1520 Abschnitt XLI. Vorbildung u. Anstellung der Geistlichen.
der Sterbesakramente unterliegt nicht den Strafbestimmungen der Ges. vom
11. Mai 1873, — — — 21. Mai 1874 — — —.
Art. 2 S. 5 Ges. 29. April 1887: Die Abhaltung von Messen und die
Spendung der Sakramente fallen nicht unter die Strafbestimmungen der Ges.
vom 11. Mai 1873 und vom 21. Mai 1874. Vorstehende Bestimmung fidet
auch auf Mitglieder von Orden und ordensähnlichen Kongregationen Anwendung,
sofern dieselben für das Gebiet der preussischen Monarchie zugelassen sind.
Die Vorschrift des Art. 15 des Ges. vom 21. Mai 1886 wird hierdurch nicht
berührt.
§. 24. Wer geistliche Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Folge gericht-
lichen Strafurtheils die Fähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes verloren hat
(§. 21), wird mit Geldstrafe bis zu 100 Thalern bestraft.
V. Uebergaugs= und Schlußbestimmungen.
§. 26. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher
Borbildung und Befähigung finden keine Anwendung auf Personen, welche vor Ber-
kündung dieses Gesetzes im geistlichen Amte angestellt sind oder die Fähigkeit zur
Anstellung im geistlichen Amte erlangt haben.
Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, denjenigen
Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in ihrer Borbildung zum geistlichen
Amte vorgeschritten waren, den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Nachweis der
Borbildung ganz oder theilweise zu erlassen.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist auch ermächtigt, Ausländer von
den Erfordernissen des §. 4 dieses Gesetzes zu dispensiren.
§. 28. Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Einspruchsrecht des Staats
(§§. 1, 3, — — 15 und 16) finden in den Fällen keine Anwendung, in welchen
die Anstellung durch Behörden erfolgt, deren Mitglieder sämmtlich vom Könige er-
naunt werden.
§. 29. Soweit die Mitwirkung des Staats bei Besetzung geistlicher Aemter auf
Grund des Patronats oder besonderer Rechtstitel anderweit geregelt ist, behält es
dabei sein Bewenden.
Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats bezüglich der Anstellung
von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten durch das vorliegende
Gesetz nicht berührt.
§. 30. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Art. 3 Ges. wegen Deklaration und Ergänzung des Ges. 11. Mai 1873,
vom 21. Mai 1874 (G. S. S. 139): Nach Erledigung eines geistlichen Amtes
ist der Oberpräsident befugt, die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu
verfügen, wenn
1. das erledigte Amt den Vorschriften der §S§S. 1—3 des Gesetzes vom
11. Mai 1873 zuwider übertragen ist, oder
2. wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, dass die
Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vorschriften
erfolgen werde.
Der Beschlagnahme unterliegt das gesammte Vermögen der Stelle, ein-
schliesslich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Oberpräsident
ernennt einen Kommissarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur
gesetzmässigen Wiederbesetzung der Stelle, beziehentlich bis zur gesetzmässigen
Einrichtung einer einstweiligen Vertretung das Vermögen für Rechnung der
Stelle verwaltet. Zwangsmassregeln, welche zur Ausführung der Beschlag--
nahme erforderlich sind, werden im Verwaltungswege getroffen. Der Kommis-
sarius übt alle vermögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers
mit voller rechtlicher Wirkung aus.
Die Kosten der Verwaltung werden aus den Einkünften der Stelle ent-
nommen.