Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1a6 Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 
Auf die Einlegung des Rekurses und auf das weitere Verfahren findet der 
S. 122 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
Anwendung. Unbeschadet der in Nr. 28 Abs. 1 dieser Anweisung getroffenen 
Bestimmung kann in einzelnen Fällen zur Begründung des Rekurses sowie zur 
Gegenerklärung eine Nachfrist gewährt werden. 
Die Rekursschrift ist, falls eine Gegenpartei vorhanden ist, die Rekurs- 
beantwortung in allen Fällen in zwei Exemplaren einzureichen. Wenn mebrere 
Gegner der Rekurrenten vorhanden sind, so erhält jeder eine vollständige Ab- 
schrift der Rekursschrikt. 
46. Der Rekursbescheid wird der Beschlussbehörde erster Instanz zuge- 
fertigt. Diese theilt ihn in Ausfertigung dem Unternehmer und denjenigen 
Gegnern mit, welche an dem Rekursverfahren Theil genommen baben, wobei 
wie bei Mittheilung des Bescheides erster Instanz (Nr. 44) zu verfahren ist. 
5. Genehmigungsurkunde. 
47. Sind gegen die Anlage Einwendungen nicht erhoben worden, und soll 
die Genehmigung zur Ausführung ohne weitere Bedingungen nach dem Antrage 
des Unternehmers ertheilt werden, so fertigt die Beschlussbehörde alsbald die 
Genchmigungsurkunde aus. In allen anderen Fällen erfolgt deren Ausfertigung 
nach Abschluss des Verfahrens, sobald der Beschluss erster Instanz rechts- 
kräftig geworden oder der Rekursbescheid ergangen ist. Zu Stauanlagen für 
ein zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten bestimmtes 
Wassertriebwerk wird die Genehmigungsurkunde von dem Bezirksausschusse 
und dem Oberbergamt gemeinschaftlich ausgefertigt. 
In der Urkunde sind sämmtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage 
genehmigt worden ist, aufzuführen und die von dem Unternehmer eingereichten. 
dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne 
ausführlich zu bezeichnen, auch, soweit angänglich, durch Schnur und Siegel 
damit zu verbinden. Auf Karten und Zeichnungen, welche in dieser Art mit 
der Urkunde nicht verbunden werden können, ist die Zugehörigkeit zu der- 
selben zu vermerken. 
Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Unternehmer, eine 
eite mit den Verhandlungen der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden. 
Vor Ertheilung der Genehmigungsurkunde ) ist die Ausführung der Anlage 
nicht gestattet. · 
6. Losten. 
48. Ist eine Partei gemäss 8. 23 der Gewerbe-Ordnung in die Kosten des 
Verfahrens verurtheilt worden, so fallen ihr ausser den baaren Auslagen der 
Behörde auch die baaren Auslagen des Gegners zur Last, soweit dieselben 
nach dem Ermessen der Behörde zur zweckentsprechenden Wahrnehmung des 
Partetinteresses nothwendig waren. 
Anträge auf Festsetzung der einer Partei zu erstattenden Kosten sind nach 
Beendigung des Beschlussverfahrens bei der Beschlussbehörde erster Instanz 
anzubringen und von dieser zunächst der Gegenpartei zur Erklärung mitzu- 
theilen. Gegen den Festsetzungsbeschluss steht beiden Theilen innerhalb 
4 Tagen die Beschwerde an die Rekursbehörde zu, auf welche die Bestimmungen 
der Nr. 45 Anwendung finden. 
Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten die in Civil- 
prozessen zur Anwenduug kommenden Vorschriften. 
C. Verfahren behufs Untersagung der fetneren Benutzung einer 
gewerblichen Anlage (§. 51). 
52. Die Untersagung der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage 
erfolgt durch schriftliche, dem Besitzer der Anlage zuzustellende Verfügung 
der Beschlussbehörde. Der Erlass eines Vorbescheids durch den Vorsitzenden 
  
1) Die Polizeibehörden haben die Situationszeichnungen und den Bauplan sorg- 
fältig aufzubewahren, Res. 7. Nov. 1889 (M. Bl. S. 221).
	        
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