1528 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden.
über die ordnungsmäßige Fassung des Beschlusses festgestellt, so daß es eines Nach-
weises der einzelnen Erfordernisse desselben, insbesondere der erfolgten Zustimmung
der Gemeindevertretung, wo eine solche nothwendig ist, nicht bedarf ?.
II. Gemeindevertretung.
S. 20. Die Zahl der Gemeindevertreter soll drei Mal so groß sein, wie die-
jenige der gewählten Kirchenvorsteher-
Mit Rücksicht auf die Seelenzahl oder die besonderen Berhältnisse einer Gemeinde
kann die Zahl mit Genehmigung des Oberpräsidenten herabgesetzt werden.
§. 21. Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung der
Gemeindevertretung in folgenden Fällen:
1. bei dem Erwerb, der Beräußerung:) oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, bei der Bermiethung oder Berpachtung desselben auf länger
als zehn Jahre und bei der Vermiethung oder Berpachtung der den Geistlichen
und anderen Kirchendienern zum Gebrauch oder zur Nutzung überwiesenen
Grundfstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus;
2. bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaft-
lichen oder Kunstwerth haben?);
3. bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz selbst
angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, sofern sie nicht
zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
4. bei Anleihen, sofern fie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen und
ans den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben derselben
Boranschlagsperiode zurückerstattet werden können:
5. bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung fort-
laufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender Kapitalien,
deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei Abschließung von
Bergleichen; v
6. bei Neubauten oder erbeblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht
über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zuständigen
Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen, deren
Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses kann die
Gemeindevertretung ein für alle Mal die Bollmacht des Kirchenvorstandes zur
Vornahme höher verauschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe
von 1000 Mark hinaus, erweitern; " #
7. bei Beschaffung der zu den kirchlichen") Bedürfnissen erforderlichen Geldmittel
oder Leistungen, soweit nicht solche nach dem bestehenden Rechte aus dem
Kirchenvermögen oder von dem Patron oder von sonst besonders Verpflichteten
zu gewähren sind; # Z Z
8. bei Festsetzung der auf die Gemeindeglieder?) zu vertheilenden Umlagen und
Zu Anmerkung 7 auf S. 1527.
eines den lokalen Verhältnissen entlehnten Emblemes) vergl. Res. 4. Dez. 1875
G. II. 3126 und 26. Jan. 1876, G. II. 756.
1) Vorbehaltlich des Nachweises anderweitiger Erfordernisse, z. B. der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde, des lastenpflichtigen Patrones, E. K. VIII. 108,
E. Civ. XXIX. 152, 155.
) Auch bei den dem öffentlichen Gonesdienste gewidmeten Gebäuden ist unter
Voraussetzung der Nichtbeeinträchtigung dieses Zweckes ein Wechsel in der Verson
des Eigenthümers nicht ausgeschlossen, E. Civ. XXXI. 217.
2) Was im Zweifelsfalle durch die Aufsichtsbehörde festzustellen sein wird.
) Doch wird die Frage, ob es angezeigt erscheint, auch zu Zwecken kirchlicher
Wohlthätigkeitsinstitute (Kranken-, Waisenhäuser 2c.) die Stenerkraft der Gemeinde
in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich zu verneinen sein. Bergl. Res. 17. Nov. 1892,.
G. II. 4794. Z„ #
5) Die Vertheilung auf einen Theil der Gemeindeglieder, z. B. auf einer
bestimmten Ortschaft, ist unzulässig, Res. 21. Okt. 1893, G. II. 7168. Mehrfacher
Wohnsttz begründet mehrfache Beitragspflicht, Res. 5. Febr. 1886 (M. Bl. S. 18).
Horeusen find frei, E. O. Trib. XXVIII. 355; Geistliche find hinsichtlich ihres
iensteinkommens von kirchlichen Lasten und Abgaben frei, Res. 18. Dez. 1861 (M.