Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Gewerbebetrieb d. Trödler, Gesindevermiether ꝛc. 147 
dieser Behörde (6. 117 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883) ist ausgeschlossen. 
Dem Erlass einer solchen Verfügung muss eine kommissarische Erörterung 
des Gegenstandes vorausgehen, zu welcher der Besitzer der Anlage, etwaige 
Antragsteller und der Vorstand der Gemeinde, in deren Bezirk die Anlage 
Sich befindet, zuzuziehen sind. 
Der Zweck dieser Erörterung ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang 
durch den Betrieb der Anlage Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl 
entstehen. 
53. Der Besitzer der Anlage kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung 
der Verfügung den Rekurs einlegen. Er kann aber auch zunächst bei der 
Beschlussbehörde auf mündliche Verhandlung der Sache antragen. Auf die 
demnächst stattfindende mündliche Verhandlung finden die Bestimmungen der 
Nr. 42 bis 44, auf das Rekursverfahren die Bestimmungen der Nr. 45 und 46 
sinngemässe Anwendung. 
54. Nachdem die Verfügung, durch welche die fernere Benutzung der 
Anlage untersagt wird, rechtskräftig geworden ist, kann die Einstellung des 
Betriebs polizeilich erzwungen werden. 
D. Verfahren bei Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines 
Gewerbes (§§. 30, 32, 33, 34, 43), sowie hei Untersagung eines Gewerbe- 
betriebes (§8. 15, 55). 
E. Verfahren bei Entziehung einer ertheilten Approbation, Konzession, Er- 
laubniß, Genehmigung oder Bestallung (8§. 29, 30, 32, 33, 34, 36). 
  
Polizei-Berordnung, 
betr. Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der im §. 35 Abs. 2 u. 3 
der R. Gew. O. verzeichneten Gewerbetreibenden. 
Auf Grund des §. 35 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Jun i1869/1. Juli 
1883 und des §. 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. Juli 
1883 wird für den Geltungsbereich des letzteren verordnet, was folgt: 
Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der im §. 35 Abs. 2 und 3 der 
Reichsgewerbe-Ordnung verzeichneten Gewerbetreibenden. 
1. Wer den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern 1), gebrauchten Betten 
oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch) oder 
dergleichen) 2) betreibt, ist verpflichtet, ein nach dem beigefügten Schema A. eingerichtetes 
Buch über seine Ein= und Verkäufe zu führen. Das Buch muß danerhaft gebunden 
und durchweg mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe ist, bevor es in 
Gebrauch genommen wird, von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seiten- 
zahl abzustempeln. In dem Buche dürfen weder Rafuren vorgenommen noch Ein- 
tragungen unleserlich gemacht werden; dasselbe darf weder ganz noch theilweise ver- 
nichtet werden. 
2. Alle Einkaufs= und Verkaufsgeschäfte find im Laufe des Tages, an welchem 
sie abgeschlossen sind, in das Geschäftsbuch einzutragen. Z 
Die Eintragung der Einkaufsgeschäfte erfolgt in der Reihenfolge ihres Abschlusses 
unter fortlaufenden Nummern. Die eingekauften Gegenstände sind nach Art, sowie 
nach Zahl, Maß oder Gewicht genau zu bezeichnen. 
  
4) Kleidungsstücke aller Art (auch Stiefel) und zwar selbst dann, wenn sie erst 
nach vorgängiger Reparatur veräußert werden, Grk. K. G. 22. Dez. 1890 (Pr. V. 
Bl. XII. 30#u 7. Okt. 1895 (D. Jur. Zég. I. 39); E. K. XII. 188. 
„:) Es genügt, daß der Einkauf im Kleinen erfolgt; auf die Art der Weiter- 
veräußerung kommt es weniger an, E. O. B. XXI. 324. 
:) Die Worte „oder dergl.“ beziehen sich nur auf Mäuullgeräth und Metallbruch. 
Vertrieb gebrauchter Möbel ist kein Trödelhandel, E. K. X. 176. 
10“
	        
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