Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1509
Bermerk auf besonderem, derselben vorzuheftendem Blatte öffentlich auszulegen, die
Berhandlung wegen der unerledigten Erinnerungen des Patronats, bezw. über die
etwa nachzusuchende Ergänzung seiner Entlastungserklärung durch die Aufsichtsbehörde
aber zu vertagen, bis die Prüfung seitens des Rechnungsausschusses der Kreis-Synode
stattgefunden hat (5§. 83 ff.).
b) Rechnungsprüfung durch die Kreis-Synode.
S§. 83. Sämmtliche Gemeinde-Kirchenräthe senden jährlich vor Ablauf des von
leder Kreis-Synode ein- für allemal zu bestimmenden Termins und unter Zurück-
behaltung der vom Rendanten aufbewahrten berichtigten Konzepte der Etats und der
Rechnungen, alle auf das Rechnungswesen ihrer Parochie für das vorhergehende
Rechnungsjahr bezüglichen Verhandlungen (Etats, Rechnungen, Beläge, Revisions-,
Erinnerungs- und Entlastungserklärungen), sowie in doppelter Ausfertigung eine nach
Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage G aufzustellende Uebersicht über den Stand
des Rechnungswesens in der Kirchengemeinde an den Superintendenten behufs Vorlage
an den Synodal-Rechnungsausschuß (. 10).
§. 84. Beim Synodal-Rechnungsausschuß gelongen die Rechnungen, nachdem
der Synodal-Rechnungsbeamte (s. 10 Abs. 2), wo ein solcher bestellt ist, sie geprüft
bat, an ein Mitglied des Ausschusses zu gleichem Zweck und zur Berichterstattung.
Auf Grund der letzteren wird von dem Ausschuß darüber Beschluß gefaßt, ob gegen
die Rechnung oder gegen den Etat, wie die Kassenverwaltung, Bedenken zu erheben sind.
Der Synodal-Rechnungsausschuß wird pflichtmäßig sein Augenmerk auf alle
Fragen richten, welche das Rechnungswesen als solches, sowie die Ordnung, Zweck-
mäßigkeit und rechtliche Begründung der dabei in Betracht kommenden Verwaltungs-
akte betreffen, und in diesen Beziehungen zunächst auf solche Mißstände achten, deren
Beseitigung im kirchlichen Interesse dringend erforderlich ist, im Uebrigen aber selbst
erwägen, inwieweit es sich empfiehlt, auf sonst hervortretende formelle oder sachliche
Mängel geringerer Art hinzuweisen.
§. 85. Die erhobenen Bedenken fünd unter Berücksichtigung der noch unerledigten
aber aufrecht erhaltenen Erinnerungen des Gemeinde-Kirchenraths, soweit nicht Anlaß
da ist, wegen einzelner erheblicher Mißstände sofort an das Konfistorium Bericht zu
erstatten, mit Bestimmung kurzer Fristen und geeignetenfalls in der §. 81 Abs. 2
angedeuteten Form dem Gemeinde-Kirchenrath durch den Superintendenten zur Aeuße-
rung mitzutheilen. Letztere hat der Gemeinde-Kirchenrath unter Zugiehung des Ren-
danten zu bewirken. Von dem Inhalt der Beantwortung giebt der Vorsttzende des
Rechnungsausschusses, nach Bedürfniß durch Vortrag des früheren Berichterstatters,
dem Synodal- Rechnungsausschuß in dessen nächster Sitzung Nachricht. Werden die
Bedenken dabei weder als erledigt anerkannt noch fallen gelassen, so ist über deren
Behandlung weiter zu befinden, nöthigen Fal# der Beschluß der Kreis-Synode oder
die Entscheidung des Konfistoriums zu erwirken.
§#. 86. Die doppelt eingesandten Uebersichten über das kirchliche Rechnungswesen
(§S. 83) des vergangenen Jahres werden vom Rechnungsausschuß, nach Vergleichung
mit den eingesandten Rechnungen und etwa erforderlicher Berichtigung, mit dem
Vermerk über Zeit, Art und Ergebniß seiner Prüfung versehen und alljährlich zu
zwei die ganze Diözese umfassenden Sammlungen vereinigt. Der Superintendent
legt von den letzteren eine der nächsten Kreis-Synode bei dem derselben über die Lage
des Rechnungswesens zu erstattenden Vortrag zur Einsichtnahme vor und überreicht
die andere vor Schluß des Rechnungsjahres dem Konsistorium mit einem Bericht,
welchem etwa erforderliche besondere Anträge wegen einzelner Mißstände anzu-
schließen find.
§. 87. Die Gemeinde-Kirchenräthe, Rendanten und Verwalter kirchlicher Stif-
tungen haben der Kreis-Synode bezw. dem Superintendenten und dem Synodal-Rech-
nungsausschuß jede von ihnen in Betreff der örtlichen Vermögensverwaltung erforderte
Auskunft zu ertheilen, auch den Beauftragten derselben bei örtlichen Ermittelungen
willig entgegenzukommen.
I) Aufsicht des Konsistoriums.
§s. 88. Das Konfistorium wird die ihm zustehende Aussicht über das Kassen-
und Rechnungswesen dauernd im Anschluß an die ihm vorgelegten Uebersichten und
Ephoral-Berichte (§. 86), oder aus Anlaß sonstiger Anregungen ausüben, auch von