Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

144 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 
Macht der Verlauf der Verhandlungen die Ansetzung weiterer Termine. 
nöthig, so sind dieselben unverzüglich anzuberaumen und den Parteien münd- 
lich bekannt zu machen. 
39. Sind mehrere Widersprechende vorhanden, welche ein gleichartiges 
Interesse haben, so ist zur Vereinfachung des Verfahrens darauf Bedacht zu 
nehmen, dass sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bestellen, welcher 
sie bei den weiteren Verhandlungen zu vertreten hat. Soll derselbe zur 
Empfangnahme der Bescheide, zur Einlegung des Rekurses oder zur vergleichs- 
weisen Einigung mit dem Unternehmer nicht ermächtigt sein, so ist dies 
ausdrücklich zu erklären. 
40. Nach dem Abschluss der Erörterungen sind die Verhandlungen, wenn 
es erforderlich scheint, dem zuständigen Baubeamten zum Gutachten mitzu- 
theilen. Bei Stauanlagen sind sie dem Baubeamten stets vorzulegen. 
Demnächst werden die Verhandlungen mit einer Aeusserung über die 
Zulässigkeit der Anlage und über die etwa erhobenen Einwendungen in dem 
vorgeschriebenen Wege der Beschlussbehörde vorgelegt. Wenn es sich um die 
Genehmigung der Stauanlage für ein zum Betriebe auf Bergwerken und Auf- 
bereitungsanstalten bestimmtes Wassertriebwerk handelt, sind die Verhandlungen 
zunächst dem Oberbergamt vorzulegen und von diesem mit seiner Aeusserung 
an den Bezirksausschuss zu befördern. 
3. Verhandlung vor der Beschlussbehörde erster Instanz. 
41. Die Beschlussfassung über das Genehmigungsgesuch erfolgt durch 
das Kollegium der Beschlussbehörde ); der Erlass eines Vorbescheids durch 
den Vorsitzenden dieser Behörde (vergl. 8. 117 des Gesetzes über die allge- 
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883) ist ausgeschlossen. 
Sind Einwendungen gegen die Anlage nicht erhoben, so erfolgt die Be- 
schlussfassung ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Wird dabei die 
Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne Bedingungen oder 
Einschränkungen ertheilt, so bedarf es eines besonderen Bescheides nicht, 
sondern die Behörde fertigt alsdann die Genehmigungsurkunde (Nr. 47) aus. 
Wird die Genehmigung versagt, oder nur unter Bedingungen oder Einschrän- 
kungen ertheilt, so erlässt die Beschlussbehörde zunächst einen schriftlichen 
Bescheid an den Unternehmer. Bei Stauanlagen, deren Zulässigkeit auch 
durch das Oberbergamt zu prüfen ist, ergeht der Bescheid von dem Bezirks- 
ausschuss und dem Oberbergamt gemeinschaftlich. 
Der Unternehmer kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides 
den Rekurs einlegen. Er kann aber auch zunächst bei der Beschlussbehörde 
auf mündliche Verhandlung der Sache antragen. Auf das demnächst statt- 
findende Verfahren finden die Bestimmungen der Nr. 42 bis 44 sinngemässe 
Anwendung. 
42. Sind Einwendungen gegen die Anlage erhoben 
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der Verhandlungen das mündliche Verfahren einzuleiten. Der W#ernelmer 
.... . Der Unternehmer 
sowie diejenigen, welche Einwendungen erhoben und diese in dem Vorverfahren 
nicht zurückgenommen haben, sind zur mündlichen Verhandlung zu laden. 
Die Ladung derselben erfolgt schriftlich gegen Zustellungsurkunde und mit der 
Verwarnung, dass beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde 
Beschluss gefasst werden. 
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung sowie der Erhebung und Würdi- 
gung des Beweises finden die Vorschriften der 88. 68, 71, 72, 73 und 75, 
76 bis 79 und 120 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 sinngemässe Anwendung. 
Die Zuziehung technischer Staats- und Kommunalbeamten kann gemäss 
S. 118 a. a. O. erfolgen; insbesondere kann der zuständige Gewerberath mit 
Einwilligung seiner vorgesetzten Dienstbehörde zu der Verhandlung und Be- 
rathung zugezogen werden. 
  
2 Vergl. Zust. Ges. §s. 109, 110, 113 und Anm. zu §. 16 Gew. O., oben 
S. 12.
	        
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