Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1507 
treter) in Gemeinschaft mit einem vom Gemeinde-Kirchenrath beauftragten Mitgliede 
unverzüglich eine genaue und vollständige Kassenrevision vorzunehmen und dabei den 
Jahresabschluß der Kasse festzustellen (s. 78). 
Auch beim Annitt und Abgang eines Rendanten ist jedesmal eine Kassenrevision 
unter Zuziehung desselben (bezw. eines Beauftragten seiner Erben) abzuhalten (§. 64). 
Im Uebrigen hat der Gemeinde-Kirchenrath Revisionen der Kasse nach Bedürf- 
niß anzuordnen, bei großen Kassen vierteljährlich oder öfter. Bei Kassen, welchen 
besoldete Rendanten vorstehen, ist in jedem Jahre einmal eine derartige Revision un- 
angemeldet abzuhalten. Auch den desfallsigen Anordnungen der Kreis-Synode (bezw. 
des Rechnungsausschusses) wie des Superintendenten und des Konsistoriums ist Folge 
zu leisten. 
§. 77. Jede vollständige Kassenrevision hat zu umfassen die Nachzählung des 
Kassenbestandes, nachdem der Rendant erklärt hat, keine anderen Kassengelder hinter 
sich zu haben, die Feftstellung der Richtigkeit desselben nach dem vom Zeitpunkt der 
letzten Kassenrevision ab, unter Bergleichung mit Etat, Kontrollbuch (S. 70) und Be- 
lägen, durchzusehenden und ordnungsmäßig abzuschließenden Tagebuch, Ermittelung 
der Einnahme- und Ausgabereste, Festftellung des Vorhandenseins der Werthpapiere 
nebst Zinsscheinen und Erneuerungsanweisungen, Durchsicht der Kassenbücher und 
äußeren Kasseneinrichtungen. 
Dem Abschluß im Tagebuch ist der Vermerk: „geprüft am .. . ten . . .“ 
mit Unterschrift der Revisoren beizufügen. Unter der Abschrift des Abschlusses ist 
ber den Befund in Betreff der vorgedachten einzelnen Geschäfte ein vom Rendanten 
mitzuunterzeichnender schriftlicher Vermerk aufzunehmen, in welchem entdeckte Mängel 
genau bezeichnet werden. Derselbe ist dem Gemeinde-Kirchenrath in nächster Sitzung 
vorzulegen. 
Verwaltet der Rendant noch andere als kierchliche Kafsen, so ist thunlichst die 
gleichzeitige Bornahme der Kassenrevisionen — bei unangemeldeter unter strenger 
Wahrung der Amtsverschwiegenheit — mit den Vorgesetzten der anderen Kassen zu 
verabreden. 
5. Rechnungslegung. 
a) Im Allgemeinen. 
S. 78. Ueber jede kirchliche Kasse bezw. jeden Fonds, dessen Nutzungsverwaltung 
nicht einem Nießbrauchsberechtigten zusteht, hat der Rendant jährlich vor Ablauf von 
zwei Monaten nach dem Schluß des Verwaltungsjahres dem Gemeinde Kirchenrath 
nach Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage D Rechnung zu legen (Über Fonds 
mit besonderer Zweckbestimmung im Anhang der Kirchenkafsenrechnung vergl §. 67 
Abs. 2) und dieselbe unter Zurückbehaltung des Konzepts in einer mit seiner Unter- 
schrift versehenen Reinschrift nebst Belägen zu übergeben. Das Endergebniß der 
Rechnung muß mit dem nach §. 76 festgestellten Abschluß der Kassenbücher überein- 
stimmen, ihre innere Ordnung und Eintheilung mit dem Etat, jede einzelne Post 
mirt den Belägen. 
Beizufügen ist eine kurze Uebersicht des Kapitalvermögens der Kirchenkasse und 
der kirchlichen Institute mit Bezug auf das Lagerbuch nebst Bemerkung des Rendanten 
über das Vorhandensein und die Aufbewahrung der betreffenden Urkunden und 
Werthpapiere. 
b) Baurechnungen. 
§. 79. Bei größeren oder über ein Rechnungsjahr hinaus dauernden kirchlichen 
Baunnternehmungen werden in der Rechuung der Kirchenkasse die Ausgaben der- 
selben zum Baufonds nur in einer Jahressumme aufgeführt und bis zur Beendigung 
des Baues in der Spalte „Bemerkungen“ die Zahlungen aus früheren Jahren nach- 
richtlich erwähnt. Der Einzelnachweis der Vereinnahmung und Verwendung der be- 
treffenden Beträge bleibt aber der nach Beendigung des Baues aufzustellenden be- 
sonderen Baurechnung vorbehalten. In letzterer ist im Formular die Ueberschrift 
„nach dem Etat“ durch die „nach dem Kostenanschlag“ zu ersetzen. 
J) Reste, Vorschüsse, Depositen. 
5 80. Einnahme= und Ausgabereste sind in der Spalte „Bemerkungen“ be- 
sonders zu begründen. Wegen unbeibringlicher Einnahmereste ist dem Gemeinde- 
95“
	        
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