Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1498 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Ausschließung von Pachtermäßigungen, Verfahren im Todesfall des Pächters und 
dergl, genügende Festsetzungen getroffen werden. 
Bei größeren Pachtungen, besonders solchen, welche sich auf ganze Landgüter be- 
ziehen und ein jährliches Pachtgeld von 600 Mk. oder mehr festsetzen (§§s. 401— 407 
des A. L. R. Th. I. Tit. 21), oder wo sonst (z. B. wegen verwickelten Pachtvertrages) 
zur Sicherung der Kirche eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Pächters 
rathsam erscheint, sowie in allen Fällen, wo sich etwa der Pächter für Fälle der 
Säumigkeit in Erfüllung seiner Obliegenheiten sofortiger Zwangsvollstreckung unter- 
werfen soll (§. 702 Nr. 5 der C. Pr. O.; vergl. unten §. 90), ist der Pachtvertrag 
nolariell oder gerichtlich abzuschließen. 
c) Fälle, in welchen die Verpachtung unmöglich ist. 
8. 47. Kann ein Kirchengnt nicht verpachtet werden, so muß die Bewirthschaftung 
desselben auf Rechnung der Kirchenkasse, nöthigen Falls mit Hülfe der Kirchengemeinde 
geschehen (§. 675 des A. L. R. Th. II Tit. 11). 
d) Stellengrundstücke. 
8. 48. Inhaber kirchlicher Stellen können ihre Dienstgrundstücke auf die Dauer 
ihrer Dienstzeit, vorbehaltlich der Aufficht des Gemeinde-Kirchenraths über die Substanz 
(8. 19), nach Belieben selbst bewirthschaften oder verpachten. Berträge oder zu- 
reichende Notizen darüber sind, so lange das Interesse der Stelle reicht, bei den Akten 
aufzubewahren. Soll an einen Pachtvertrag der Amtsnachfolger gebunden sein, so ist 
dazu die Zustimmung der Gemeindekörperschaften, des Patronats (s. 4) und des 
Konsistoriums erforderlich (88. 778 ff., 800— 803 des A- L. R. Th. II Tit. 11; 
§. 31 Nr. 1 der K. G. u. Syn. O.; Vermögensauffichtsgesetz S. 1 Nr. 9; Allerh. 
Vd. 8. März 1893 Art. II). 
Dienstwohnungen kann ein Stelleninhaber nur mit Einwilligung des Patrons 
(5. 4) und des Gemeinde-Kirchenraths vermiethen. Soll dies über seine Dienstzeit 
binaus geschehen, so ist die Mitwirkung der Gemeindevertretung und des Konfistoriums 
(Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 9; Allerh. Bd. 8. März 1893 Art. II) er- 
forderlich (§. 782 des A. L. R. Th. II Tit. 11; §. 31 Nr. 1 der K. G. u Syn. O.). 
3. Beschaffung der Mittel zu kirchlichen Bedürfnissen. 
a) Speziell Berpflichtete. 
§. 49. Wenn zur Deckung nothwendiger kirchlicher Bedürfnisse Geldmittel er- 
forderlich werden, so sind zu deren Hergabe in erster Linie diejenigen anzuhalten, 
welchen nach den bestehenden Gesetzen oder nach örtlichem Rechte eine besondere, d. h. 
nicht durch die Parochialangehörigkeit als solche bedingte, persönliche oder dingliche 
Verpflichtung zu den betreffenden Leistungen (z. B. Bauten, Fuhren un. dergl.) obliegt. 
Fehlt es an solchen zunächst Verpflichteten, so find die erforderlichen Mittel unter 
Wahrung der gesetzlichen Borschriften wegen Zustimmung des Patrons (§. 4) und 
der Aufsichtsbehörde (vergl. §§. 23 f. und 69) aus den verfügbaren Beständen des 
Kirchenvermögens (vergl. 88. 712 ff. des A. L. R. Th. II Tit. 11) zu entnehmen. 
Reichen diese nicht aus, so ist auf die nach Gesetz oder örtlicher Berfassung aus- 
hülfsweise Berpflichteten zurückzugehen, wie insbesondere in Baufällen auf den Patron 
und die etwa sonst subsidiär Haftbaren. Grund, Art und Maß der Leistung richtet 
sich in solchen Fällen lediglich nach dem bestehenden Rechte. Aus letzterem ist nament- 
lich aunch zu entnehmen, ob und inwieweit die Berpflichtung der neben dem Patron 
haftbaren Personen auf ihrer persönlichen Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde oder auf 
einem anderen Rechtsgrunde beruht, z. B. mit dem Besitze verpflichteter Grundstücke 
zusammenhängt, ob daher auch Personen, welche nicht Mitglieder der Kirchengemeinde 
sind, wie außerhalb Wobnende (Forensen), einer andern religiösen Bekenntniß- 
gemeinschaft Angehörige (Katholiken, Juden, Disfidenten 2c.), juristische Personen u. 
dergl., nicht heranzuziehen sind. 
Die kirchlichen Gemeindekörperschaften sind dafür verantwortlich, daß ohne er- 
hebliche Gründe und ohne diejenigen Boraussetzungen, welche bei stiftungswidriger 
Verwendung kirchlichen Vermögens zu erfüllen find (F. 18), Verpflichtete der vor- 
gedachten Art von ihren Obliegenheiten im Allgemeinen und im einzelnen Falle nicht 
zum Nachtheil des kirchlichen Vermögens entbunden werden.
	        
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