Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen. 1519
Lunsäbigtei zur Ausübung des geistlichen Amtes und den Verlust des Amtseinkommens
zur Folge.
IV. Strafbestimmungen.
s. 22. Ein geistlicher Oberer, welcher den §§. 1—3 zuwider ein geistliches Amt
Überträgt oder die Uebertragung genehmigt 1, wird mit Geldstrafe von 200 bis zu
1000 Thalern bestraft.
6“ Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des §. 19 Abs. 1 zuwider-
andelt.
§. 23. Wer geistliche Amtshandlungen:) in einem Amte vornimmt, welches
ihm den Vorschriften der §§. 1—3 zuwider übertragen worden ist, wird mit Geld-
strafe bis zu 100 Thalern bestraft.
Art. 2 Ges. 21. Mai 1874 (G. S. S. 139). Die Strafe des S. 23 des Ges.
vom 11. Mai 1873 trifft einen jeden Geistlichen, welcher Amtsbandlungen
vornimmt, ohne den Nachweis führen zu können, dass er zu einem hierzu er-
mächtigenden Amte oder zur Stellvertretung oder zur Hülfsleistung in einem
solchen Amte unter Beobachtung der Ss. 1—3 des genannten Gesetzes berufen
worden sei.
Art. 5 Ges. 14. Juli 1880 (G. S. S. 285): Den Strafbestimmungen der
Ges. vom 11. Mai 1873 und 21. Mai 1874 unterliegen geistliche Amtshandlungen
nicht, welche von gesetzmässig angestellten Geistlichen 2) in erledigten oder in
solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amts verhindert ist,
vorgenommen werden, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort ein geistliches
Amt zu übernehmen.
Die mit der Stellvertretung oder Hülfsleistung in einem geistlichen Amte
gesetzmässig beauftragten Geistlichen gelten auch nach Erledigung dieses Amts
als gesetzmässig angestellte Geistliche im Sinne der Bestimmung im Abs. 1.
Art. 3 Ges. 11. Juli 1883: Die Vorschrift des Art. 5 im Ges. vom 14. Juli
880 wegen Straffreiheit der Vornabme geistlicher Amtshandlungen in erledigten
oder solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amtes verhindert
ist, kommt für alle geistlichen Aemter, und ohne Rücksicht darauf, ob das
Amt besetzt ist oder nicht, zur Anwendung.
Art. 15 Ges. 21. Mai 1886: Das Lesen stiller Messen und das Spenden
1) Auch in der Formeeiner allgemeinen Ermächtigung zu geistlichen Amtshandlungen,
O. R. XVI. 338. Ueber den Begriff „geistlicher Oberer“ vergl. O. R. XV. 236.
2) Ueber die Frage, ob solche Amtshandlungen vorliegen, vergl. O. R. XV. 375,
XVI. 149, 267, XVII. 190, 192, 265.
) Als gesetzmäßig angestellte Geistliche im Sinne des §. 5 Ges. 14. Juli 1880
find bloße Hauskapläne, wenngleich sie vor der Geltung des Ges. 11. Mai 1873
von ihrer vorgesetzten Behörde mit Ausübung der Funktionen eines Hausgeistlichen
beauftragt werden, nicht zu erachten, Erk. 20. Jan. 1881 (E. K. II. 256).
Seit Geltung des Ges. 14. Juli 1880 ist ein Vikar, der vor Erlaß der
Maigesetze zum persönlichen Gehülfen, bezw. Vertreter eines Pfarrers bestellt worden
ist, nicht strafbar, wenn er nach dem Tode des Pfarrers fortfährt, in der dadurch er-
ledigten Pfarrei die ihm als Vikar obliegenden geistlichen Amtshandlungen vorzu-
nehmen, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort das Amt des Pfarrers zu über-
nehmen, Erk. 13. März 1881 (E. K. II. 259). .
Nicht bloß Nachbargeistliche, sondern alle gesetzmäßig angestellten Geistlichen
können geistliche Amtshandlungen erledigen oder in solchen Pfarreien vornehmen,
deren Inhaber an der Ausübung des Amtes verhindert ist; dergleichen geistliche Amts-
handlungen unterliegen nicht den Strafbestimmungen der Ges. 11. Mai 1873 und
21. Mai 1874, Erk. 23. Febr. 1882 (E. K. II. 334).
Ein nicht nach den Vorschriften der §§. 1—3 des Ges. 11. Mai 1873 zum
Amte berufener Geistlicher kann eine Nothtaufe nicht schon deshalb, weil eine solche
Taufe die Eigenschaft der Dringlichkeit hat und dabei Gefahr im Berzuge obwaltet,
straffrei vornehmen, es müssen vielmehr noch andere Umstände hinzutreten, welche
die Annahme, daß es sich hier um eine geistliche Amtshandlung gehandelt hat, aus-
geschlossen erscheinen lassen, Erk. 26. Juni 1882 (E. K. 1II. 337).