Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden. 1631
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden find wieder
wählbar und bleiben jedenfalls bis zu dem Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung bestimmt.
§. 34. Ist das Amt eines gewählten Kirchenvorstehers oder eines Gemeinde-
vertreters außer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für die Restzeit
der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann!).
IV. Fortfall der Gemeindevertretung.
#§. 35. In Gemeinden, in denen besondere Berhältnisse, z. B. geringes Ber-
mögen, zerstreute Wobnsitze 2c., die Bildung einer Gemeindevertretung unzweckmäßig
oder unthunlich erscheinen lassen, kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit
dem Oberpräsidenten anordnen, daß eine Gemeindevertretung nicht zu bilden, sofern
in einer hierzu anzuberaumenden Versammlung) der wahlberechtigten Gemeindeglieder
die Mehrheit derselben 7) nicht widerspricht.
§. 36. In dem Falle des §. 35 werden die der Gemeindevertretung nach §. 7
zustehenden Befugnisse von dem Kirchenvorstande wahrgenommen.
Ersatzmänner werden durch die Gesammtheit der Wahlberechtigten gewählt.
V. Entlassung und Auflösung.
§. 37. Die Entlassung eines Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters
erfolgt:
. wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft;
2. wegen grober Pflichtwidrigkeit).
In dem letzteren Falle kann die Wahlberechtigung dauernd oder auf Zeits) ent-
zogen werden.
Die Entlafsung kann sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von dem
Regierungspräsidenten nach Anhörung des Beschuldigten und des Kirchenvorstandes
verfügt werden.
Art. 10. Abs. 2 Ges. 21. Mai 1886 (G. S. S. 147): Im Fall des §. 37
im Gesetz vom 20. Juni 1875 findet nur noch Beschwerde an den Minister der
geistlichen Angelegenheiten statt.
#38. Wenn der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung beharrlich die
Erfüllung ihrer Pflichten vernachlässigen oder verweigern, oder wiederholt Angelegenheiten,
welche nicht zu ihrer Zuständigkeit gehören, zum Gegenstande einer Erörterung oder
Beschlußfafsung machen, so können sie sowohl durch die bischöfliche Behörde, als auch
durch den Oberpräfidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden.
Mit der Auflösung sind sofort die erforderlichen Neuwahlen anzuordnen?).
VI. Stellung der Patrone und anderer Berechtigter.
§. 39. Der Patron, welchem auf Grund des Patronats, oder ein anderer
Berechrigter, welchem auf Grund eines besonderen Rechtstitels die Mitgliedschaft in
dem Kirchenvorstande oder die Berechtigung zugestanden hat, Kirchenvorsteher zu er-
nennen, zu bestellen?) oder zu präsemtiren, ist fortan befugt, entweder selbst in den
Kirchenvorstand einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernennen.
Der Berechtigte, welcher in den Kirchenvorstand eintritt, und der von ihm er-
1) Diese Wahl kaun, falls die Erledigung kurz vor den allgemeinen Erneuerungs-
wahlen statifindet und bei diesen für das ersetzende Mitglied ohnehin wegen Aus-
scheidens hätte neugewählt werden müssen, bis zu diesen Wahlen aufgeschoben bleiben,
Res. 28. Juni 1894, G. II. 1172.
2) Form der Zusammenberufung, Ges. 23. Jan. 1846 (G. S. S. 23).
3) Die Mehrheit der Erschienenen, Res. 14. Aug. 1876, G. II. 2158.
"/) z. B. wenn jemand betrunken in den Sitzungen erscheint, Res. 14. Dez. 1881,
G. II. 3945.
5) Mindestens auf drei Jahre, damit die Entziehung wenigstens einmal wirksam
werden kann, vergl. §. 33 Abs. 2.
") Durch die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten,
Wahlord. Art. 14 Abs. 2.
7) Vergl. A. L. R. II. 11, 8§. 552, 553; Güntersblumer Ed. 14. Juli 1793
I. Nr. 1 u. 2 (für Schlesien).