Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 1509 
Bermerk auf besonderem, derselben vorzuheftendem Blatte öffentlich auszulegen, die 
Berhandlung wegen der unerledigten Erinnerungen des Patronats, bezw. über die 
etwa nachzusuchende Ergänzung seiner Entlastungserklärung durch die Aufsichtsbehörde 
aber zu vertagen, bis die Prüfung seitens des Rechnungsausschusses der Kreis-Synode 
stattgefunden hat (5§. 83 ff.). 
b) Rechnungsprüfung durch die Kreis-Synode. 
S§. 83. Sämmtliche Gemeinde-Kirchenräthe senden jährlich vor Ablauf des von 
leder Kreis-Synode ein- für allemal zu bestimmenden Termins und unter Zurück- 
behaltung der vom Rendanten aufbewahrten berichtigten Konzepte der Etats und der 
Rechnungen, alle auf das Rechnungswesen ihrer Parochie für das vorhergehende 
Rechnungsjahr bezüglichen Verhandlungen (Etats, Rechnungen, Beläge, Revisions-, 
Erinnerungs- und Entlastungserklärungen), sowie in doppelter Ausfertigung eine nach 
Form der (hier nicht abgedruckten) Anlage G aufzustellende Uebersicht über den Stand 
des Rechnungswesens in der Kirchengemeinde an den Superintendenten behufs Vorlage 
an den Synodal-Rechnungsausschuß (. 10). 
§. 84. Beim Synodal-Rechnungsausschuß gelongen die Rechnungen, nachdem 
der Synodal-Rechnungsbeamte (s. 10 Abs. 2), wo ein solcher bestellt ist, sie geprüft 
bat, an ein Mitglied des Ausschusses zu gleichem Zweck und zur Berichterstattung. 
Auf Grund der letzteren wird von dem Ausschuß darüber Beschluß gefaßt, ob gegen 
die Rechnung oder gegen den Etat, wie die Kassenverwaltung, Bedenken zu erheben sind. 
Der Synodal-Rechnungsausschuß wird pflichtmäßig sein Augenmerk auf alle 
Fragen richten, welche das Rechnungswesen als solches, sowie die Ordnung, Zweck- 
mäßigkeit und rechtliche Begründung der dabei in Betracht kommenden Verwaltungs- 
akte betreffen, und in diesen Beziehungen zunächst auf solche Mißstände achten, deren 
Beseitigung im kirchlichen Interesse dringend erforderlich ist, im Uebrigen aber selbst 
erwägen, inwieweit es sich empfiehlt, auf sonst hervortretende formelle oder sachliche 
Mängel geringerer Art hinzuweisen. 
§. 85. Die erhobenen Bedenken fünd unter Berücksichtigung der noch unerledigten 
aber aufrecht erhaltenen Erinnerungen des Gemeinde-Kirchenraths, soweit nicht Anlaß 
da ist, wegen einzelner erheblicher Mißstände sofort an das Konfistorium Bericht zu 
erstatten, mit Bestimmung kurzer Fristen und geeignetenfalls in der §. 81 Abs. 2 
angedeuteten Form dem Gemeinde-Kirchenrath durch den Superintendenten zur Aeuße- 
rung mitzutheilen. Letztere hat der Gemeinde-Kirchenrath unter Zugiehung des Ren- 
danten zu bewirken. Von dem Inhalt der Beantwortung giebt der Vorsttzende des 
Rechnungsausschusses, nach Bedürfniß durch Vortrag des früheren Berichterstatters, 
dem Synodal- Rechnungsausschuß in dessen nächster Sitzung Nachricht. Werden die 
Bedenken dabei weder als erledigt anerkannt noch fallen gelassen, so ist über deren 
Behandlung weiter zu befinden, nöthigen Fal# der Beschluß der Kreis-Synode oder 
die Entscheidung des Konfistoriums zu erwirken. 
§#. 86. Die doppelt eingesandten Uebersichten über das kirchliche Rechnungswesen 
(§S. 83) des vergangenen Jahres werden vom Rechnungsausschuß, nach Vergleichung 
mit den eingesandten Rechnungen und etwa erforderlicher Berichtigung, mit dem 
Vermerk über Zeit, Art und Ergebniß seiner Prüfung versehen und alljährlich zu 
zwei die ganze Diözese umfassenden Sammlungen vereinigt. Der Superintendent 
legt von den letzteren eine der nächsten Kreis-Synode bei dem derselben über die Lage 
des Rechnungswesens zu erstattenden Vortrag zur Einsichtnahme vor und überreicht 
die andere vor Schluß des Rechnungsjahres dem Konsistorium mit einem Bericht, 
welchem etwa erforderliche besondere Anträge wegen einzelner Mißstände anzu- 
schließen find. 
§. 87. Die Gemeinde-Kirchenräthe, Rendanten und Verwalter kirchlicher Stif- 
tungen haben der Kreis-Synode bezw. dem Superintendenten und dem Synodal-Rech- 
nungsausschuß jede von ihnen in Betreff der örtlichen Vermögensverwaltung erforderte 
Auskunft zu ertheilen, auch den Beauftragten derselben bei örtlichen Ermittelungen 
willig entgegenzukommen. 
I) Aufsicht des Konsistoriums. 
§s. 88. Das Konfistorium wird die ihm zustehende Aussicht über das Kassen- 
und Rechnungswesen dauernd im Anschluß an die ihm vorgelegten Uebersichten und 
Ephoral-Berichte (§. 86), oder aus Anlaß sonstiger Anregungen ausüben, auch von
	        
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