Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1506 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Bei größeren Kassen und in der Regel seitens aller besoldeten Rendanten ist 
ferner auf Anordnung des Gemeinde-Kirchenraths nach dem Muster in (der hier nicht 
abgedruckten) Anlage C und in Uebereinstimmung mit der Eintheilung der Jahres- 
rechnung (§F. 78) ein Hauptbuch (Manual) zu führen. Dasselbe ist sogleich im An- 
fange des Rechnungsjahrs mit Belassung des nöthigen Raumes in allen seinen Ab- 
theilungen, Titeln 2c. in der Art anzulegen, daß zunächst das Etats-Soll aller Titel 
in der ersten Spalte vermerkt, später die Eintragung des vorjährigen letzten Abschlusses 
(§§. 76, 78) und aller aus der letzten Rechnung ersichtlichen Einnahme= und Ausgabe- 
reste bewirkt, die weitere Sollspalte aber ausgefüllt wird, sobald eine Anweisung ein- 
geht. Im Uebrigen ist das Hauptbuch fortgesetzt möglichst bald nach dem Tagebuch 
zu vervollständigen. 
Tage= und Hauptbuch sind mit fortlaufenden Seitenzahlen und auf dem Titel- 
blatt mit einer Bescheinigung des Pfarrers über die Zahl der letzten Seite zu versehen. 
In Betreff des Berzeichnisses der Werthpapiere vergl. §. 38. Inwieweit der 
Rendant noch andere Bücher oder Listen, z. B. Kapital-, Asservaten-, Vorschußver= 
zeichnisse, Hebelisten für Gebühren, Steuern, Zinsen, Kirchstuhlsmiethen und dergl., 
zu führen hat, richtet sich nach dem Bedürfniß und der besonderen Anweisung des 
Gemeinde-Kirchenraths. 
s. 72. Alle Kassenbücher, Verzeichnisse und Listen sind pünktlich und leserlich 
zu führen und reinlich zu halten. 
Ausnahmsweise erforderliche Berichtigungen find durch deutliche Beischrift so zu 
bewirken, daß das Durchstrichene lesbar bleibt; Radirungen sind zu vermeiden. 
J) Beläge. 
§. 73. Zahlungen dürfen nur gegen gehörige Empfangsbescheinigungen 
(Quinungen) geleistet werden, welche den Betrag und Grund der Zahlung, den die- 
selbe leistenden Fonds, sowie Ort und Tag der Zahlung und Quintungsleistung be- 
zeichnen und mit der Unterschrift (bei Schreibunkundigen mit dem von einem unbe- 
theiligten Zeugen bescheinigten Handzeichen) des Empfangsberechtigten oder dessen 
legitimirten Vertreters versehen sind. Quittungen über Theilzahlungen (z. B. von 
Besoldungen) sind thunlichst bei der letzten Zahlung im Rechnungsjahr durch Ge- 
sammtquittungen zu ersetzen. Statt der Quittungen auswärtiger Empfänger können 
bei Beträgen bis 400 Mk. Posteinzahlungsbescheinigungen dienen (Staats-Min.= 
Beschl. vom 1. Okt. 1879 (K. G. u. Vd. Bl. S. 234). 
§. 74. Alle Anweisungen (§. 70) und Onittungen nebst Zubehör find als 
Beläge für die einzelnen Einnahmen und Ausgaben zunächst nach der Folge der am 
unteren Rande zu bezeichnenden Nummern des Tagebuchs in besonderen Mappen 
aufzubewahren, bei der Rechnungslegung aber in der Ordnung der Rechnung nach 
fortlaufenden, auf jedem Belag deutlich oben zu verzeichnenden Ziffern geheftet mit 
vorzulegen. 
d) Abschlüsse und Kassenrevisionen. 
§. 75. Der Rendant hat, je nach Anweisung des Gemeinde-Kirchenraths, halb- 
jährlich zum Beginn des zweiten und vierten, oder in den ersten Tagen jedes Ka- 
lendervierteljabres über die Einnahmen und Ausgaben der vorhergehenden Biertel- 
jahre und den verbliebenen Bestand oder Fehlbetrag (Vorschuß) der Kasse einen nach 
Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage E anzuferrigenden Abschluß vorzulegen, 
von welchem dem Gemeinde-Kirchenrath in seiner nächsten Sitzung zu Protokoll kurze 
Mittheilung zu machen ist. Der Borsitzende oder der von ihm bestellte Bericht- 
erstatter kaun sich vorher durch eigene Einsichtnahme von der Art der Kassenführung 
persönlich überzeugen. 
§. 76. Sobald die Lage der Berwaltung den Rechnungsschluß ermöglicht, 
spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres (s. 66), hat der Rendant die 
Kassenbücher abzuschließen, dabei die Summe der Jahreseinnahme und Ausgabe, 
sowie den Bestand oder Fehlbetrag zu vermerken, auch im Hauptbuch (anderenfalls 
im Tagebuch) hinter der Einnahme eine Summenübersicht des vorhandenen Kapital- 
vermögens, nach Anlegungsart (Hypothek, Werthpapiere) und Zinssatz unterschieden, 
mit Datum und Unterschrift einzutragen und von dem Abschluß und der Kapital= 
Übersicht gleichzeitig Abschrift dem Borsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths zu über- 
geben. 
Sobald dies geschehen, hat der letztere (oder auf dessen Anordnung sein Ber- 
 
	        
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