Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1505 
bezw. bei Aufnahme gesetzlich begründeter Leistungen und der dazu erforderlichen, 
nöthigen Falls durch Umlage zu beschaffenden Mittel oder bei Abstellung vorgefundener 
Gesetzwidrigkeiten im Etat, so ist Konfistorium und Regierungspräsident in gegen- 
seitigem Einvernehmen befugt, das Erforderliche durch Zwangseintragung zu ergänzen 
und alle zur Durchführung der letzteren dienlichen Anordnungen zu trefsen. Auf die 
dagegen zulässige Klage der Gemeindekörperschaften im Berwaltungsstreitverfahren ent- 
scheidet das Oberverwaltungsgericht (Art. 27 des Ges. vom 3. Juni 1876). 
8. 69. Bezieht sich der Inhalt des Etats auf Geschäfte, zu welchen nach den 
bestehenden Bestimmungen die Genehmigung der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, so 
ist die letztere thunlichst schon vor Feststellung des Etats zu beschaffen, und es ist 
dann bei dem betreffenden Punkt zu vermerken, daß dieses geschehen sei. Erscheint 
dies Verfahren nach Lage der Umstände unthunlich, so ist die Genehmigung bald- 
möglichst zu erwirken, im Etat aber neben den betreffenden Posten zu vermerken, daß 
dieselben bis dahin, wo dies geschehen, nicht auszuführen find. 
Dahin gehören unter Andern die Ausführung von Umlagebeschlüssen, wie von 
Kauf., Pacht-, Ablösungs-, Darlehnsverträgen, die an eine höhere Zustimmung ge- 
bunden sind, stiftungswidrige Verwendungen, und alle außerordentlichen Ausgaben, 
welche den von der kirchlichen Auffichtsbehörde für die Kirchengemeinde festgesetzten 
Betrag übersteigen. Als außerordentliche Ausgaben find solche anzusehen, welche 
weder zur Erfüllung einer rechtlichen Berpflichtung nothwendig, noch schon bisher nach 
bestimmten von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend gebilligten Grund- 
sätzen geleistet sind. Die Beschlüsse über außerordentliche Ausgaben unterliegen der 
Genehmigung des Konsistoriums (Vermögensaufsichts-Gesetz §. 1 Nr. 12; Allerh. 
Bd. vom 8. März 1893 Art. II). 
4. Kassenführung. 
a) Einnahmen und Ausgaben. 
#s. 70. Der Rendant hat bei der Kassenführung den Etat genau zu beachten. 
Einnahmen und Ausgaben, welche in demselben nicht ausdrücklich vorgesehen sind, 
oder in Betreff des Betrages (abgesehen von Theilzahlungen) oder sonstiger Umstände 
mit demselben nicht übereinstimmen, oder noch der besonderen Genehmigung der Be- 
hörden bedürfen (§. 69), oder an eine andere Bedingung geknüpft find, dürfen nur 
auf besondere schriftliche Anweisung des Vorsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths er- 
solgen (§. 24 Abs. 5a der K. G. u. Syn. O.). Der letztere hat vor Ertheilung 
der Anweisung das betreffende Sach= und Rechtsverhältniß genau zu erwägen, auch 
die Richtigkeit und die Preisansätze von Rechnungen nöthigen Falls unter dem 
Beirath Sachverständiger oder mit Zuziehung des Gemeinde-Kirchenraths zu prüfen 
und auf den Rechnungen zu bescheinigen, daß dies geschehen, auch daß die betreffende 
Lieferung oder Leistung erfolgt ist und daß neu erworbene Gegenstände in die Ver- 
zeichnisse eingetragen find. Dabei hat er in Betracht zu ziehen, wo zu einer einzelnen 
Ausgabe zunächst noch die Genehmigung der Gemeindekörperschaften (z. B. bei Ueber- 
schreitungen des Etats oder sonst weseutlichen Abweichungen volf demselben) bezw. 
des Patronais (§. 4) oder der Aussichtsbehörde erforderlich ist. Die ertheilten An- 
weisungen, insbesondere außerordentliche Einnahmen hat er in einem Kontrollbuch 
(vergl. §. 77) kurz zu vermerken. Sobald ein Geschäft erledigt ist, sind die zur 
Prüfung erforderlichen Schriftstücke der Zahlungsanweisung beizufügen (8§. 73 f.). 
Findet der Rendant gegen eine Anweisung Bedenken, so hat er dieselben dem 
Aussteller vorzutragen und dessen weitere Bescheidung zu erwarten. 
b) Kassenbücher. 
§. 71. Jede Einnahme und Ausgabe hat der Rendant sogleich nach der Zeit- 
folge genügend ausführlich und mit Bezug auf den betreffenden Belag in ein für 
jede Kasse gesondert nach Form (der hier nicht abgedruckten) Anlage B zu führendes 
Tagebuch (Journal, Kassenbuch) einzutragen. In demselben ist die Summe am 
Schluß jeder Seite zu ziehen und auf die folgende zu übertragen. Bei jeder Kassen- 
revision, Uebergabe und dergl., sowie außerdem am Schlusse jeden Vierteljabres (bei 
größeren Kassen monatlich oder in noch kürzeren Fristen) ist behufs Vergleichung der 
Einnahme mit der Ausgabe und des Ergebnisses mit dem Kassenbestand ein Abschluß 
vor der Linie einzutragen. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 95
	        
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