1626 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden.
Er vertritt die seiner Verwaltung unterstehenden Bermögensmassen und die Ge-
meinden 1) in vermögensrechtlicher Beziehung.
Die Rechte der jeweiligen Inhaber an den zur Besoldung der Geistlichen und
anderen Kirchendiener bestimmten Bermögensstücken werden hierdurch nicht berührt.
5. 9. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften für die Sorgfalt eines
ordentlichen Hausvaters?).
§5. 10. Die Kafssenverwaltung und die Rechnungsführung ist einem Kirchen-
vorsteher zu übertragen, welcher von dem Kirchenvorstande gewählt wird.
Durch Beschluß des Kirchenvorstandes kann ein demselben nicht angehöriger, be-
sonderer Rendant oder Rechnungsführer augestellt werden. — —2)
§. 11. Der Kirchenvorstand hat ein Inventar über das von ihm verwaltete
kirchliche Bermögen (8. 3) zu errichten und fortzuführen").
Er hat einen Vorauschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben aufiustellen und.
einen vollständigen Bericht über den Stand des kirchlichen Bermögens alljährlich an
die Gemeindevertretung zu erstatten.
Am Schlusse des Rechnungsjahres bat der Kirchenvorstand die Rechnung zu
prüfen.
#§. 12. Der Kirchenvorstand wählt aus seinen im §. 5 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Mitgliedern bei dem Eintritt der neuen Kirchenvorsteher einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter desselben, beide auf drei Jahre!).
Art. 14 Ges. 21. Mai 1886 (G. S. S. 147): In denjenigen Landestheilen
in welchen der Vorsitz im Vorstande einer katholischen Kirchengemeinde —
Kirchenrath — nicht bereits vor dem Erlass des Ges. vom 20. Joli 1875 (6-
S. S. 241) einem weltlichen Mitgliede zustand, geht der Vorsitz auf den
ordnungsmässig bestellten Pfarrer und Pfarrverweser, in Filialgemeinden au
die für dieselben ordnungsmässig bestellten Pfarrgeistlichen über. 4
In der Errdiözese Cnesen-Posen und in der Diözese Kulm erfolgt die
Regelung im Wege Königlicher Verordnung?). "·
Art. 1 Ges. 31. März 1893 (G. S. S. 68): In dem Geltungsbereiche des
Rbeinischen Rechts geht der Vorsitz im Kirchenvorstande der katholischen
Zu Anmerkung 6 auf S. 1325.
76 C. Pr. O., betr. Form der Prozeßvollmachten und Beweiskraft öffentlicher
Urkunden.
Seine Mitglieder sind mittelbare Staatsbeamte im Sinne der S8§. 350, 359
K. St G. B. (E. Crim. III. 258, XIV. 133). .
:) In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten und in Prozessen. Der Geistliche
allein hat diese Befugniß nicht. Doch ist eine Vertretung des Kirchenvorstandes für
einzelne Geschäfte durch Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen. Vergl. Erk. O. Trib.
6. Febr. 1874 (Strieth. Arch. XCII. 123).
Die Prüfung der Sicherheit auszuleihender Kapitalien hat gemäß §. 39 Borm-
Ord. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431) zu erfolgen, A. L. K. II. 11 Ss. 228, 623,
636, 643 und Res. 30. Sept. 1875, G. I. 5252.
1) Auch bei Streitigkeiten über die Eingepfarrten als solchen obliegenden
Leistungen (Kirchenbaulast), E. Civ. XVII. 192.
:) Doch kaun den auf Schadenersotz angesprochenen Mitgliedern der Rechts-
behelf, daß der Schade auch bei Beachtung der verletzten Vorschrift eingetreten sein
würde, nicht versagt werden, E. Civ. XI. 307, XXXIII. 212. »
I)EinsolcherRendantisimittelbakerStaatsbeamter,E.Civ.111.258, XIV-
133. Anderer Ansicht Hinschius in Koch, A. L. R. IV. 412 Anm. 46, der ihn nur
für einen öffentlichen Beamten hält.
Seine Beauftragung mit den Funktionen der Vollftreckungsbehörde ist unzuläsfig,
§s. 3 Bd. 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und Art. 2, 3 Anw. 15. Sept. 1879.
4) Und dieses auf Berlangen der kirchlichen (E. O. V. IV. 161), sowie nach
Bestimmung der Geschäftsanweisungen auch der staatlichen Auffichtsbehörde einzureiches.
5) Abs. 1 hat nur noch praktische Bedeutung in Frankfurt a. M., wo Gef
Lage der Gesetzgebung auch heute ein Laie Vorsttzender des Kirchenvorstandes ist, Gel-
22. Okt. 1822 und 2. Febr. 1830 (Fr. G. S. III. S. 145, IV. S. 201). ch
") Ist erfolgt für Gnesen-Posen durch A. E. 27. Sept. 1893, für Kulm dur
A. E. 22. Sept. 1888.