausgaben zu verwenden sind, hat der Gemeinde-Kirchenrath im Interesse der Kirche
thunlichst bald zinsbar zu belegen, widrigen Falls er zum Ersatze der entgangenen
Nutzung verpflichtet ist (§§. 634 f. des A. L. R. Th. II Tit. 11; §. 39 Abs. 5 der
Vormundsch. O vom 5. Juli 1875, G. S. S. 431). Dabei ist die Vermischung
verschiedener Fonds möglichst zu vermeiden.
Zu beachten ist, daß kirchliche Darlehne an die Vorgesetzten der kirchlichen Ver-
waltung überhaupt nicht, an Patrone, Pfarrer, Aelteste und Gemeindevertreter nur
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