1534 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden.
8. 60. Die Beschlüfse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung be-
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde 1) in
folgenden Fällen?):
1. bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der diuglichen Belastung von Grund-
eigenthum:);
2. bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaft-
lichen oder Kunstwerth haben!):
bei Anleihen im Sinne des §. 21 Nr. 4;
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere Kirchen-
diener bestimmter Gebäude );
bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen;
bei Einführung oder Beränderung von Gebührentaxen;
bei Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, Kollekten 2c.
für kirchliche, wohlthätige oder Schulzwecke außerhalb der Kirchengebäude );
8. bei einer Berwendung des kirchlichen Bermögens, welche nicht kirchliche, wohl-
thätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst betrifft.
In dem Falle zu 8 gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn die staatliche
Aufsichtsbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Mittheilung des Beschlusses
widerspricht;
9. bei Umlagen auf die Gemeindeglieder.
In dem Falle zu 9 ist die Genehmigung insbesondere zu versagen, sofern
Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit) der Auferlegung, der Angemessen-
heit des Beitragsfußes oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen.
Wegen der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es bei dem
Gesetze vom 23. Februar 1870.
§. 51. Der Kirchenvorstand bedarf zur Führung von Prozessen keiner Ermächtigung
von Seiten einer Staats= oder Kirchenbehörde.
Atteste über die Legitimation des Kirchenvorstandes zur Besorgung von Rechts-
angelegenheiten oder Atteste über das Vorhandensein derjenigen Thatsachen, welche
den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen 3), können gültig nur von der staatlichen
Aufsichtsbehörde?) ertheilt werden.
§s. 52. Die staatliche Aufsichtsbehörde?) ist berechtigt, Einsicht von dem Etat zu
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1) Die Genehmigung steht aber der gerichtlichen Geltendmachung abweichender
Individualrechte der Gemeindeglieder nicht entgegen, E. Civ. XII. 280, 287.
:) Vergl. Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) unten S. 1537.
2) Einer besonderen Genehmigung zur Auflassung bedarf es daneben nicht,
E. K. VI. 74, VIII. 68.
4) Darüber, ob dies vorliegt, ist in jedem Falle das Urtheil der Centralinstanz
einzuholen, Res. 3. Nov. 1893, U. IV. 3969. 1
") Nicht aber bei Ersatzbanten, Res. 24. Juli 1876, G. II. 1219, selbst in an-
deren Dimensionen und auf einem anderen Grundstücke, Res. 26. Nov. 1894, G. II.
288. Wegen Erwirkung allerhöchster Gnadengeschenke vergl. Res. 8. Dez. 1891 (C.
Bl. U. B. 1892 S. 369).
6) Kollekten innerhalb der Kirchengebäude können aber im Interesse der öffent-
lichen Ordnung polizeilicher Regelung unterworfen, z. B. von der Genehmigung des
Oberpräsidenten abhängig gemacht werden, Erk. O. Trib. 21. Dez. 1876 (O. R.
XVII. 875).
7) Bergl. 88§. 48, 49.
8) Vergl. Ges. 25. Juni 1895 (G. S. S. 203) §. 8, 4, Ger. Kostenges. 18 Juni
1878 (R. G. Bl. S. 141), Bd. 24. Dez. 1883 (R. G. Bl. 1884 S. 1), Ges.
24. Juni 1875 (G S. S. 395) §. 1 Abs. 2 und E. K. IX. 139.
Die den Kirchen, Pfarreien 2c. gebührende Freiheit von Kosten steht den Kirchen-
gemeinden nur dann zu, wenn sie als Eigenthümer oder Verwalter des jenen Instituten
gewidmeten besonderen Vermögens Partei im Streiwerfahren siud, nicht aber insoweit
sie sonst Rechte der Gemeinde als Korporation verfolgen, E. O. B. XXI. 431.
7 D. i. der Regierungspräsident, §. 55 u. Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13)
rt. 1. 3.