1524 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden.
ten, gehorsam und ergeben sein, Allerhöchstdero Bestes nach meinem Vermögen be-
fördern, Schaden und Nachtheil aber verhüten und besonders dahin streben will, daß
in den Gemüthern der meiner bischöflichen Leitung anvertrauten Geistlichen und
Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und Treue gegen den König, die Liebe
zum Vaterlande, der Gehorsam gegen die Gesetze und alle jene Tugenden, die in dem
Christen den guten Unterthan bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und daß ich
nicht dulden will, daß von der mir untergebenen Geistlichkeit in entgegengesetztem
Sinne gelehrt und gehandelt werde. Insbesondere gelobe ich, daß ich keine Gemein-
schaft oder Verbindung, sei es innerhalb oder außerhalb Landes, unterhalten will,
welche der öffentlichen Sicherheit gefährlich sein könnten, und will, wenn ich erfahren
sollte, daß in meiner Diözese oder anderswo Anschläge gemacht werden, die zum
Nachtheil des Staates gereichen könnten, hiervon Seiner Königlichen Majestät Anzeige
machen. Ich verspreche, dieses Alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich gewiß
bin, daß ich mich durch den Eid, welchen ich Seiner Päpstlichen Heiligkeit und der
Kirche geleistet habe, zu Nichts verpflichte, was dem Eide der Treue und Unter-
thänigkeit gegen Seine Königliche Majestät entgegen sein könne Alles dieses schwöre
ich, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelinm. Amen!
Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen
Kircheugemeinden.
Bom 20. Juni 1875 (G. S. S. 241)0.
§. 1. In jeder katholischen Pfarrgemeinde?) find die kirchlichen Vermögens--
angelegenheiten ?) durch einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung nach Maß-
gabe dieses Gesetzes zu besorgen. »
§.2.DieBorichkiftdes§.lsindetauchaufMissionspfarkgemeiuden4),sowie
auf solche anderen Kirchengemeinden (Filial-, Kapellen= 2c. Gemeinden)) Anwendung,
für welche besonders bestimmte kirchliche Vermögensstücke vorhanden sind oder deren
Gemeindegliedern besondere Leistungen zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnifse
dieser Gemeinden obliegen.
§. 3. Zu dem kirchlichen Bermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören:
1. das für Kuliusbedürfnisse bestimmte Bermögen ") einschließlich des Kirchen-
1) Kommentare von v. Schilgen, Kath. kirchl. Bermögensrecht, 2. Aufl.,
Paderborn 1894, Förster Berlin 1895. ·
2)Auchindenaltkatholiichen,Erk.O.Trib.11.Sept.1874(E.l-Xx111.1),
E. O. B. XIX. 210. Z„ 4
Die Frage, ob eine Gemeinde eine staatlich anerkannte und mit Korporations-
rechten versehene Pfarrgemeinde ist, unterliegt ebenso, wie die Bestimmung streitiger
Parochialgrenzen, der Entscheidung des ordentlichen Richters, E. Civ. XV. 237, 239.
:) Ohne Unterschied, ob eigentliches Korporationsvermögen oder gemeinsame Ber-
pflichtungen der Eingepfarrten als solcher in Frage stehen, E. Tiv. XVII. 192.
4) D. s. solche, denen eine feste Pfarrdotation fehlt, nicht etwa bloße Missions-
vikarstellen.
Bei allen Gemeinden 2c. wird eine auedrückliche und urkundliche Berleihung
von Korporationsrechten Seitens des Staates nicht erfordert. Es genügt, daß Er-
klärungen oder Handlungen der Staatsregierung vorliegen, in denen die Absicht der
Geuehmigung mit der gedachten Wirkung zu einem erkennbaren Anedrucke gelangt
ist, E. Civ. XV. 237, 246.
5) Auch sog. Rektoratsgemeinden, vergl. Erk. R. G. 2. Juli 1885, (Blums
Ann. III. 235).
Alle diese Gemeinden bleiben daueben Bestandtheile der Hauptgemeinde, in der
ihre Mitglieder ein Wahlrecht auszuüben berechtigt sind, während sie ihre Organe
allein wählen, Res. 25. Okt. 1875 G. II. 2677.
6!) D. i. das Kirchenvermögen im engeren Sinne (E. Civ. VII. 231, E. O. B.
K. 100 im Gegensatze zu dem übrigen, besonders dem Stellen-- und Fundations-
vermögen.