Abschnitt XLI. Kirchl. Anordnungen für die neuen Prov. 1511
ing E (§. 5 Abs. 7) auszustellenden Vollmacht versehen ist (88. 74 ff. der
.Pr. O.
Die Prozeßvollmacht giebt dem Vertreter ohne Weiteres auch die Befugniß, den
Rechtestreit durch Vergleich, Verzichtleistung und Anerkennung des gegnerischen An-
spruchs zu beseitigen. Um hierin liegenden Gefahren vorzubeugen, hat der Gemeinde-
Kirchenrath in der Regel bei Ausstellung seiner Prozeßvollmachten die gedachte Be-
fugniß ansdrücklich auszuschließen (88§. 77 und 79 der C. Pr. O.; §. 65 der Konkurs-
Ordnung; Erl. des E. O. K vom 22. Sept 1881, K. G. u. Vd. Bl. S. 106).
Bersäumen die Vertreter der kirchlichen Institute ihre Pflicht in Vertretung der
kirchlichen Interessen vor Gericht oder sind sie an derselben behindert, so kann das
Konfistorium für die Kirche einen Bevollmächtigten von Amtswegen bestellen (88. 659,
661 des A. L. R. Th. II Tit. 11; Erk. des R. Ger. vom 22. September 1883,
K. G. u. Vd. Bl. S. 140).
b) Genehmigung.
§ 92. Zur Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Eintreibung
fortlaufender Zinsen und Gefälle, oder die Einziehung ausstehender Kapitalien, deren
Zinsen rückständig geblieben sind, beschränken, muß der Gemeinde-Kirchenrath vorher
die Zustimmung der vereinigten Gemeindekörperschaften (§. 31 Nr. 4 der K. G. u.
Syn. O.) und des Patrons (5 4) einholen.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung bei Prozessen in Auseinander-
setzungssachen und im Verwaltungsstreitverfahren (vergl. jedoch oben §. 68 Abs. 3).
J) Gerichtskosten.
§. 93. Kirchen, Pfarr-, Küster= und andere kirchliche Stellen sind bei Prozessen
und anderen Rechtsangelegenheiten gesetzlich von Zahlung der Gerichtskosten befreit,
soweit ihre Einnahmen ihre etatsmäßigen Ausgaben, einschließlich der Besoldung
oder des überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen. Nießbraucher find, soweit es
sich lediglich um ihr zeitiges Interesse handelt, in diese Befreiung nicht eingeschlossen
(S. 4 Nr. 4 des Ges. vom 10. Mai 1851, G. S. S. 622; §. 98 des Reichsges.
vom 18. Juni 1878 und vom 24. Dezember 1883, R. G. Bl. 1878 S. 141, 1884
S. 1; vergl. in Betreff Auseinandersetzungssachen §. 1 des Ges. vom 24. Juni 1875,
G. S. S. 395 und §. 96 des Ges. vom 18. Februar 1880, G. S. S. 59; in Be-
treff Verwaltungsstreitverfahren S. 107 Nr. 1 und 5 und S. 109 des Ges. vom
30. Juli 1883, G. S. S. 195).
Das über die Einnahmeverhältnisse beizubringende Attest hat der Gemeinde-
Kirchenrath unter Beifügung der letzten Jahresrechnung und des laufenden Etats
rechtzeitig bei der Bezirksregierung nachzusuchen (Art. 23 Nr. 5 des Ges. vom
3. Juni 18706).
Oeffentliche Armen= und Krankenanstalten, Waisenhäuser und andere milde
Stiftungen und die Gemeinden in den die Verwaltung und Mittel der Armenpflege
betreffenden Angelegenheiten find ohne jede Beschränkung in Betreff der Einnahme-
verhältnisse gerichtskostenfrei (vergl. S. 4 Nr. 2 des Ges. vom 10. Mai 1851 und
oben Reichsgesetz).
VI. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
§. 94. An der Befugniß der Aussichtsbehörden, besondere Festsetzungen zu treffen,
welche im kirchlichen Interesse geboten erscheinen, wird hierdurch nichts geändert.
Den Konfistorien bleibt namentlich überlassen in Betreff einzelner bisheriger Bor-
schriften und Uebungen, deren sofortige Abstellung nachtheilig sein würde, nähere Be-
stimmung zu erlassen. »
Zu Recht bestehende provinzialrechtliche Bestimmungen werden durch die Ver-
waltungs-Ordnung nicht berührt.
Für die neuen Provinzen sind folgende Bestimmungen ergangen.
I1. Für Schleswig-Holstein: K. G. u. Syn. O. für die ev -luth. Kirche,
4. Nov. 1876 (G. S. S. 416), geändert (§§. 74, 76, 77) durch Staats= und
Kirchenges. 25. April 1896 (G. S. S. 95, 96). Die Kreissynoden heißen