Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Jesuitenorden und Kongregationen. 1613 
VI. Für Hohenzollern: A. E. und Staatsges., betr. Kirchengemeinde- 
Ordnung für die evangelischen Gemeinden 1. März 1897 (G. S. S. 49, 69); 
Ausübung der Rechte des Staates Vd. 25. Sept. 1897 (G. S. S. 406); Ueber- 
gang der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Ober-Kirchen- 
rath und das Konsistorium der Rheinprovinz Vd. 25. Sept. 1897 (G. S. S. 408). 
  
Reichs-Gesetz') betreffend den Grden der Gesellschaft Jesu.e 
Vom 4. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 253). 
§. 1. Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden 
und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs 
ausgeschlossen. . 
Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur 
Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu be- 
stimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen. 
§. 2. Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm 
verwandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie 
Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer 
sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt 
oder angewiesen werden. 
§. 3. Die zur Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs dieses 
Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen. 
  
Gesetz, betreffend die geistlichen Grden und ordensähulichen 
Kongregationen der katholischen nirche. 
Vom 31. Mai 1875 (G. S. S. 217). 
§. 1. Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche 
sind vorbehaltlich der Bestimmung des §. 2 von dem Gebiete der Preußischen Mo- 
narchie ansgeschlossen. 
1) Mit diesem Gesetze begann, nachdem schon vorher durch A. E. 8. Juli 1871 
(G. S. S. 293) die katholische Abtheilung des Kultusministeriums aufgehoben, durch 
Ges. 10. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 442) der sogenannte Kanzelparagraph (§. 130 a 
R. Str. G. B.) eingeführt und durch Ges. 11. März 1872 (G. S. S. 183) die 
Schulaufsicht für den Staat in Anspruch genommen war, die sog. Kulturkampfs- 
gesetzgebung, von der heute nicht viel mehr übrig geblieben ist. Die noch nicht 
aufgehobenen Gefetze sind in ihrer heutigen Geltung abgedruckt, alle aufgehobenen 
oder veralteten Bestimmungen sind, als in einem praktischen Handbuche entbehrlich, 
fortgelassen. 
Nicht abgedruckt sind auch die aufgehobenen oder veralteten Gesetze, z. B. Ges. 
4. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 43), betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung 
von Kirchenämtern, aufgehoben durch Ges. 6 Mai 1890 (R. G. Bl. S. 65); Gesf. 
22. April 1875 (G. S. S. 194), betr. Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln 
für die römisch-katholischen Bisthümer und Geistlichen, thatsächlich aufgehoben, nach- 
dem die Wiederaufnahme der Leistungen in allen Diözesen erfolgt und gemäß §. 9 
des Ges. über die aufgesammelten Beträge (im Ganzen 16,009,393 Mark 2 Pf.) 
durch Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 227) zu Gunsten der Institute und Per- 
sonen, welche durch das Gesetz vom 22. April 1875 beeinträchtigt worden sind und 
zur Bildung eines Diözesanfonds, aus welchem die Gehälter der Domherren, Dom- 
vikare und Beamten der bischöflichen Verwaltung aufgebessert oder Unterstützungen 
an arme Kirchengemeinden zur Wiederherstellung kirchlicher Gebäude (Kirchen, Kapellen, 
Häuser für Geistliche und Kirchendiener) gewährt werden können, verfügt worden ist. 
2) Bekanntmachungen, betreffend die Ausführung des Ges. über den Orden der 
Gesellschaft Jefu 5. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 254) und 20. Mai 1873 (R. G. Bl. 
 
	        
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