1a6 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung.
Auf die Einlegung des Rekurses und auf das weitere Verfahren findet der
S. 122 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
Anwendung. Unbeschadet der in Nr. 28 Abs. 1 dieser Anweisung getroffenen
Bestimmung kann in einzelnen Fällen zur Begründung des Rekurses sowie zur
Gegenerklärung eine Nachfrist gewährt werden.
Die Rekursschrift ist, falls eine Gegenpartei vorhanden ist, die Rekurs-
beantwortung in allen Fällen in zwei Exemplaren einzureichen. Wenn mebrere
Gegner der Rekurrenten vorhanden sind, so erhält jeder eine vollständige Ab-
schrift der Rekursschrikt.
46. Der Rekursbescheid wird der Beschlussbehörde erster Instanz zuge-
fertigt. Diese theilt ihn in Ausfertigung dem Unternehmer und denjenigen
Gegnern mit, welche an dem Rekursverfahren Theil genommen baben, wobei
wie bei Mittheilung des Bescheides erster Instanz (Nr. 44) zu verfahren ist.
5. Genehmigungsurkunde.
47. Sind gegen die Anlage Einwendungen nicht erhoben worden, und soll
die Genehmigung zur Ausführung ohne weitere Bedingungen nach dem Antrage
des Unternehmers ertheilt werden, so fertigt die Beschlussbehörde alsbald die
Genchmigungsurkunde aus. In allen anderen Fällen erfolgt deren Ausfertigung
nach Abschluss des Verfahrens, sobald der Beschluss erster Instanz rechts-
kräftig geworden oder der Rekursbescheid ergangen ist. Zu Stauanlagen für
ein zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten bestimmtes
Wassertriebwerk wird die Genehmigungsurkunde von dem Bezirksausschusse
und dem Oberbergamt gemeinschaftlich ausgefertigt.
In der Urkunde sind sämmtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage
genehmigt worden ist, aufzuführen und die von dem Unternehmer eingereichten.
dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne
ausführlich zu bezeichnen, auch, soweit angänglich, durch Schnur und Siegel
damit zu verbinden. Auf Karten und Zeichnungen, welche in dieser Art mit
der Urkunde nicht verbunden werden können, ist die Zugehörigkeit zu der-
selben zu vermerken.
Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Unternehmer, eine
eite mit den Verhandlungen der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.
Vor Ertheilung der Genehmigungsurkunde ) ist die Ausführung der Anlage
nicht gestattet. ·
6. Losten.
48. Ist eine Partei gemäss 8. 23 der Gewerbe-Ordnung in die Kosten des
Verfahrens verurtheilt worden, so fallen ihr ausser den baaren Auslagen der
Behörde auch die baaren Auslagen des Gegners zur Last, soweit dieselben
nach dem Ermessen der Behörde zur zweckentsprechenden Wahrnehmung des
Partetinteresses nothwendig waren.
Anträge auf Festsetzung der einer Partei zu erstattenden Kosten sind nach
Beendigung des Beschlussverfahrens bei der Beschlussbehörde erster Instanz
anzubringen und von dieser zunächst der Gegenpartei zur Erklärung mitzu-
theilen. Gegen den Festsetzungsbeschluss steht beiden Theilen innerhalb
4 Tagen die Beschwerde an die Rekursbehörde zu, auf welche die Bestimmungen
der Nr. 45 Anwendung finden.
Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten die in Civil-
prozessen zur Anwenduug kommenden Vorschriften.
C. Verfahren behufs Untersagung der fetneren Benutzung einer
gewerblichen Anlage (§. 51).
52. Die Untersagung der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage
erfolgt durch schriftliche, dem Besitzer der Anlage zuzustellende Verfügung
der Beschlussbehörde. Der Erlass eines Vorbescheids durch den Vorsitzenden
1) Die Polizeibehörden haben die Situationszeichnungen und den Bauplan sorg-
fältig aufzubewahren, Res. 7. Nov. 1889 (M. Bl. S. 221).