Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1503
der revidirten Instruktion vom 25. Januar 1882 durch Beschluß des Gemeinde-
Kirchenraths. Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist sie für eine bestimmte, am besten
dreijährige Zeitdauer (Erl. des E. O. K. vom 4. Dez. 1877, K. G. u. Vd. Bl.
1878 S. 3) auf ein Mitglied des Gemeinderaths zu richten, welches gegen Ver-
gütung sächlicher Ausgaben und etwa sonst nothwendiger Auslagen das Amt über-
nimmt. In Nothfällen kann dazu auch der Pfarrer bestellt werden.
JIsst wegen des Umsanges der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu er-
reichen, so kann der Gemeinde-Kirchenrath einen besoldeten Rendanten anstellen. Soll
hierzu ein Mitglied des Gemeinde Kirchenraths ernannt werden, so ist die vorherige
Genehmigung des Kreis-Synodalvorstandes erforderlich. ·
In dem Beschlusse über die Wahl ist zugleich das Erforderliche wegen der An-
stellungsbedingungen, als Kaution des besoldeten Rendanten, Kündigungsvorbehalt,
Besoldung u. dgl., sowie wegen zu ertheilender besonderer Dienstanweisungen fest-
zustellen.
c) Kaution.
§. 63. Die Kaution des besoldeten Rendanten soll in der Regel nicht weniger
als das Doppelte der Besoldung und als ½/12 der gewöhnlichen Jahreseinnahme der
Kasse betragen, ist aber im Uebrigen vom Gemeinde-Kirchenrath nach den obwaltenden
besonderen Umständen zu bemessen (vergl. Nr. 35 der revid. Instr.). Sie ist in der
Regel durch Verpfändung geeigneter Werthpapiere (§. 32) nach dem Neunwerthe zu
leisten. Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zu Faustpfand (ss. 94, 104 des
A. L. R. Th. 1 Tit. 20).
Ueber die Bestellung der Kaution ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist
von dem die Kaution bestellenden Beamten mitzunnterschreiben, auch von dem Vor-
sitzenden und zwei Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenraths zu vollziehen. Dem
Beamten ist Abschrift des Protokolls als Empfangsbescheinigung zu ertheilen.
Die betreffenden Schuldurkunden nebst den zugehörigen Erneuerungsanweisungen
und die etwa den Zeitraum von vier Jahren übersteigenden Zinsscheine sind bei den
Werthpapieren der Kirche aufzubewahren (8§. 16, 39). Die Zinsscheine für die
nächsten vier Jahre können den Bestellern belassen werden. Die Einziehung neuer
Zinsscheine besorgt der Gemeinde -Kirchenrath.
Die Rückgabe der Kaution erfolgt nach völliger Auflösung des betreffenden
Amtsverhältnisses und endgültiger Entlastung des Rendanten (88. 81 f.).
d) Uebergabe des Amts.
#s. 64. Sobald der Gewählte die Wahl und ihre Bedingungen schriftlich oder
zu Protokoll angenommen hat, ist sein Name und das Wichtigste in Betreff der An-
stellungsverhältnisse sogleich dem Konsistorium anzuzeigen. Der neue Rendant wird
darauf unter Behändigung eines urkundlichen Ausweises über seine Bestellung vor
versammeltem Gemeinde-Kirchenrath durch Handschlag für sein Amt verpflichtet und in
dasselbe durch Uebergabe der Kasse eingeführt. Die letztere ist gleichzeitig mit der
wegen des Abganges des bisherigen Kassenverwalters erforderlichen Kassenrevision
(§. 76) von dem Gemeinde-Kirchenrath oder einer Deputation desselben zu bewirken.
Dabei werden nach Feststellung der vom Rendanten oder unter Mirverschluß desselben
aufbewahrten Gelder und Werthpapiere, die vorgefundenen Bestände und der betreffende
Schlüssel zu dem Kirchenkasten (§. 16), sowie die vorhandenen Kassenbücher, Restlisten
und Rendanturakten dem neuen Rendanten behändigt. Hierüber ist unter zureichender
Bezeichnung des Kassenbefundes und der einzelnen übergebenen Gegenstände eine von
allen Betheiligten mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen, welches dem Gemeinde-
Kirchenrath in seiner nächsten Sitzung mitgetheilt und bei den Pfarrakten aufbe-
wahrt wird.
e) Kassenbestände.
§s. 65. Dem Rendanten sind nur diejenigen Geldbeträge, welche zum unmittel-
baren Kassenverkehr erforderlich sind, je nach Umständen ein hierzu bestimmter eiserner
Bestand, zur persönlichen Bewahrung zu belassen. Er hat dieselben unter möglichst
licherem Verschluß und gesondert von seinem Privatvermögen aufzubewahren.
Alle übrigen Gelder, soweit sie nicht sofort in einer Sparkasse oder in anderer
Art (8§. 31 Abs. 2 und 32) zinsbar angelegt werden können, und alle sonstigen
Werthstücke find unter gemeinschaftlichen Verschluß zu nehmen (88. 16, 39). Die