1492 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen.
mit ausdrücklicher Genehmigung des Konsistoriums und in allen Fällen nur gegen
eine soiche Sicherheit, wie sie für das Vermögen bevormundeter Personen vorgeschrieben
ist (pi0,.ische Sicherheit), ausgeliehen werden dürfen (§§. 636, 641 ff. des A. L.
R. Tha. II Tit. 11; §. 1 Nr. 10c des Vermögensaussichts-Gesetzes; §. 39 Vormundsch.
O. vom 5. Juli 1875). Auch eine unter besonderen Umständen, etwa an Stelle
der Ansleihung, zweckmäßig erscheinende zeitweilige Ueberlassung von Geldern eines
selbständigen kirchlichen Fonds (Instituts) an einen anderen solchen Fonds derselben
Küchtengemeinde ist nicht vorzunehmen ohne vorgängige Genehmigung des Patronats
und der Aufsichtsbehörde. Letztere wird nur auf Grund eines für Kapital und Zinsen
genügende Gewähr leistenden Beschlusses der Gemeindekörperschaften zu ertheilen sein.
Anderenfalls finden die Vorschriften wegen stiftungswidriger Verwendung Anwendung
(S. 13 Abs. 2).
Die Prüsung der Sicherhei (§. 32) und die Bestimmung über die zinsbare
Belegung steht auch bei Kapitalien, welche dem Nießbrauche von Stelleninhabern
unterliegen, vorbehaltlich der Vorschriften über die Genehmigung des Patrons und
der Aussichtsbehörde (5. 33), nach Benehmen mit dem Nießbraucher dem Gemeinde-
Kirchenrath zu (§§. 101 ff. des A. L. R. Th. I Tit. 21). Wenn derselbe es unter-
läßt, die Bestimmungen für Anlegung kirchlicher Gelder zu beachten, werden die
Mitglieder desselben für den entstehenden Schaden mit ihrem Bermögen haftbar.
Die Vorschriften in Betreff Feststellung der Sicherheit (s. 32), wie in Betreff
Genehmigung des Patrons und der Aufsichtsbehörde (§F. 33) greifen auch bei etwaigen
Anträgen des Schuldners auf Berminderung der dargebotenen Sicherheit durch Pfand-
entlassung und dergl. Platz.
b) Zulässige Arten der Belegung.
§. 32. Für die Ausleihung kirchlicher Gelder eignen sich (vergl. §. 39 der
Vormundsch. O.):
1. Hypotheken oder Grundschulden, wenn sie bei ländlichen Grundstücken inner-
halb der ersten zwei Drittheile der ritterschaftlichen, landschaftlichen, gerichtlichen oder
Steuertaxe, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte der Taxe einer öffentlichen
Feuerversicherungsgesellschaft oder des gerichtlichen Taxwerths, oder wenn sie inner-
halb des 15fachen Betrages des Grundstenerreinerwages der Liegenschaft zu stehen
kommen (in der Regel nur zur ersten Stelle);
2. mit ftaatlicher Genehmigung ansgegebene Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen
solcher Kreditinstitute, welche durch Bereinigung von Grumdbesitzern gebildet, mit
Korporationsrechten versehen find und nach ihren Statuten die in Nr. 1 gedachten
Beleihungsgrenzen beobachten;
3. Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem
Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt oder hinsichtlich der
Verzinfung gesetzlich garantirt sind, bezw. Buchschulden des Preußischen Staats (Ges.
vom 20. Juli 1883 und 12. April 1886, betr. das Staatsschuldbuch, G. S. 1883
S. 120 und 1886 S. 124; vergl. unten §. 39);
4. Rentenbriefe der zur BVermittelung der Ablösung von Renten in Preußen
bestehenden Rentenbanken;
5. Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen
(Provinzen, Kreisen, Gemeinden rc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und
entweder seitens der Inhaber kündbar find, oder einer regelmäßigen Amortisation
unterliegen;
6. die einstweilige zinsbare Belegung von Geldern bei einer öffentlichen, obrig-
keitlich bestätigten Sparkasse, oder bei der Seehandlung (M. Erl. vom 29. Ap#m
1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 56 f.), welche einzutreten hat, soweit Baarbestände nicht
in einer der vorstehenden Arten (Nr. 1—5) angelegt werden können.
c) Mitwirkung von Aufssichtsinstanzen.
§. 33. Ausleihungen auf Hypothek oder Grundschuld (s. 32 Nr. 1) dürfen nur
mit Zustimmung des Patrons vorgenommen werden (§. 637 des A. L. R. Thy. II.
Tit. 11; s. oben F. 4).
Sofern das Kapital 1000 Mk. übersteigt oder nicht zu erster Sicherheit oder an
eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber betheiligte
Person ausgeliehen werden soll, ist die Genehmigung des Konfistoriums erforderli