Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1610 Abschnitt XLI. Verw.-Ordn. für das kirchliche Vermögen. 
Zeit zu Zeit nach Bedürfniß die Einsendung einzelner Etats und Rechnungen, sowie 
die Vornahme außerordentlicher Kassenrevisionen anordnen, in dieser Weise auch 
namentlich der Führung von Stellenvacanzkassen (§. 44 Abs. 2) seine Aufmerksamkeit 
zuwenden, und wo Defekte bei der kirchlichen Kassenverwaltung zum Borschein kommen, 
geeigneten Falls zum Erlaß eines die schleunige exekutive Wahrung des kirchlichen 
Interesses ermöglichenden Defektenbeschlusses nach der Vd. vom 24. Jannar 1844, 
G. S. S. 52 schreiten (vergl. unten §. 89 und Erl. des E. O. K. vom 7. April 
1885, K. G. u. Vd. Bl. S. 38). 
V. Zwangsdurchführung und Vertheidigung kirchlicher Rechte. 
1. Verwaltungszwangsverfahren. 
§. 99. Das Berwaltungszwangsverfahren (Bd. vom 7. September 1879, G. S. 
S. 591) findet statt zur Durchführung der für vollstreckbar erklärten Umlagebeschlüsse 
bezw. Heberollen der Kirchengemeindeorgane (vergl. oben §. 57 und Nr. 5 des dort 
angeführten M. Erl. vom 15. Jannar 1881), sowie der Defektenbeschlüsse (vergl. 
oben §. 88; §. 15 der Vd. vom 24. Jannar 1844; Eirkularerlaß der Minister der 
Finanzen und der geistlichen Angelegenheiten vom 8. Juli 1881, K. G. u. Bd. Bl. 
S. 109), auch der einstweiligen Entscheidungen der Regierungen in streitigen Bau- 
sachen (vergl. oben §. 27; Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1876), ferner 
zur Beitreibung aller beständigen dinglichen oder persönlichen Abgaben und Leistungen, 
welche an Kirchen oder deren Beamte auf Grund einer allgemeinen gesetzlichen oder 
auf notorischer Orts= oder Bezirksverfassung beruhenden Verbindlichkeit zu entrichten 
sind, sowohl hinsichtlich der laufenden, als der aus deu letzten zwei Jahren rück- 
ständig gebliebenen Beträge, wobei zu beachten ist, daß hier ein zweijähriger Besitz 
der Freiheit bei Behauptung einer Exemtion das Zwangsverfahren hemmt (Kab. O. 
vom 19. Juni 1836, G. S. S. 198; Art. 23 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 
1876; M. Erl. vom 24. Januar 1881, K. G. u. Bd. Bl. S. 33; vergl. §. 15 des 
Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861, G. S. S. 242). 
— Ueber Zwangseintragung in den Etat vergl. oben §. 68 Abs. 3. 
2. Gerichtliche Zwangsvollstreckung. 
§. 90. Wegen Zwangsdurchführung anderer Ansprüche der Kirche und kirch- 
lichen Institute find die zuständigen Gerichte anzugehen. Bon denuselben ist die 
Zwangsvollstreckung hauptsächlich zu erlangen auf Grund der rechtskräftigen oder 
vorläufig vollstreckbar erklärten Endurtheilen (§s. 644 ff. der C. Pr. O. vom 
30. Januar 1877, R. G. Bl. S. 83) und von gerichtlichen Vergleichen (s. 702 
a. a. O.), ferner auf Grund des Zahlungsbefehls in dem wegen jedes Anspruchs 
auf eine bestimmte Summe von Geld, vertretbaren Sachen und Werthpapieren zu- 
lässigen Mahnverfahren, wenn jenem Befehle nicht in zwei Wochen widersprochen ist 
(5§. 628 ff., 639 ff. a. a. O.), und endlich auf Grund solcher gerichtlichen oder nota- 
riellen Urkunden, in welchen sich der Schuldner wegen einer bestimmten Summe vor- 
ghdachter Gegenstände der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (s. 702 Nr. 5. 
a. a. O.). 
Ansprüche auf laufende und aus den beiden letzten Jahren rückständigen Kirchen- 
und Pfarrabgaben, sowie auf rückständige Zinsen, find im Zwangsvollstreckungsver- 
fahren gegen das belastete Grundstück, um den Verlust des gesetzlichen Vorrechts zu 
verhüten, jedenfalls vor dem Bersteigerungstermin unter genauer Angabe des Betrages 
und des Rechtsgrundes beim Gericht anzumelden (ss. 23, 28, 56, 108 des Gesetzes 
vom 13. Juli 1883, G. S. S. 131). . 
Im Konkursverfahren find die in der Konkurs-Ordnung vom 10. Februar 1877 
(K. G. Bl. S. 351 ff.) enthaltenen besonderen Vorschriften zu beachten. 
3. Prozeß. 
a) Vollmacht. 
§s. 91. In Prozessen vor den Landgerichten und allen Gerichten höherer Instanz 
müssen die Gemeinde-Kirchenräthe durch einen gehörig bevollmächtigten Rechtsanwalt 
vertreten sein; im Uebrigen können fie sich durch eines ihrer Mitglieder oder jede 
sonstige prozeßfähige Person vertreten lassen, welche mit einer schriftlichen in urkund-
	        
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