Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 145 
Für die Ausschliessung oder Beschränkung der OCeffentlichkeit sind die in 
den 88. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes entbaltenen Bestimmungen 
massgebend. 
Der Beschluss ist den Betheiligten in dem Termine zu verkünden. Erscheint 
die Aussetzung desselben nothwendig, so erfolgt die Verkündung in einer sofort 
anzuberaumenden und den Parteien bekannt zu machenden Sitzung. Der 
Bescheid ist, falls er bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form 
abgefasst war, vor Ablauf einer Woche vom Tage der Verkündung ab schrift- 
lich abzusetzen. 
43. In dem Bescheide sind der Unternehmer sowie die Widersprechenden 
namentlich zu bezeichnen. Die Beschlussformel, welche von den Gründen zu 
sondern ist, muss aussprechen, wie über den Antrag des Unternehmers ent- 
schieden ist, und wem die Kosten auferlegt sind. 
Falls die Anlage für zulässig erachtet wird, empfiehlt es sich ), die Ge- 
nehmigung unter folgendem Vorbehalt zu ertheilen: 
Die unterzeichnete Behörde behält sich vor, die Bedingungen, unter welchen 
diese Genehmigung ertheilt ist, abzuändern und zu ergänzen, falls sich ein Be- 
dürfniss hierzu ergeben sollte. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt in dem 
für die Beschlussfassung über Genehmigungsgesuche vorgeschriebenen Verfahren 
unter Zuziehung der in dem gegenwärtigen Verfahren zugezogenen Parteien. 
Diese Genehmigung wird ferner nur auf so lange ertheilt, als nicht eine 
wesentliche Bedingung, unter welcher die Genehmigung ertheilt worden, verletzt 
oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte, 
eine Verlegung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe 
der Anlage vorgenommen und wegen einer dieser Handlungen gegen den In- 
haber der Anlage ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil ergangen ist. Tritt 
dieser Fall ein, so beschliesst die unterzeichnete Bebörde in dem für die Be- 
schlussfassung über Genehmigungsgesuche vorgeschriebenen Verfahren und unter 
Zuziehung der in dem gegenwärtigen Verfahren zugezogenen Parteien darüber, 
ob der Fortbestand der Genehmigung zu bewilligen oder zu versagen sei. 
Fällt dieser Beschluss auf Versagung aus, so erreicht die ertheilte Genehmigung 
mit der Rechtskraft dieses Beschlusses ihr Ende. 
Ausserdem ist in den Bescheid die Bemerkung aufzunehmen, dass der 
Unternehmer erst mit der Rechtskraft des Beschlusses die Befugniss zur Aus- 
führung der Anlage erhält. 
44. Der Bescheid ist einmal für den Unternehmer und einmal für die 
Widersprechenden auszufertigen. Die Ausfertigung für die letzteren wird dem 
Semeinschaftlichen Bevollmächtigten oder wenn ein solcher nicht bestellt ist, 
elinem der Widersprechenden zugestellt; die übrigen erhalten in diesem Falle 
Abschrift der Beschlussformel und zugleich Nachricht, wem die Ausfertigung. 
übersandt worden ist. Behörden, welche gegen die Anlage Einspruch erhoben 
haben, ist stets vollständige Abschrift des Bescheides zuzustellen. Die Ueber- 
Sendung erfolgt in allen Fällen gegen Zustellungsurkunde. 
4. Rekursverfahren. 
45. Die Rekursfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses oder der Be- 
schlussformel. Für die Berechnung der Frist sind die Vorschriften der Civil- 
Prozessordnung massgebend. 
— —— 
1) Bergl. Res. 8. Aug. 1886 (M. Bl. S. 210). Der Vorbehalt soll nur aus- 
nahmsweise gemacht werden, weun eine gewerbliche Anlage Gefahren für die Nach- 
aren in besonderem Maße mit sich bringt und die konzessionirende Behörde beim 
NKangel ausreichender Erfahrung Sicherheit darüber nicht sofort gewinnen kann, ob 
le zunächst vorgeschriebenen Bedingungen ausreichen werden, auch nur den zur Zeit 
der Konzessionirung schon vorhandenen Adjazenten hinlänglichen Schutz gegen ergeb- 
liche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen zu gewähren. In solchen Ausnahme- 
fällen ist der Unternehmer auf den beabsichtigten Vorbehalt und dessen Mögliche den 
Fortbetrieb seiner Anlage vielleicht in Frage stellende Folgen im Voraus und in 
aktenmäßig nachweisbarer Form aufmerksam zu machen. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 10
	        
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