1536 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung d. kathol. Kirchengemeinden.
Die den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse gehen in solchen Fällen auf
die betreffende Staatsbehörde über.
6. 59. Alle diesem Gesetze emgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben
in dem in den verschiedenen Landestheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzial-
gesetzen, in Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten, oder durch Observanz oder
Gewohnheit begründet sein, werden aufgehoben.
§. 60. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Derselbe ist befugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder sonstige Verhältnisse
und besondere für die Vermögensverwaltung bestehende Einrichtungen den im §. 57
Abs. 1 festgesetzten Termin der Ausführung zu verlängern.
Wahlordnung.
Art. 1. Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl der Kirchenvorsteher und der
Eemeindevertreter an, stellt die Liste der Wahlberechtigten auf und legt dieselbe in
einem Jedermann zugänglichen Lokale zwei Wochen lang öffentlich aus.
Zeit und Ort der Auslegung sind der Gemeinde öffentlich durch Aushang bekannt
zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen
die Liste nicht mehr zulässig sind. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann
die Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Berhältnissen entsprechenden
Formen erfolgen.
°% Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchen-
gemeinde befugt.
Art. 2. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Einsprüche und berichtigt die
Liste. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der Wahl Aus-
geschlossenen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung
die Berufung an die Gemeindevertretung, in dem Falle, daß eine solche nicht vor-
handen ist, an die bischöfliche Behörde zu. Letztere hat im Einvernehmen mit dem
Regierungspräsidenten die Entscheidung zu treffen. Durch Einlegung der Berufung
wird die austehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist
und dem Tage der Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen.
Art. 3. Die Einladung zur Wahl muß die Zeit und den Ort der Wahl, sowie
die Zahl der zu wählenden Personen enthalten, und ist der Gemeinde öffentlich durch
Aushaug bekannt zu machen. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die
Bekanntmachung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden
Formen erfolgen.
Alrt. 4. Aus dem Borsitzenden des Kirchenvorstandes und aus vier Beisitzern,
welche der Vorsitzende aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde beruft, wird ein
Wahlvorstand gebildet.
Art. 5. Die Wahlhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.
Art. 6. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne
niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. -
Art. 7. Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des
Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung erforderliche Zahl von Personen nicht
erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sich die Zahl derselben auf mehr als das
Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindevertreter, so scheiden von
denjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben, so viele aus, daß die Zahl.
der Wäblbaren die doppelte Zabl der zu Wählenden beträgt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. 6
Art. 8. Nachdem der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat,
darf eine Stimmabgabe nicht mehr zugelassen werden. .
"T"Art.9.UeberdieGültigkeitoderllngültigkeitderStimmzettelentscheidetdek
Wahlvorstand. ·
Art. 10. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches
den wesentlichen Hergang beurkundet. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und mindestens
zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. «
«-««TAtt.-l1.sDieWahldekKirchenvotstehermußderjenigender«Gemeindevertreter
vorangehen. "«