15632 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden.
z Kirchewvorfteher müssen die in den §§. 27 bis 29 vorgeschriebene Wählbarkeit
efitzen?).
§. 40. Außer der im §. 39 festgesetzten Befugniß zur Betheiligung an dem
Kirchenvorstande verbleiben ) dem Patron da, wo derselbe Patronatslasten für die kirch-
lichen Bedürfnisse trägt 3), die Aussicht") über die Verwaltung der Kirchenkosse und
das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung
unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung?).
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung sind dem Patron
abschriftlich mitzutheilen. Erklärt er sich auf dieselben nicht binnen dreißig Tagen
nach dem Empfange, so gilt er als zustimmend. Widerspricht der Patron, so fleht
dem Kirchenvorstande die Berufung an die Bezirksregierung ) — — zu, welche den
Widerspruch verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen kann?).
Eine solche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben handelt, für
welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist.
Kommt es für Urkunden auf die formelle Feßstellung der Zustimmung des
Patrons an und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen stehenden
Frist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unterschrift durch die im Abs. 2
genannten Aufsichtsbehörden ergänzt.
§. 41. In den Landestheilen, in welchen die bürgerliche Gemeinde zur Auf-
bringung von Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden gesetzlich ver-
pflichtet ist 3), muß sowohl der Etat, als auch die Jahresrechnung zugleich mit der im.
§. 21 angeordneten öffentlichen Auslegung dem Bürgermeister abschriftlich mitgetheilt
werden.
VII. Ausführungsbestimmungen.
§. 42. Anweisungen über die Geschäftsführuug können dem Kirchenvorstande
oder der Gemeindevertretung sowohl von der bischöflichen Behörde, als auch von dem
Oberpräfidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen, ertheilt werden.
§. 43. Macht die bischöfliche Behörde in denjenigen Fällen, in welchen sie eine
Anordnung oder Entscheidung im Einvernehmen mit der Staatsbehörde ?) zu treffen
hat, von ihren Befugnifsen keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben von
der Staatsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißig Tagen
nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der Befugnisse auf
die Staatsbehörde über.
In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche oder die Staatsbehörde 0), jede
jedoch im Einvernehmen mit der andern, eine Anordnung oder Entscheidung zu treffen
1) Worüber aber nicht der Kirchenvorstand, sondern die Aufsichtsbehörde zu ent-
scheiden hat, Res. 16. Okt. 1876, G. II. 3107.
2) Dieses Wort bringt zum Ausdrucke, daß das Gesetz eine Aenderung der dem
Patrone nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zustehenden Aufsichts= und Ge-
nehmigungsrechte in weiterem Maße als dies aus §. 40 hervorgeht, nicht hat herbei-
führen wollen, E. Civ. XXIX. 147, 152. ·
2) Bezw. für den Fall der Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens gesetzlich zu
tragen verpflichtet ist, subsidäre Baulast, vergl. E. Civ. II. 239, IX. 253, XXXI. 243.
4) Einschl. des Rechtes auf Rechnungslegung, A. L. R. II. 11, §§. 585,
621, 688— 690.
5) Bergl. A. L. R. II. 11 88. 629, 637, 645, 647 (hierzu E. Civ. XXIX. 150),
658, 668, 680, 687, 699 f., 782, 803, 807, 824. Ohne Genehmigung des Patrones
find die betr. Akte nicht rechtsverbindlich, E. Civ. XXIX. 152, 153.
6) Bezw. an das Plenum der Regierung, wenn sie als Patronatsbehörde selbst
betheiligt ist, Res. 23. Juni 1883, G. II. 4674.
7) Dem Patron steht gegen eine Verfügung, die seinen Widerspruch in Betreff
der Verwendung von während der Bakanz ersparten Pfarreinkünften verwirft, der
Rechtsweg nicht zu, Erk. R. G. 27. Nov. 1882 (Gruchot XXVII. 1046).
") Vergl. Ges. 14. März 1845 (6 S. S. 163) und 14. März 1880 (G. S. S. 225).
") Im Falle des §. 35 der Oberpräsident, in den Fällen des F. 32 und der
Art. 2, 13, 14 der Wahlordnung der Regierungspräsident.
10 In den Fällen der 88. 38, 42 der Oberpräfident, §. 53 die nach §. 55 zu
bestimmende staatliche Auffichtsbehörde.